Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 280

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 280 (NJ DDR 1951, S. 280); so ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde dem Mieter alsdann nicht die ihm entstandenen Kosten, da es sich um notwendige Aufwendungen für die Mietsache handelt, erstattet werden sollten. Da der Beklagte die Verrechnung der ihm durch die Verglasung entstandenen Kosten, der Klägerin rechtzeitig angekündigt hat, bestand auch insofern kein Grund für die Klägerin, die Verrechnung der Verglasungskosten auf den Mietzins als zur Unzeit geschehen abzulehnen. Ob die von dem Beklagten vorgenommene Verrechnung der entstandenen Verg'asungskosten in voller Höhe auf die Mietzahlungen für die Monate Juli und August 1949 als der Klägerin nicht zumutbar anzusehen ist, da die Klägerin als Vermieterin insofern nur einen Betrag von 16, DM an Mietzahlungen bar erhalten haben würde, kann dahingestellt bleiben, weil im Zeitpunkt der Klageerhebung weitere vier Monate verstrichen waren. Auf jeden Fall war es der Klägerin zuzumuten, den von ihr nicht sofort anerkannten Restbetrag von 89,36 DM auf die Mietzahlung für die nach-fo’genden Monate zu verrechnen. Insofern war sie nicht berechtigt, noch im Januar 1950 die Verrechnung dieses Restbetrages abzulehnen und Klage auf Zahlung eines entsprechenden angeblichen Mietzinsrückstandes zu erheben. Das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte ist demnach rechtsfehlerhaft, da keineswegs der Gegenanspruch des Beklagten im Zeitpunkt der Klageerhebung und des Urteils als zur Zeit noch nicht fällig angesehen werden kann. Demnach hätte das Amtsgericht die Klägerin mit der Klage abweisen müssen. Unter entsprechender Anwendung des § 365 Abs. 3 ZPO hatte demzufolge der Senat in der Sache selbst, wie geschehen, zu entscheiden. §§ 812, 1389 BGB; § 31 Abs. 3 Berliner VO über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 10. Oktober 1950 (VOB1. 315). Eheleute haften für Mietzinsforderungen als Gesamtschuldner. KG, Beschl. vom 27. März 1951 2 UH 3/51. ! Aus den Gründen: Die Antragstellerin und ihr Ehemann, dessen Vermögen zunächst nach Befehl Nr. 124 der SMAD beschlagnahmt und später auf Grund des Gesetzes über die Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOB1. S. 34) enteignet worden ist, sind durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Februar 1951 als Gesamtschuldner verurteilt worden, an die Antragsgegnerin 3854, DM zuzüglich 4 Prozent Zinsen seit dem 1. September 1950 für die Benutzung der in dem bisher dem beklagten Ehemann gehörigen, ebenfalls enteigneten Hause in Berlin-Köpenick gelegenen Wohnung für die Zeit von der Beschlagnahme des Grundstückes (1. Dezember 1947) bis zur Räumung der Wohnung (10. September 1950) zu zahlen. Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen dieses Urteil, soweit sie beschwert ist, Berufung einzulegen. Sie will ihre Berufung darauf stützen, daß für das Entgelt für die Benutzung der ehelichen Wohnung nur ihr Ehemann hafte, da dieser allein zur Tragung des ehelichen Aufwandes verpflichtet sei. Hilfsweise will die Antragstellerin die Befriedigung der Antragsgegnerin Zug um Zug von der Herausgabe verschiedener Möbelstücke, die ihr nach ihrer Ansicht unberechtigterweise weggenommen worden sind, abhängig machen. Die Antragstellerin hat um Bewilligung der einstweiligen Kostenbefreiung für die Berufungsinstanz gebeten. Diesem Anträge konnte nicht stattgegeben werden, da ihre Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, daß ihr Ehemann gemäß § 1389 BGB zu der Zeit, für die die Klägerin den Mietzins verlangt, zur Tragung des ehelichen Aufwandes verpflichtet gewesen sei, und sie daher für keinerlei Forderungen, die aus dem ehelichen Aufwand entstanden sind, in Anspruch genommen werden könne. § 1389 BGB, der inzwischen durch § 31 Abs. 3 der VO über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 13. Oktober 1950 (VOB1. S. 315) als dem Grundsatz der Gleichberechtigung widersprechend aufgehoben worden ist, betraf als güterrechtliche Bestimmung lediglich das Innenverhältnis