Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 283

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 283 (NJ DDR 1951, S. 283); brachen und ihn aus L. hinausjagten. Der Angeklagte K. hat von 1921 an diesem Gutsbesitzer treu gedient. Der Gutsbesitzer Sch. wohnt seit dem Tage, als er aus L. verjagt wurde, mit seiner Familie in K. Krs. Cottbus. Der Angeklagte K. ist auch jetzt noch der Ansicht, nachdem er durch die Bodenreform Besitzer von 35 Morgen Land geworden ist, daß er bei dem ehemaligen Gutsbesitzer, bei dem er in der Stunde 27 Pfg. bis zum Jahre 1940 verdient hat, besser leben konnte. Nachdem der ehemalige Gutsbesitzer aus L. herausgetrieben war, trieb der damalige Bürgermeister als Dorfpascha sein Unwesen. Er herrschte diktatorisch und ist inzwischen wegen der damit in Zusammenhang stehenden Handlungen zu einer längeren Zuchthausstrafe verurteilt. So ist es zu verstehen, daß das Dorf L. heute noch gesellschaftlich gesehen hinter anderen Ortschaften unserer Republik zurückgeblieben ist. Die Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe begann 1946 auch in L. zu arbeiten. 1949 wurde dann die MAS N. gegründet, um den Neubauern bei ihrer schweren Arbeit zu helfen. Von dieser MAS wurden in 52 Gemeinden, so auch in L., Druschp’ätze errichtet. Der Druschplatz in L. befand sich in einer Scheune, in der auch die Neubauern ihr Stroh und Heu sowie Getreide untergebracht hatten. In der Feldscheune befand sich eine große Dreschmaschine mit Strohpresse. Diese Maschine stand seit 1921 an dieser Stelle. Zu dieser Zeit war der Angeklagte K. Maschinenführer bei dem enteigneten Gutsbesitzer und hatte bis 1945 alle landwirtschaftlichen Maschinen zu betreuen. 1921 wurde für diese Dreschmaschine ein Elektromotor gekauft, ebenso wie ein Stromzufuhrkabel, und zwar ein dreiadriges Panzerkabel. 1936 wurde dieses dreiadrige Panzerkabel durch ein Gummikabel ersetzt, da es den Vorschriften nicht entsprach und bei der Überprüfung der Energie-verwaltung (Überlandzentrale) a's vorschriftswidrig bezeichnet wurde. Das Gummikabel wurde nun bis zum Jahre 1948 in Benutzung genommen. Am 14. September 1948 wurde es von unbekannten Personen entwendet. Der Angeklagte K. erinnerte sich des alten, als vorschriftswidrig bezeichneten Panzerkabels und holte es wieder hervor. Da das Kabel nur dreiadrig war, benutzte er die Stahlumhüllung als Nulleiter. Dieses Panzerkabel wurde bis zum Brandausbruch am 4. Oktober 1950 verwandt. Am 5. Juli 1950 wurde die Kraftan'age in L. durch den Energiebezirk Nord Vereinigung Volkseigener Betriebe Betriebsdirektion C. überprüft. In diesem Prüfbericht heißt es: „Die Motorschleife einschließlich Aufbau ist zu erneuern, da vollkommen vermorscht. Das verwendete metallbewehrte (P. A.) Anschlußkabel dreiadrig ist durch ein vieradriges Gummikabel (H. S. H.) zu ersetzen.“ Mit Schreiben vom 14. Juli 1950*, eingegangen bei der MAS N. am 20. Juli 1950, wurde dieser Prüfbericht abgesandt. Im Begleitschreiben heißt es: „Am 4. und 5. Juli 1950 haben wir eine Überprüfung Ihrer ortsveränderlichen Kraftanlagen in L., Li. und B. vorgenommen. Wir übersenden Ihnen in der Anlage drei Prüfberichte und bitten Sie die darauf angeführten Mängel baldmöglichst durch eine bei uns zugelassene Installationsfirma beseitigen zu lassen, damit ein ordnungsmäßiger Betrieb Ihrer Kraftanlage ohne Unfall und Feuersgefahr gewährleistet ist.“ Der Angeklagte B., der Leiter der MAS N., beauftragte seinen technischen Leiter, den Angeklagten Sch., mit der Abstellung der technischen Mängel inL., kontrollierte ihn aber nicht und war im übrigen der Ansicht, daß die MAS bei Abstellung der Mängel bezahlen müßte, während das Sache der Gemeinde war. Der Angeklagte Sch. übergab den Prüfbericht dem Bürgermeister von L., da nach seiner Meinung dieser für Üie Hebung der Mängel zuständig war und glaubte damit genug getan zu haben, zumal er 400 Meter Gummikabel schriftlich beantragt hatte. Der Angeklagte F. wurde Anfang Juni 1950 v o n d e r MAS N. als Maschinist eingestellt, nachdem man ihn gefragt hatte, ob er das verstehe. Er sagte, daß sein Vater auch einen Dreschsatz besessen hätte, und er daher die Bedienung eines solchen verstehe. Über Brandverhütungsvorschriften wurde er nicht belehrt. Der Angeklagte K. war ihm behilflich und zeigte ihm, was er für seine Arbeit notwendig brauche. Er sagte ihm auch gelegentlich, daß er das Panzerkabel nach dem Drusch jeweils aus dem Kraftstecker herausnehmen soßte. Das tat F. aber nicht, da der Elektriker M. ihm anläßlich einer von diesem durchgeführten Reparatur sagte, er solle sich auf ein Brett stellen, sonst bekomme er eine gewischt, wenn er das KabelausdemSteckerziehe. Am 22. Juli 1950 wurde nämlich der Elektriker W. von seinem Vorgesetzten, dem Netzmeister Kr. nach L. geschickt, da die Leitung Erde haben sollte. Er beseitigte den Schaden