Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 285

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 285 (NJ DDR 1951, S. 285); Brandes genügend aufzuklären. So haben sie durch ihre Fahrlässigkeit nicht nur ihre eigene gute Arbeit, sondern auch die Arbeit vieler Neubauern zunichte gemacht und damit unserer Volkswirtschaft einen erheblichen Schaden zugefügt. Der Schaden in Geld umgerechnet beträgt etwa 30 000, DM. Die Zahl der Brandstiftungen, auch hier im Kreise S., hat erheblich zugenommen. Das Gericht ist bei der Strafzumessung daher davon ausgegangen, daß die Brandstiftungen eine schwere Gefahr für die Erfüllung unserer Pläne darstellen und daß die Urteile in Brandsachen mit dazu beitragen müssen, daß die Bevölkerung endlich Schluß macht mit der bisherigen Sorglosigkeit auf diesem Gebiet. Grundsätze für die Strafzumessung in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung. KG, Beschl. vom 9. April 1951 1 Ss 27/51. Aus den Gründen: Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer hat bei der Ermittlung das Strafmaß mit zutreffender Begründung die gesellschaftliche Gefährlichkeit des Angeklagten in den Vordergrund gestellt. Wirksamer Schutz und die Förderung des sittlichen und körperlichen Wohls unserer Jugend ist eine wesentliche Aufgabe in unserer gesellschaftlichen Entwicklung und daher zum Gegenstand eines besonderen Gesetzes, das dem Schutz der Jugend dient, gemacht worden. Es unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Strafkammer mit Rücksicht auf den gesellschaftlichen Schaden, den der Angeklagte als Erzieher und Lehrer unserer Jugend verursachte, die in der Person des Angeklagten liegenden Entschuldigungsgründe nicht als ausreichend angesehen hat, die Annahme mildernder Umstände zu rechtfertigen. Die Revision irrt, wenn sie meint, es sei ein Rechtsfehler der Strafzumessungsgründe, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung die objektive Gesellschaftsschädlichkeit gegenüber den subjektiv-individuellen Entschuldigungsgründen in erster Linie bewertet habe. Aus dem Zweck des Strafrechts und der Strafe, die antifaschistisch-demokratische Ordnung, den demokratischen Staat zu schützen, seine Aufgaben zu unterstützen und zu fördern, folgt, daß die Bemessung der Strafe in erster Linie die Sozialwidrigkeit der Tat berücksichtigen muß. § 401 StPO; NotVO vom 14. Juni 1932 (Kap. I Art. 2 § 1) Hat die Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Schöffengerichts Berufung eingelegt, so kann der Nebenkläger nicht mehr Revision gegen das Berufungsurteil einlegen. OLG Halle, Urt. vom 18. April 1950 Ss 183/50. Gründe: Durch Urteil des Schöffengerichts wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung eingelegt. Durch Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft, soweit sie den Angeklagten F. betraf, verworfen. Auf die Berufung des Angeklagten F. hin wurde dieser Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Arbeitsschutzinspektor beim Amt für Arbeit und Sozialfürsorge in K., der sich dem Verfahren auf Grund von § 3 der Verordnung vom 27. Juli 1949 (ZVOB1. S. 554) als Nebenkläger angeschlossen hat, gemäß §§ 333 und 401 StPO Revision eingelegt. Die Revision ist unzulässig. Nach § 397 StPO hat der Nebenkläger nach erfolgtem Anschluß die Rechte des Privatklägers. Nach § 390 Abs. 1 Satz 1 StPO stehen dem Privatkläger vorbehaltlich der hier nicht in Betracht kommenden Bestimmungen des § 313 die Rechtsmittel zu, welche in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. Hieraus folgt, daß dem Nebenkläger, ebenso wie dem Privatkläger, ein Rechtsmittel versagt ist, wenn auch der Staatsanwaltschaft ein solches Rechtsmittel nicht zusteht, mit ande- ren Worten, der Nebenkläger und der Privatkläger können nicht mehr Rechte hinsichtlich der Einlegung von Rechtsmittel haben als die Staatsanwaltschaft. Im vorliegenden Falle hatte die Staatsanwaltschaft gegen das schöffengerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Gemäß Kap. I Art. 2 § 1 der Verordnung vom 14. Juni 1932 sind aber die Rechtsmittel in Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, wie folgt beschränkt worden: „Gegen die Urteile des Amtsrichters und des Schöffengerichts findet, vorbehaltlich der Bestimmung des § 313 StPO, nach Wahl des Berechtigten die Berufung an das Landgericht oder die Revision an das Oberlandesgericht statt. Wer Berufung eingelegt hatte, darf nicht mehr Revision gegen das Berufungsurteil einlegen.“ Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Falle nicht mehr die Möglichkeit hatte, Revision einzulegen, da sie sich für die Berufungseinlegung entschieden hatte. Der Staatsanwaltschaft war also die Möglichkeit genommen, im vorliegenden Falle. Revision einzulegen. Da nun, wie bereits dargelegt, der Privat- bzw. Nebenkläger hinsichtlich der Einlegung von Rechtsmitteln nicht mehr Rechte als die Staatsanwaltschaft haben darf, folgt hieraus zwangsläufig, daß in den Fällen, in denen der Staatsanwaltschaft die Revision nicht zusteht, auch der Nebenkläger nicht Revision einlegen kann. Dieser Rechtsauffassung steht auch der § 401 StPO, der besagt: „Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen“, nicht entgegen. Der § 401 StPO will nicht die Rechte des Nebenklägers über das zulässige Maß hinaus ausweiten, sondern will lediglich besagen, daß in den Fällen, in denen für die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zulässig ist, diese Rechtsmittel vorbehaltlich der im § 399 StPO bestimmten Ausnahmen auch für den Nebenkläger gegeben ist, auch wenn die Staatsanwaltschaft von einem an sich zulässigen Rechtsmittel etwa keinen Gebrauch gemacht oder die Rechtsmittelfrist versäumt hat. Wollte man den § 401 StPO dahin auslegen, daß er auch diejenigen Fälle umfasse, in denen die Staatsanwaltschaft die Rechtsmittel nach der Notverordnung vom 14. Juni 1932 durch Einlegung der Berufung verbraucht hat, so käme man zu dem sicher vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis, daß einem Angeklagten zwar nur ein Rechtsmittel, nämlich entweder das Rechtsmittel der Berufung oder das der Revision zustehen würde, während den Trägern des Strafanspruches (der Staatsanwaltschaft und dem Nebenkläger) im praktischen Ergebnis zwei Rechtsmittel zur Verfügung stünden, mit anderen Worten: der Angeklagte wäre in der Rechtsmitteleinlegung gegenüber den staatlichen Hoheitsträgern, die berechtigt sind, den Strafanspruch geltend zu machen, in einer nicht zu vertretenden Weise benachteiligt. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen haben. Die Revision des Nebenklägers mußte daher als unzulässig verworfen werden. öffentliches Recht Art. XII b WG; § 6 Berliner WO. Die Feststellung einer Wohnung als Doppelwohnung erfolgt unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen. Hauptschiedsstelle für Wohn- und Geschäftsräume beim Magistrat von Groß-Berlin, Beschl. vom 20. April 1951 2/16/51. Aus den Gründen: Die Wohnungsämter sind bei der Feststellung, ob Doppelwohnungen vorliegen, nicht an vertragliche Vereinbarungen des Inhabers gebunden. Sie haben lediglich zu untersuchen, ob nach den Bestimmungen des WG bzw. der Berliner WO (Art. XII b und §§ 6, 7 Berliner WO) mehrere selbständige Wohnungen vorhanden sind. Das ist in der vorliegenden Wohnungsstreitsache unzweifelhaft der Fall. Ursprünglich war der im Erdgeschoß liegende Laden mit der anschließenden Wohnung eine Einheit für sich, ebenso die Wohnung im Obergeschoß. Daß beide Wohnungseinheiten seit 1918 auf Grund eines einheitlichen Mietvertrages genutzt werden, ist unwesentlich. (Mitgeteilt von Dr. Monath-Hartz, Berlin) 285;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die Erarbeitung solcher Informationen, die Auskunft geben über die politische Zuverlässigkeit und Standhaftigkeit, das Auftreten und Verhalten gegenüber Mißständen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften; den evtl, erforderlichen Einsatz zeitweiliger Arbeitsgruppen; die Termine und Verantwortlichkeiten für die Realisierung und Kontrolle der politisch-operativen Maßnahmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß die Besuche durch je einen Mitarbeiter ihrer Abteilungen abgesichert werden. Besuche von Diplomaten werden durch einen Mitarbeiter der Hauptabteilung abgesichert.

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