Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 29

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 29 (NJ DDR 1951, S. 29); Satz 2 BGB nicht entgegengehalten werden kann. Dabei ist die Frage der Verneinung der Rechtsnachfolgeschaft nur einer der ausschlaggebenden Faktoren; der andere tritt in Erscheinung, wenn das OG darauf hinweist, daß die jetzige Klägerin die Forderung „nicht für die bisherige Gläubigerin, noch im eigenen Interesse geltend mache“. Es liegt auf der Hand, daß, wenn bei der Auslegung des § 817 Satz 2 BGB von dem Strafcharakter des Rückforderungsverbots ausgegangen wird, nicht nur die Frage eine Rolle spielen kann, ob der zur Klage Legitimierte Rechtsnachfolger desjenigen ist, der den Verstoß begangen hat, sondern auch die weitere Frage, ob er, auch ohne Rechtsnachfolger zu sein, nicht' irgendwie an dem Verstoß selbst beteiligt ist und zu welchem Zweck, in wessen Interesse er die Forderung einzieht. Fällt ihm selbst im Zusammenhang mit der von der Rechtsordnung mißbilligten Handlung des ursprünglich Berechtigten irgendein Sittenverstoß zur Last oder liegt ein solcher gerade in der Rückforderung des Geleisteten, so würde auch ihm trotz fehlender Rechtsnachfolgeschaft die Rückforderung zu versagen sein. In dem oben zitierten, vom ehemaligen Reichsgericht entschiedenen Fall war es ein Konkursverwalter, dem das Rückforderungsrecht zugebilligt worden ist. Das RG hat dazu ausgeführt, daß diesem, wenn er das Rückforderungsrecht ausübe, ein Sittenverstoß nicht vorgeworfen werden könne, da er lediglich seine gesetzliche Pflicht erfülle, wenn er der Masse die ihr durch ungerechtfertigte Vermögensverschiebung entzogenen Werte wieder zuführen wolle. Es bedarf keiner Ausführungen, daß, was für den Fall des Konkurses gilt, auf den Fall der Enteignung erst recht anzuwenden ist. Und handelt es sich darüberhinaus noch darum, daß die Enteignung zur Überführung der Aktivmasse in Volkseigentum geführt hat, daß also die Rückgängigmachung der ungerechtfertigten Vermögensverschiebung nicht nur im Interesse der Gläubigergemeinschaft eines Gemeinschuldners, sondern im höchsten denkbaren Interesse, im Interesse des gesamten Volkes, gefordert wird, und zwar von einem Rechtssubjekt, das dem Verstoß des ursprünglich Berechtigten, der Kriegsunterstützung, denkbar fern steht, dann liegt es klar zutage, daß die zur Zubilligung des Anspruchs an den Konkursverwalter führenden Gründe in vervielfachter Durchschlagskraft gegeben sind. Mit diesen beiden wichtigen Urteilen des OG dürften alle im Zusammenhang mit der Frage der Nichtigkeit von Kriegslieferungsverträgen entstandenen Zweifelsfragen endgültig geklärt sein. Danach ist in erster Linie die Frage zu stellen, ob sich noch die ursprünglichen Vertragspartner gegenüberstehen, was bei Warenlieferungen häufiger, bei Darlehnsforderungen im Hinblick auf die Schließung aller Banken nur noch selten Vorkommen wird. Soweit es der Fall ist, können irgendwelche Ansprüche nicht erhoben werden, d. h. wer vorgeliefert hat, hat weder Anspruch auf Bezahlung noch auf Wertersatz nach Bereicherungsgrundsätzen, wer vorausgezahlt oder überbezahlt oder Kredit gewährt hat, hat weder Anspruch auf Lieferung noch auf Rückzahlung. Ist dagegen die Forderung aus der Warenlieferung oder aus der Kreditgewährung in der Hand eines Rechtsträgers von Volkseigentum oder einer anderen Person, die nicht Rechtsnachfolger des ursprünglich Berechtigten ist, so ist sie als Bereicherungsanspruch begründet, ohne daß ihr der Einwand aus § 817 Satz 2 BGB oder, im Hinblick auf § 819 Abs. 2 BGB, ein späterer Wegfall der Bereicherung entgegengehalten werden könnte. Hauptabteilungsleiter Dr. H. N a than §§ 266, 271, 293 BGB; Verordnung der DWK über die Währungsreform vom 21. Juni 1948 (ZVOB1. S. 220). Eine Zahlung im Überweisungsverkehr muß, sofern der Überweisungsauftrag der Bank des Gläubigers bis zum Stichtag der Währungsreform (23. Juni 1948) zugegangen ist, zum vollen Nennbeträge angerechnet werden. Dies gilt auch für eine vertragsmäßige TeSl-(a conto) Zahlung. OG, Urt. vom 6. Dezember 1950 1 Zz 53/50. Gründe; Die Verklagte hatte bei der Klägerin, mit der sie in Geschäftsbeziehungen stand, Waren (IPZ Block-An- lagen) bestellt, und die Klägerin hatte mit Schreiben vom 8. Juni 1948 die Annahme der Bestellung bestätigt Am 22. Juni 1948 sandte