zwischen den Ehegatten und schloß daher nicht aus, daß die Ehefrau von Dritten unmittelbar in Anspruch genommen werden konnte. Die Beklagte haftete somit schon nach dem bisherigen Rechtszustand für Verbindlichkeiten, die in ihrer Person entstanden waren, nur gegenüber dem heutigen Rechtszustand mit dem Unterschied, daß es zur Vollstreckung in ihr eingebrachtes Gut eines Duldungstitels gegen den Ehemann bedurfte; ein solcher Titel ist nach Beseitigung des Güterstandes der ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung heute nicht mehr erforderlich. Da irgendwelche vertraglichen Vereinbarungen, die den Ehemann der Antragstellerin als alleinigen Kontrahenten der Antragsgegnerin ausweisen würden, nicht vorliegen, können bei der gegebenen Sachlage nur beide Eheleute als Gesamtschuldner für die Mietzinsforderung gelten. Diese Auffassung entspricht auch allein dem Wesen der Ehe und der Anschauung des täglichen Lebens. Nicht nur der Ehemann, sondern auch die Antragstellerin haben die Wohnung benutzt, wobei die letztere deutlich zu erkennen gegeben hat, daß sie dieses Wohnrecht als ein eigenes Recht und nicht etwa als eine vom Ehemann abgeleitete Berechtigung ausübte. Dies geht vor allem daraus hervor, daß die Antrag-ste'lerin auch nach der Verhaftung ihres Ehemannes, ja selbst noch nach dessen Verurteilung zu einer 20jäh-rigen Zuchthausstrafe in der Wohnung verblieb, und diese erst im Wege eines Zwangstausches räumte. All dieses zeigt, daß die Antragstellerin die Wohnung als ihre Wohnung betrachtete und somit durch die unentgeltliche Benutzung gemäß § 812 BGB auch selbst unmittelbar bereichert ist. Soweit die Antragstellerin die Mietzinszahlung von der Rückgabe der ihr gehörigen, angeblich zu Unrecht aus der Wohnung entfernten Möbel abhängig machen will, d. h. insoweit sie hier ein Zurückbeha'tungsrecht ausübt, hat ihre Rechtsverfolgung schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der Deutschen Treuhandverwaltung ist, die die Möbel im Jahre 1948 abtransportiert hat. Im übrigen wäre der Rechtsweg auch für alle Fragen, die mit der Beschlagnahme dieser Möbel Zusammenhängen, unzulässig. (Mitgeteilt von Kammergerichtsrätin Dr. Schindowski, Berlin) § 43 EheG. Hat ein Ehegatte die gemeinschaftliche eheliche Wohnung in der Deutschen Demokratischen Republik verlassen, so stellt das Verlangen des anderen, er solle zurückkehren, keine Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG dar. AG Kamenz, Beschl. vom 28. September 1950 11 Ra 185/50. Aus den Gründen: Der Kläger stützt sein Scheidungsbegehren auf §§ 43, 48 KRG Nr. 16 (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amts-Bl. S. 77). Eine tiefgreifende unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses, nach der die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist, ist nicht gegeben. Das Vorbringen des Klägers, daß er als Baufachmann nicht in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik kommen könne, da er befürchten müsse, nach der Sowjetunion verschleppt zu werden, entbehrt jeder rechtlichen und tatsächlichen Grundlage. Dem Kläger dürfte entgangen sein, daß mit der Bildung der Deutschen Demokratischen Republik sämtliche Verwaltungsgeschäfte der SMAD in deutsche Hände gelegt wurden. Des weiteren ist aber bereits in der ehemaligen sowjetisch besetzten Zone kein einziger Deutscher nach der Sowjetunion verschleppt worden. Der Kläger, der von Beruf Bauingenieur ist, fristet in Westdeutschland sein Leben als Arbeitsloser mit 13,20 DM wöchentlicher Arbeitslosenunterstützung. Nach seiner Rückkehr zu seiner Familie nach P. (Deutsche Demokratische Republik) würde er auf Grund des krisenfesten Aufbaus in der Deutschen Demokratischen Republik eine seinen Leistungen entsprechende Beschäftigung finden. Die Erfüllung und Übererfüllung des Zwei jahrplanes und des Volkswirt- 280;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 280 (NJ DDR 1951, S. 280) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 280 (NJ DDR 1951, S. 280)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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