Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 281

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 281 (NJ DDR 1951, S. 281); schaftsplanes verbessert täglich den Lebensstandard aller schaffenden Menschen in der Deutschen Demokratischen Republik. Die gewaltigen Perspektiven des Fünfj ahrplanes für den weiteren gigantischen friedlichen Aufbau auf allen Gebieten des Lebens erfüllen alle schaffenden Menschen in der Deutschen Demokratischen Republik mit Stolz und Zuversicht für ein besseres Leben in einer friedlichen und freien Zukunft. Der Kläger, der am eigenen Leibe die Ausbeutung Westdeutschlands und damit die wirtschaftliche und politische Verelendung der westdeutschen Werktätigen durch die USA-Imperialisten und ihre deutschen Helfershelfer zu spüren bekommt, gibt durch seine Klagebegründung kund, daß er der durch die USA-Imperi-alisten hervorgerufenen Antisowjethetze verfallen ist. Durch seine Argumentation läßt er sich als Werkzeug der imperialistischen Kriegstreiber gebrauchen. Das Verlangen der Beklagten, daß der Kläger zu ihr zurückkommen soll, stellt in keiner Beziehung eine Eheverfehlung nach § 43 des Eehegesetzes dar, sondern ist ihr gutes Recht als Frau und Mutter, denn in der Deutschen Demokratischen Republik findet der Kläger seinen Leistungen entsprechende Verdienstmöglichkeiten und ist nicht auf die Dienstleistungen für die USA-Imperialisten angewiesen. Die Bestimmungen des BGB, wonach der Ehemann auch den Wohnsitz der Ehefrau bestimmt, sind durch die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Art. 7, 144 aufgehoben. Die Beklagte hindert auch keinesfalls den Kläger an der Gründung einer neuen Existenz, um in angemessener Weise für sich und die Familie zu sorgen. Die Sorge um die Familie kann nur im Frieden gesichert sein. In der Deutschen Demokratischen Republik wird für den Frieden gearbeitet und gekämpft und es ist kein ehewidriges Verhalten, wenn die Beklagte als Frau und Mutter von dem Kläger verlangt, daß er, um die Existenz für sich und seine Familie zu sichern, in die Deutsche Demokratische Republik kommen soll, um am Frieden und am Aufbau einer besseren Welt für seine Familie und das gesamte deutsche Volk mitzuarbeiten. In Westdeutschland zwingen die Hohen Kommissare und ihre Handlanger die Menschen durch Hunger und Arbeitslosigkeit in die Söldnerarmee, zwingen sie die Menschen, für den Krieg zu arbeiten und dadurch ihre eigene Existenz und die ihrer Familien aufs Spiel zu setzen. Aus dem bisher Ausgeführten ist das Gericht der Überzeugung, daß der Antrag des Klägers keine Aussicht auf Erfolg haben kann und daß der Rechtsstreit mutwillig ist. (Mitgeteilt von Werner Stephan, Justizangestellter, Kamenz) § 766 ZPO; §§ 3, 4 LohnpfändungsVO. Die VVN-Rente ist unpfändbar. AG Köthen, Beschl. vom 5. Mai 1951 4M 141/51. Gründe: Die Erinnerung des Schuldners stützt sich auf § 766 ZPO; sie äst begründet. Der Schuldner bezieht als anerkannter Verfolgter des Naziregimes eine Rente in Höhe von 210, DM. Diese hat die Gläubigerin wegen laufenden und rückständigen Unterhalts in Höhe von 70, DM monatlich gepfändet, so daß dem Schuldner, der sonst kein Einkommen hat, 140, DM monatlich verbleiben. Der Schuldner hat gegen diesen Beschluß Erinnerung eingelegt und ausgeführt, daß seine Rente unpfändbar sei. Das Gericht hält die VVN-Rente für unpfändbar und zwar aus folgenden Erwägungen: Wenn die Anordnung vom 5. Oktober 1949 über die Sicherung der rechtlichen Stellung der anerkannten Verfolgten des Naziregimes (ZVOB1. 1949 S. 765) diese Unpfändbarkeit nicht ausdrücklich vorsieht, so ist dies wohl deswegen geschehen, weil die Verordnung vom 30. Oktober 1940 (LohnpfändungsVO) in § 3 Ziff. 7 die Bestimmung der unbedingten Unpfändbarkeit ähnlicher Bezüge, wie der Ver-stümmelungs- oder Verwundetenzulage oder auf gesetzlicher Vorschrift beruhender Ehrenbezüge ohnehin schon vorsieht. Daß dde WN-Rente keine der SVK-Rente absolut gleichstehende und daher gemäß § 4 der VO vom 30. Oktober 1940 bedingt pfändbare ist, ergibt schon § 1 der oben angeführten Verordnung vom 5. Oktober 1949, wonach die Sozialversicherung Anerkannten der WN bestimmte Leistungen unabhängig davon gewährt, ob der von der VVN Anerkannte der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Damit gewinnt also diese WN-Rente den Charakter einer besonderen Leistung, den von besonderen Bezügen im Sinne des § 3 Ziff. 7 der LohnpfändungsVO, woraus sich ihre absolute Unpfändbarkeit ergibt. Es erübrigt sich hier besonders darauf einzugehen, daß die volle Rente nach der Verordnung vom 5. Oktober 1949 mindestens 200, DM beträgt und daß damit zum Ausdruck gebracht worden ist, daß zu einer auskömmlichen ordentlichen Existenz des einzelnen Rentenempfängers eben diese 200, DM das Minimum sind, so daß also auch aus diesen Erwägungen heraus sich zumindest die Unpfändbarkeit der Mindestrente ergeben müßte. Es war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO, wie geschehen, zu entscheiden. §§ 63 ff., 86 b, 93 RAGebO i. d. F. der VO vom 21. April 1944 (RGB1.I S. 104). 1. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Vorsitzenden des Gerichts ist nicht die Erinnerung, sondern nur die sofortige Beschwerde gegeben. 2. In Strafsachen sind Gebührenvereinbarungen jeder Art, auch innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens, unzulässig und unwirksam. OLG Erfurt, Beschl. vom 16. November 1950 3 Ws 79/50. Aus den Gründen: Rechtsanwalt Dr. M. hat den früheren Kriminalsekretär Sch. in dem gegen diesen vor der Großen Strafkammer des Landgerichts A. anhängig gewesenen Verfahren wegen Sittlichkeitsverbrechens, das mit dessen Freispruch mangels Beweises endete, als. Wahlverteidiger vertreten. Gemäß dem durch die Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 21. April 1944 (RGBl. I S. 104) in die Gebührenordnung für Rechtsanwälte eingefügten § 86 b hat er beantragt, die ihm zustehenden Gebühren und Auslagen durch gerichtlichen Beschluß festzusetzen, wobei er als Gebühr nach § 63 RAGebO einen Betrag von 400 DM in Ansatz brachte. Der Vorsitzende der Großen Strafkammer hat diese Gebühren nur mit 250 DM festgesetzt, „da das Verfahren sich nicht als besonders schwierig erwiesen habe“. Gegen diesen Festsetzungsbeschluß hat Rechtsanwalt Dr. M. Erinnerung eingelegt, soweit seinem Anträge nicht entsprochen worden ist- Das Landgericht hat die Sache zuständigkeitshalber dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt, da gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Gerichts nicht die Erinnerung, sondern nur die sofortige Beschwerde gegeben sei. Dem ist zuzustimmen. Nach den §§ 86 a und b RAGebO gelten für die Festsetzung der Rechtsanwaltskosten sowohl in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als auch in Strafsachen die Vorschriften der Zivüprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend. Gemäß § 104 ZPO erfolgt die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluß befindet das Gericht, dessen Geschäftsstelle den Beschluß erlassen hat. Gegen den Beschluß des Gerichts findet sofortige Beschwerde statt. Während diese Vorschriften für die Festsetzung der Rechtsanwaltskosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten voll Anwendung finden, da auch hier die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgt, kommt in Strafsachen, in denen mit Rücksicht auf die nach der konkreten Sachlage zu beurteilende Angemessenheit der Gebühr innerhalb des gesetzlichen Rahmens nicht der Urkundsbeamte, sondern der Vorsitzende des Gerichts zu entscheiden hat, entsprechend dem Wegfall des Tätigwerdens des Urkundsbeamten auch die gegen dessen Entscheidung gegebene Erinnerung in Wegfall. Zweck der Erinnerung ist es, eine Entscheidung des Gerichts der Instanz herbeizuführen. Hier hat aber das Gericht, wenn auch im Falle der zur Zuständigkeit der Großen Strafkammer gehörigen Sachen nur durch seinen Vorsitzenden (in allen Strafsachen, für die im ersten Rechtszug das Amtsgericht zuständig ist, besteht das Gericht ohnehin nur in der Person des Einzelrichters bzw. es werden die beim Schöffengericht außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen nur von dem Vorsitzenden Amtsrichter erlassen) bereits entschieden. 281;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der einschließlich der Entwicklung und Nutzung der operativen Basis für die Arbeit im und naoh dem Operationsgebiet, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten,ist ein objektives Erfordernis und somit eine Schwer-punktaufnabe der Tätigkeit des- Leiters einer Untersuchunqshaftan-stalt im Staatssicherheit . Zur Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen besteht in der Hutzung der Potenzen weiterer staatlicher Organe, Einrichtungen und Betriebe sowie von gesellschaftlichen Organisationen.

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