zum größten Teil, den Rest erledigte er am Montag. Am Sonnabend sagte er zu dem Angeklagten F., er solle nach Drusch die Sicherungen und die Schalter am Schloß aus schalten, da noch nicht alle Fehler an der Leitung beseitigt waren. Der Zeuge W. machte den Angeklagten F. auch auf das beanstandete Kabel aufmerksam und darauf, daß es nicht verwendet werden durfte. Das schadhafte, beanstandete Panzerkabel hing in der Feldscheune auf Holzstreben. Nach der Beendigung des Drusches ließ der Angeklagte F. dieses Kabel wochenlang unter Spannung, so daß es unbenutzt den Witterungsverhältnissen ausgesetzt war. Am 2. Juli 1950 brannte in L. eine Feldscheune, die der VdgB gehörte, ab. Es verbrannten dabei 220 Ztr. Stroh. Die Ursache des Brandes konnte nicht geklärt werden. Am 4. Oktober 1950, gegen 19.30 Uhr, bemerkte der Zeuge Kp. als erster, daß an der westlichen Seite der Feldscheune Flammen herausschlugen. Als er dazu kam. brannte schon das ganze Dach. Ein Draht der Lichtleitung, die an der Scheune hing, hing nach unten. Das schadhafte Kabel lag etwa in der Mitte der abgebrannten Scheune. Dem Brand fielen außer der Feldscheune der VdgB ein Dreschsatz, ein Ackerwagen, etwa 100 Ztr. Roggen, etwa 100 Ztr. Heu, etwa 6 00 Ztr. Stroh und etwa 50 Ztr. Kartoffeln zum Opfer. Die Geschädigten waren Neubauern aus L., darunter auch der Angeklagte K. Die Brandkommission C. war wenige Zeit später am Tatort. Die Scheune war schon vom Feuer zerstört, es brannten nur noch die Strohhaufen. Auf der Mitte des Bodens, wo die abgebrannte Scheune gestanden hatte, wurde auf der Erde liegend das Stahldrahtkabel, das die Verbindung von der Kraftstromleitung zum Motor herstellte, gefunden. Dabei wurde eine Stelle gefunden, an der die Stahldrahtbewehrung beschädigt war. Das Kabel wies verschiedene Knick- und Druckstellen auf. An einer dieser Stellen war infolge Durchstechens einzelner Stahldrähte der genullten Metallumflechtung Berührung mit einem spannungführenden Leiter entstanden, die zum Kurzschluß geführt hatte. Die Stahlbewehrung sowie ein Kupferleiter war hier in einem Bereich von etwa 15 cm durchgeschmolzen. Die hierbei entwickelte Temperatur war so hoch, daß sich Kupfer und Stahl vereinten. Die Stahlbewehrung des Kabels sowie schlechte Verbindungsstellen der Zuleitung ergaben einen so hohen Widerstand, daß die vorgeschalteten Sicherungen (50 Amp) nicht sofort zum Abschmelzen kamen. An der Kurzschlußstelle entstand eine starke Erwärmung, die zu Funkenbildung führte und die in unmittelbarer Nähe liegenden Stroh- und Staubteilchen zur Entzündung brachte. Das Gericht hatte zunächst die Frage zu prüfen, ob das vorschriftswidrige Panzerkabel die Ursache für den Brand am 4. Oktober 1950 war. Nach den Verhältnissen des Dorfes L., insbesondere der Tat- sache, daß wenige Monate vorher schon einmal eine Scheune, die der VdgB gehörte, abgebrannt war, lag der Verdacht einer vorsätzlichen, mindestens bedingt vorsätzlich begangenen Brandstiftung nahe. Die Brandkommission C. hat vier Wochen lang nach dem Brand in geduldiger Kleinarbeit jeden Fingerzeig in dieser Richtung verfolgt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß vorsätzliche Brandstiftung nicht vorliege, sondern daß das vorschriftswidrige Panzerkabel die Ursache zu dem Brand gewesen ist. Dabei besteht nach Ansicht des Gerichts nach wie vor der Verdacht, daß eine Person, der bekannt war, daß das Kabel zu 283;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 283 (NJ DDR 1951, S. 283) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 283 (NJ DDR 1951, S. 283)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit nicht sofort lösbaren Vohnraumproblemen. ein ungesetzliches Verlassen oder. provokatorisch-demonstrative Handlungen androhen oder bei denen solche Handlungen nicht auszuschließen sind. Wehrlcreislcommando zur Erarbeitung von Informationen über - feindliche Beeinflussungs- oder Abwerbungsversuche - Konfliktsituationen, operativ bedeutsame Kontakthandlungen oder - ein mögliches beabsichtigtes ungesetzliches Verlassen im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Auswahl und Bestätigung von Reisen in das nicht sozialistische Ausland und Staaten mit speziellen Reiseregelungen aus dienstlichen oder anderen Gründen,. Aufklärung und Bestätigung von Reisekadern,. Auswertung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland, einschließlich spezieller sozialistischer Länder, Wiedereingliederung Haftentlassener, sowie zur umfassenden vorbeugenden Tätigkeit gemäß Artikel Strafgesetzbuch durch die Leiter dieser Organe und Einrichtungen sowie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und in der Zentralen Personendatenbank Staatssicherheit. Die Registrierung der Akten und die Er- fassung der zu kontrollierenden Personen in den Abteilungen.

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