Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 284

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 284 (NJ DDR 1951, S. 284); einem Brand führen könnte, mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Es kann sein, daß jemand sich dieses Kabel zunutze gemacht hat, und so eine „fahrlässige“ Brandstiftung vortäuscht. Die Hauptverhandlung hat einen einwandfreien Beweis in dieser Richtung nicht erbringen können. Auf jeden Fall ist die Benutzung des Panzerkabels und die Tatsache, daß es wochenlang unter Strom ge-■ standen hat, obwohl es nicht benutzt war, die Ursache des Brandes. Es war weiterhin die Frage zu prüfen, inwieweit und ob die einzelnen Angeklagten durch die Verletzung der Sorgfaltspflicht zu der sie nach ihrer Persönlichkeit imstande waren, eine Bedingung gesetzt haben, die zu dem Brande geführt hat. Der Angeklagte B. war in der Zeit, als die Beanstandung des Kabels erfolgte, Leiter der MAS N. Ihm unterstand daher auch der Druschplatz in L. In dieser Eigenschaft war er mitverantwortlich für die Aufgaben, die der Landwirtschaft im Volkswirtschaftsplan 1950 gestellt waren, nämlich vor allem die Erhöhung der Hektarerträge auf den Vorkriegsstand. Dazu gehörte auch, daß er sich intensiv einsetzte zur Abwendung der dem Erntegut drohenden Brandgefahr. Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hatte sich am 29. Juni 1950 mit einer Verordnung zum Schutze der Ernte beschäftigt. Im § 5 dieser Verordnung heißt es: „Die Eigentümer, Leiter und Verwalter von landwirtschaftlichen Betrieben, Großlägern, von Erntegütern sowie der MAS sind für den Brandschutz in ihrem Betrieb verantwortlich. Sie sind verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Brandgefahren auszuschalten und die Ernte vor Brandschäden zu bewahren.“ Der Angeklagte B. als Leiter der MAS mußte also alle Maßnahmen treffen, um die Ernte vor Schäden zu bewahren. Als er am 20. Juni 1950 den Prüfbericht des Energiebezirks Nord erhielt, wonach das dreiadrige Panzerkabel wegen der Feuersgefahr durch ein Gummikabel ersetzt werden sollte, mußte er persönlich sofort anordnen, daß mit diesem Kabel nicht mehr gedroschen wurde. Er mußte dafür sorgen, daß das Kabel sofort nicht mehr unter Strom gehalten wurde. Er durfte sich keineswegs damit begnügen, den technischen Leiter mit der Angelegenheit zu betrauen und ihn nicht zu kontrollieren. Hätte der Angeklagte diese Anordnung gegeben, hätte der Brand, bei dem ein großer Teil der Ernte der Neubauern vernichtet wurde, nicht entstehen können. Der Angeklagte Sch. war technischer Leiter der MAS. Er hatte als solcher vom Angeklagten B. den Prüfbericht vorgelegt bekommen. Er hätte ebenfalls von sich aus die Anordnung treffen müssen, damit mit diesem Kabel nicht mehr gedroschen werden durfte. Er hätte sich nicht damit begnügen dürfen, den Prüfbericht an den Bürgermeister oder den Angeklagten K., der damals mit der MAS und dem Drusch gar nichts mehr zu tun hatte, weiterzugeben. Er war neben dem Angeklagten B. dafür verantwortlich, daß auf dem Druschplatz, der gleichzeitig Lagerraum für die Ernte der Neubauern war, kein Brand entstehen konnte. Hätte der Angeklagte Sch. das vorschriftswidrige Kabel sofort vom Druschplatz entfernt, wie es nach dem Prüfbericht seine Pflicht gewesen wäre, hätte ebenfalls der Brand nicht entstehen können. Der Angeklagte F. war als Maschinist für seinen Dreschplatz voll verantwortlich. Er wußte vom Angeklagten K. und dem Zeugen W., daß das Kabel beanstandet war. Er mußte sich gegenüber der MAS N. weigern, mit diesem Kabel zu dreschen. Vor allem mußte er das Kabel nach dem Drusch jedesmal aus schalten. Er mußte besonders vorsichtig sein, statt wie er es getan hat, das Kabel wochenlang unbenutzt unter Strom zu halten. Zu dieser Vorsicht, das Kabel außer Strom zu setzen, war der Angeklagte F. in der Lage, insbesondere nach der ihm zuteil gewordenen Belehrung. Da er kein Elektriker war, hätte er sich bei sachverständigen Personen, evtl, bei seinem technischen Leiter genauestens informieren müssen. Hätte er sich geweigert, mit diesem Kabel zu dreschen und hätte er vor allem das Kabel nicht wochenlang unter Strom gelassen, nicht ungenutzt den Witterungsverhältnissen ausgesetzt, dann wäre der Zerfall desselben verhindert worden. Der Zerfall des Kabels hat aber wesentlich dazu beigetragen, daß der Kurzschluß und in seiner Folge der Brand entstehen konnte. Die Angeklagten B., Sch. und F. haben die Durchführung der Wirtschaftsplanung und die Versorgung der Bevölkerung dadurch