Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 282

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 282 (NJ DDR 1951, S. 282); Bei der Festsetzung der Rechtsanwaltskosten in Strafsachen ist demnach gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszugs nur die sofortige Beschwerde gegeben. Als solche war die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. M. zu behandeln. Der Beschwerdeführer bringt vor, daß keine Rede davon sein könne, daß das Verfahren nicht besonders schwierig gewesen wäre. Die Hauptverhandlung habe mindestens fünf Stunden gedauert und sei gerade dadurch, daß die Unglaubwürdigkeit einiger Belastungszeugen nachzuweisen gewesen wäre, ganz besonders schwierig gewesen. An Stelle einer Auskunft des seinerzeitigen Vorsitzenden der erkennenden Großen Strafkammer, auf die sich der Beschwerdeführer zum Beweise der Richtigkeit seiner Darlegungen beruft, wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen eine dienstliche Äußerung des damaligen beisitzenden Richters beigezogen. Nach dieser Äußerung und dem Akteninhalt ist dem-Rechtsanwalt Dr. M. wohl zuzustimmen, daß die Strafsache Sch. im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen und verschiedene andere Umstände nicht gerade einfach gelagert war. Hinzu kommt, daß das Verfahren mit Rücksicht auf die frühere Stellung des Angeklagten als Sachbearbeiter für Sittlichkeitsdelikte bei der Kriminalpolizei und das begreiflicherweise in der Öffentlichkeit erregte Aufsehen mit besonderer Gründlichkeit durchgeführt wurde. Auf der andern Seite kann man aber nicht sagen, daß das Verfahren als besonders schwierig anzusprechen gewesen wäre, wobei darauf hinzuweisen ist, daß bei Sittlichkeitsdelikten die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen und die in dieser Hinsicht anzustellenden Ermittlungen häufig den Angelpunkt des Verfahrens bilden. Alles in allem ging die Strafsache Sch. sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch ihrer Schwierigkeit nicht über den Rahmen einer mittleren Großen-Straf-kammer-Sache hinaus, wenn man zum Vergleich vor allem an die oft recht schwierig gelagerten Wirtschaftsstrafsachen denkt. § 63 RAGebO sieht für die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger im Verfahren vor der Strafkammer eine Gebühr im Rahmen von 50, DM bis 600, DM vor. Wenn der Vorsitzende der Großen Strafkammer des Landgerichts im vorliegenden Falle anstatt der von Rechtsanwalt Dr. M. in Ansatz gebrachten Gebühr von 400, DM nur eine solche in Höhe von 250 DM festgesetzt hat, so ist diese Entscheidung bei der eben dargelegten konkreten Sachlage auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Eine Gebühr von 250, DM erscheint vielmehr auch dem Senat angemessen. Der Angemessenheit dieser Gebühr steht auch die Dauer der Hauptverhandlung von etwa 5 Stunden nicht entgegen. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Gebühr von 400, DM sei mit dem Angeklagten vorher vereinbart worden, verkennt aber hierbei, daß seit der Neuregelung der Rechtsanwaltsgebühren in Strafsachen durch die Verordnung vom 21. April 1944 Gebührenvereinbarungen jeder Art in Strafsachen unzulässig und unwirksam sind. Die jetzt noch zulässigen Gebührenvereinbarungen sind in der Rechtsanwaltsgebührenordnung selbst abschließend geregelt. § 93 RAGebO besagt in seinem Abs. 1 hierüber folgendes: „Der Rechtsanwalt kann über den Betrag seiner Vergütung eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung treffen. Dies gilt nicht in Strafsachen, einschl. der in § 91 Abs. 1 Nrn. 4, 5 u. 6 genannten Verfahren, sowie dann, wenn der Rechtsanwalt den Parteien zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist.“ Diese Bestimmung ist nicht etwa dahin auszulegen, daß in Strafsachen lediglich eine Gebührenvereinbarung über die im Gesetz festgelegten Höchstsätze hinaus nicht zulässig sei (dies ergibt sich ohnehin aus § 66 RAGebO), dagegen einer Vereinbarung innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens nichts im Wege stehe. Sinn und Zweck der Einführung der Rahmengebühr war es gerade, die bei der früheren Regelung (feste Gebühren, die jedoch verhältnismäßig niedrig bemessen waren und jetzt die untere Grenze des Gebührenrahmens bilden) ständig zunehmenden Honorarvereinbarungen entbehrlich zu machen. Auch aus § 74 RAGebO ergibt sich, daß der Rechtsanwalt nicht etwa eine Vereinbarung mit dem Beschuldigten über die Gebühr innerhalb des Rahmens trifft, sondern einseitig von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Umfanges und der Schwierigkeit der Strafsache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen die angemessene Gebühr bestimmt, deren Höhe gemäß § 86 b RAGebO auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Zahlungspflichtigen durch gerichtlichen Beschluß festzusetzen ist. Nach alledem war die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. § 29 Demokratische Gemeindeordnung für das Land Sachsen; § 1942 ff. BGB. Die Ausschlagung einer Erbschaft fällt nicht unter den Begriff der „die Gemeinde verpflichtenden Erklärungen“. OLG Dresden, Beschl. vom 15. Februar 1951 5/55 W 140/50. Aus den Gründen: Die Gemeindevertretung ist das oberste Willensund Beschlußorgan der Gemeinde (§ 9 DGO) und der G-emeinderat das ausführende Organ der Gemeindevertretung (§29 DGO). Jedoch hat der Bürgermeister das Recht und die Pflicht, den Gemeinderat zu vertreten, soweit es sich um die Erledigung erforderlicher laufender Geschäfte handelt. In diesem Falle ist die nachträgliche Zustimmung des Gemeinderates oder der Gemeindevertretung einzuholen (vgl. § 36 DGO). Nicht allein vertretungsberechtigt ist der Bürgermeister jedoch dann, wenn es sich um die Abgabe von „die Gemeinde verpflichtenden Erklärungen“ handelt, bei denen die Beachtung der Vorschrift des § 29 DGO letzter Absatz zwingend ist. Der Begriff der „die Gemeinde verpflichtenden Erklärungen“ ist von den Vorinstanzen verkannt worden, haben diese doch die Ausschlagung einer Erbschaft als darunter fallend angesehen. Insbesondere trifft es nicht zu, daß jede rechtsgeschäftliche Erklärung darunter zu verstehen ist. Vielmehr muß im Einzelfalle geprüft werden, ob mit der abgegebenen Erklärung eine Verpflichtung der Gemeinde verbunden ist. Bei der Ausschlagung nach § 1945 BGB handelt es sich um ein einseitiges, form- und empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, mit dessen Erklärung die Eingehung einer Verpflichtung nicht verbunden ist. Die Ausschlagung ist vielmehr die Verfügung über ein Recht, wodurch die ausschlagende Gemeinde unter Umständen Rechte aufgibt. Keineswegs begründet die Ausschlagung eine Verpflichtung im schuldrechtlichen Sinne, nämlich den Anspruch eines anderen auf ein Tun oder Unterlassen. (Mitgeteilt von Oberrichter Hantzsche, Dresden) Strafrecht § X WStVO; §§ 309, 310a StGB. Uber die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Brandschäden auf dem Lande. Schöffengericht Senftenberg N/L, Urt. vom 5. April 1951 DLs 9]51. Aus den Gründen: L. ist ein Ort von etwa 300 Einwohnern. Bis 1945 herrschte in diesem Ort die Familie des Gutsbesitzers Schu. Das Gut war 1800 Morgen groß. Auch in L. wurde 1945 das Wirklichkeit, worum die Bauern seit Jahrhunderten in Deutschland kämpften. Das Land wurde unter die landarmen Bauern und Landarbeiter aufgeteilt. Vor allem die Umsiedler bekamen Land und somit eine neue Heimat. Der enteignete Gutsbesitzer verstand es noch etwa ein Jahr lang den Ton in L. anzugeben. Das Land wurde auf seine Initiative hin nur formal aufgeteilt, er überredete die Bauern gemeinsam zu wirtschaften und übernahm alle schriftlichen Angelegenheiten. So herrschte noch ein Jahr lang der alte Gutsbesitzer in L., bis einige fortschrittliche Menschen kamen, . den Einfluß des alten Gutsbesitzers 282;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 282 (NJ DDR 1951, S. 282) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 282 (NJ DDR 1951, S. 282)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Bestimmung der Fragestellung stehen die Durchsetzung der strafprozessualen Vorschriften über die Durchführung der Beschuldigtenvernehmung sowie die Konzipierung der taktisch wirksamen Nutzung von Möglichkeiten des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts die entscheidenden sind, wäre die Verantwortung der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit für die Anwendung des sozialistischen Rechts allein damit unzureichend bestimmt.

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