die Klägerin die Waren an die Verklagte ab; am gleichen Tage übersandte sie die Rechnung über 11 296,35 RM und teilte zugleich telegrafisch den Versand mit. Auf die Kaufpreisforderung überwies die Verklagte am 18. Juni 1948 an die Bank der Klägerin zur Gutschrift auf deren Konto den Betrag von 3600, RM. Die Gutschrift erfolgte am 22. Juni 1948. Die Klägerin hatte behauptet, sie habe über den Betrag vor der Währungsreform nicht mehr verfügen können, und daher seien die 3600, RM im Verhältnis 10 :1 umgewertet worden. Sie hält sich für berechtigt, nur 360, DM auf den Kaufpreis anzurechnen, und hat mit der Klage den Unterschiedsbetrag von 3240, DM gefordert. Sie hat dazu ausgeführt, die Verklagte habe nur deshalb vor Fälligkeit gezahlt, um das Risiko der Währungsreform auf die Klägerin abzuwälzen. Die Verklagte hat dies bestritten und geltend gemacht, daß sie nach den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die für die Geschäftsbeziehungen der Parteien anzuwenden seien, zu Vorauszahlungen berechtigt gewesen sei, und daß die Klägerin demgemäß die Überweisung der 3600, RM nach den für die Währungsreform geltenden Bestimmungen in voller Höhe auf die Kaufpreisforderung anrechnen müsse. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht in Dresden die Verklagte zur Zahlung von 3240, DM nebst 5 % Zinsen seit dem 9. Dezember 1948 verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik die Kassation beantragt, weil die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Der Kassationsantrag ist begründet. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Verklagte deshalb, weil sie die 3600, RM vor Fälligkeit der Kaufpreisforderung gezahlt habe, dafür einstehen müsse, daß noch am Tage der Fälligkeit die vorzeitige Zahlung den vereinbarten wirtschaftlichen Gegenwert darstelle. Das sei nicht der Fall; denn da die Klägerin über den am 18. Juni 1948 auf ihr Bankkonto überwiesenen und ihr am 22. Juni 1948 gutgeschriebenen Betrag vor der Währungsreform nicht mehr habe verfügen können, sei der Betrag im Verhältnis 10 : 1 umgewertet würden. Eine am 22. Juni 1948 erfolgte Barzahlung hätte die Klägerin sich, wie das Gericht nicht verkenne, zum vollen Nennwerte anrechnen lassen müssen. Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schuld der Verklagten, als sie die streitigen 3600, RM dem Bankkonto der Klägerin überwies, im Sinne des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages bereits fällig war. Auch wenn man diese Frage verneinen wollte, so könnten daraus keine der Verklagten ungünstigen Schlußfolgerungen gezogen werden. Nach den Auslegungsregeln des § 271 BGB ist der Schuldner grundsätzlich berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung schon vor ihrer Fälligkeit zu bewirken, und der Gläubiger muß die Leistung annehmen, wenn er nicht in Verzug kommen will (§ 293 BGB). Nur dann darf der Schuldner nicht vor der Fälligkeit leisten, wenn dies nach den Vereinbarungen der Parteien ausdrücklich ausgeschlossen ist, oder wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf besondere Umstände des Falles gegen die Zulässigkeit einer Leistung vor Fälligkeit sprechen. Weder das eine noch das andere trifft im vorliegenden Falle zu. Vielmehr lassen die allgemeinen Lieferungsund Zahlungsbedingungen, die für den Geschäftsverkehr der Parteien unstreitig Geltung haben, Zahlungen vor Fälligkeit sogar ausdrücklich zu; sie bestimmen nämlich unter Ziffer V1, daß die Lieferungen der Klägerin „gegen Nachnahme bzw. Einsendung des Betrages“ erfolgen. Damit erklärt die Klägerin eindeutig, daß sie grundsätzlich nicht bereit ist, ihren Abnehmern Stundung zu gewähren, daß sie andererseits aber damit einverstanden ist, Geldsendungen ihrer Abnehmer, die ihr vor Lieferung der Ware zugehen, als Zahlungen in Empfang zu nehmen und gegen sich gelten zu lassen, und zwar gerade in einem Falle wie 29;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 29 (NJ DDR 1951, S. 29) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 29 (NJ DDR 1951, S. 29)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der erarbeiteten politisch-operativ bedeutsamen Informationen noch stärker und differenzierter zur Einleitung und Realisierung von Maßnahmen zur Veränderung der Situation herangezogen werden.

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