Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 277

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 277 (NJ DDR 1951, S. 277); fende zu ersetzen. Daher muß, wenn eine rechtskräftige Verurteilung kraft Kassation durch eine andere ersetzt wird, der Angeklagte so gestellt werden, als ob er bereits bei der ersten rechtskräftigen Verurteilung die zutreffende Strafe erhalten hätte. Dadurch wird auch eine unbillige Härte vermieden. Infolgedessen ist die gemäß der ersten rechtskräftigen Verurteilung verbüßte Slrafe als Verbüßung der infolge der Kassation notwendigen Strafe anzusehen, also voll anzurechnen. Eine Umrechnung nach § 21 StGB kommt also nicht dn Betracht, auch wenn der Angeklagte zunächst zu Gefängnis und erst später zu Zuchthaus verurteilt worden ist. Er wird durch diese volle Anrechnung auch nicht begünstigt; denn die spezifischen Nachwirkungen der Zuchthausstrafe, insbesondere ihre Behandlung dm Strafregister, knüpfen an die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung als solche an, sind also von der Art des Vollzuges unabhängig. SM AD-Befehl Nr. 43 vom 18. März 1948; §§ 1 bis 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 11. November 1949; § 354 StGB. 1. Auch in der Revisionsinstanz ist bei Anwendung der Amnestie des Befehls Nr. 43 der SMAD zunächst das Urteil und danach der Beschluß über die Einstellung des Verfahrens zu erlassen. 2. Von einer Amnestie auf Grund des Befehls Nr. 43 der SMAD wird eine Vermögenseinziehung nicht ergriffen. 3. Das OG entscheidet bei Aufhebung eines Revisionsurteils grundsätzlich' selbst über die Revision. Es ist jedoch an das Revisionsgericht zurückzuverweisen, wenn dieses nicht sachlich entschieden hat. OG, Urt. vom 16. Februar 1951 Ia Zst 1/51. Aus den Gründen: Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts gemäß KR-Direktive Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A II Z ff. 1 in Verbindung mit III A I Ziff. 2 und III C I in die Gruppe der Belasteten eingestuft und zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Außerdem hat die Strafkammer die Sühnemaßnahmen nach Art. IX Ziffer 3 -9 der KRD 38 verhängt und das Vermögen, soweit es der Pfändung unterliegt, zu Gunsten des Landes Sachsen eingezogen. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Revision eingelegt und begründet. Der Strafsenat nach Befehl 201 des Oberlandesgerichts hat das Verfahren gemäß Befehl Nr. 43 der SMAD vom 18. März eingestellt. Dem Anträge des Generalstaatsanwalts auf Kassation dieses Beschlusses war stattzugeben. 1. Die Grundlage für den Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Januar 1950 bildet der Befehl Nr. 43 der SMAD vom 18. März 1948. Über die Durchführung dieses Befehls Nr. 43 haben die deutsche Justizverwaltung am 13. Mai 1948 die Anordnung 42 a V 66 548 und daraufhin die Justizminister der Länder entsprechende Rundverfügungen an die Gerichte und Staatsanwaltschaften erlassen. Danach muß bei Bejahung der Anwendung der Amnestie durch das Gericht Bestrafung des Angeklagten durch Urteil erfolgen und danach Beschluß des Gerichts über die Anwendung der Amnestie. Die Rundverfügung der Deutschen Justizverwaltung war auch ohne Veröffentlichung rechtswirksam. Gnadenakte im weiteren Sinne, also einschließlich Niederschlagung und Amnestie, sind Regierungsmaßnahmen, die grundsätzlich, soweit nicht Verfassung oder Gesetz etwas anderes vorschreiben, keiner Veröffentlichung bedürfen. Die Regierungsfunktion übte damals, vor Gründung der Deutschen Demokratischen Republik und Inkrafttreten ihrer Verfassung, die SMAD aus; die Deutsche