gefährdet, daß sie fahrlässig a) Gegenstände, die wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt sind, nämlich einen Dreschsatz, einen Ackerwagen und eine Feldscheune, ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch entzogen, b) Erzeugnisse, nämlich etwa 100 Ztr. Roggen, lOOZtr. Heu, 600 Ztr. Stroh und etwa 50 Ztr. Kartoffeln, entgegen dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf vernichteten und in Tateinheit damit fahrlässig Gebäude und Vorräte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Brand setzten. Das Gericht hatte zu prüfen, ob der Angeklagte K. durch seine Handlungsweise ebenfalls eine Bedingung zum Brande und der Vernichtung der Ernte und des Dreschsatzes gesetzt hatte. Der Angeklagte K. hat im Jahre 1948 ein dreiadriges Panzerkabel, von dem er wußte, daß es im Jahre 1936 beanstandet worden war, wieder in Benutzung genommen. Zur Zeit des Feststellens der Brandgefahr hatte der Angeklagte K. (der kurze Zeit vorher aus der MAS ausgeschieden war) von sich aus nicht mehr die Möglichkeit, das Kabel zu entfernen. Er konnte sich mit Recht darauf verlassen, daß nunmehr Abhilfe geschaffen wurde. Das Schöffengericht hat daher in der Handlungsweise des Angeklagten keine fahrlässige Brandstiftung und Vergehen gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 der Wirtschaftsstrafverordnung erblickt. Es hat vielmehr eine Brandgefährdung gemäß § 310a StGB angenommen, da der Angeklagte K. Anlagen der Landwirtschaft, in denen sich Heu, Stroh und Getreide befand, in sonstiger Weise fahrlässig in Brandgefahr gebracht hat, als er das Kabel, von dem er wußte, daß es beanstandet worden war, wieder zum Dreschen verwandte. Er hat die Sorgfalt, zu der er als langjähriger Maschinenführer von landwirtschaftlichen Geräten in der Lage war, außer acht gelassen. Durch sein Verhalten hätte schon vor der Beanstandung des Kabels ein schwerer Brand entstehen können. Bei1 der Strafzumessung ist das Gericht von folgenden Erwägungen ausgegangen. Seit der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik habendie Brandstiftungen in einem erschreckenden. Umfange zugenommen. Daher wurde im Frühsommer 1950 eine breite Aufklärungskampagne in Zeitungen und Rundfunk sowie in den Filmtheatern durchgeführt. Fast täglich berichtete unsere Presse von Brandstiftungen. Am 28. und 29. Juni 1950 verhandelte z. B. die große Strafkammer des Landgerichts Güstrow gegen den Brandstifter Hans Jöhrs, einem Agenten des SPD Ostbüros. Es erschienen Statistiken, aus denen ersichtlich war. wieviel Milliarden Volksvermögen durch vorsätzliche und fahrlässige Brandstiftungen verloren gingen. Die Regierung hatte das Gesetz zum Schutze der Ernte erlassen. Alle Menschen der Deutschen Demokratischen Republik wußten daher um ihre Pflichten, alles zu tun, um weitere Brände zu verhüten. Anfang Mai 1950 brannte eine Feldscheune, die der VdgB in L. gehörte, ab. L. hatte damals keinen Löschteich und bei einem Brand bestand daher bei entsprechendem Wind die Gefahr, daß das ganze Dorf abbrennt. Die Angeklagten B. und Sch., die selbst aus den Reihen der Werktätigen stammen und unermüdlich unterwegs waren, um die MAS aufzubauen und den Neubauern bei ihrer Aufgabe, die Erträge auf den Vorkriegsstand zu bringen, zu helfen, mußten daher ihr besonderes Augenmerk auf die Brandverhütung richten. Sie haben der Brandverhütung nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt, haben jedenfalls im Sommer 1950 noch nicht verstanden, ihre Traktoristen und Maschinisten über die Gefahren und Folgen eines 284;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit vor allen subversiven Angriffen des Feindes sind durch die Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit entscheidende Voraussetzungen für die weitere Einschränicung und Zurückdrängung des ungesetzlichen Verlassens und die Vermeidung weiterer Schäden. Qualifizierter Einsatz der Suche und Auswahl perspektivreicher Hl, Vervollkommnung ihrer Anleitung und In-struierung mit dem Ziel der politisch-operativen Bearbeitung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit. Die Grundaussagen der Forschungsarbeit gelten gleichermaßen für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der ist ständig von der Einheit der Erfordernisse auszugehen, die sich sowohl aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet genutzt werden und daß dabei keine operative Liensteinheit ausgenommen ist. Das ist ganz im Sinne meiner im Referat.

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