Justizverwaltung hat die Rundverfügung in ihrem Aufträge erlassen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Beschlußform war also unzulässig. Das Oberlandesgericht hätte über die Revision des Angeklagten durch Urteil und dann über die Amnestierung durch Beschluß entscheiden müssen, also durch sogenannte Doppelentscheidung. Das Revisionsverfahren ist durch den erlassenen Beschluß zwar rechtskräftig, aber in ver- fahrensrechtlich unzulässiger Art abgeschlossen worden. Infolgedessen ist der Kassationsantrag wegen Gesetzesverletzung zulässig. Das würde selbst dann gelten, wenn das Oberlandesgericht wegen des Verbotes der reformatio in peius auf jeden Fall nach der Entscheidung über die Revision eine Amnestierungsentscheidung hätte treffen müssen, [weil das LG den A. zu der an sich zu amnestierenden Strafe von 9 Monaten Gefängnis verurteilt hatte]. Auch in diesem Falle wäre das Ergebnis nur scheinbar mit dem jetzt angefochtenen Beschlüsse gleichbedeutend gewesen. In Wirklichkeit hätte folgender keineswegs nur formaler Unterschied bestanden: Der Angeklagte hatte mit der Revision das Strafkammerurteil unbeschränkt, also auch im Schuldausspruche, angegriffen. Hätte er einen vollen Erfolg erzielt, so würde ein freisprechendes Urteil ergangen sein. Ein Amnestierungsbeschluß wäre nicht mehr möglich gewesen, da dieser, wenn er nach einem Urteil ergeht, eine Verurteilung voraussetzt, also eine Schuldfeststellung und eine aller-d ngs kraft der folgenden Amnestierung außer Kraft tretende Straffestsetzung. Erging umgekehrt die Doppel entscheidung mit Amnestierungsbeschluß, so wäre der Angeklagte zwar der Strafe und gewissen Nebenfolgen entgangen, aber durch die Schuldfeststellung des nunmehr rechtskräftigen Urteils belastet geblieben. Darüber hinaus hätte das Oberlandesgericht, ohne gegen das Verbot der reformatio in peius zu verstoßen, möglicherweise feststellen können, die Tat des Angeklagten erfülle einen der Tatbestände des Art. II des Abschnittes II der KR-Direktive Nr. 38, an Stelle oder neben dem des Art. III, auf Grund dessen ihn die Strafkammer verurteilt hat. Es hätte ihn dann als Hauptschuldigen betrachten müssen. Dann wäre unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 der Anordnung vom 13. Mai 1948, der besagt, daß bei Verfahren gegen Hauptverbrecher die Anwendung der Anmestie nicht zu bejahen ist, eine Amnestierung nicht möglich gewesen. 2. Bei Aufhebung des Beschlusses vom 30. Januar 1950 bleibt die Entscheidung über die Revision des Angeklagten offen. An sich ist Selbstentscheidung des Obersten Gerichts über die Revision bei Aufhebung eines Revisionsurteils (vgl. Entscheidung des OG 3 Zst 25/501) vom 13. Juni 1950) möglich und erforderlich. Das hat aber zur Voraussetzung, daß ein Revisionsurteil in der Sache vorliegt. Die angeführte Entscheidung des Obersten Gerichts gründet sich auf die Erwägung, daß bei etwaiger Zurückverweisung an das Oberlandesgericht dieses an die Rechtsauffassung des Obersten Gerichts gebunden sei, daher der Angeklagte kein besseres Ergebnis erzielen könne als bei einer Entscheidung des Obersten Gerichts über die Revision. Diese Lage ist gegeben, wenn ein sachliches Urteil des Oberlandesgerichts vorliegt, bei dessen Aufhebung das Oberste Gericht zu allen sachlich erheblichen Rechtsfragen Stellung nehmen muß, so daß also auch durch seine Entscheidung alle sachlichrechtlichen Revisionsrügen erledigt werden. Hier liegt aber keine sachliche Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Schuld- und Straffrage vor. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts muß vielmehr aufgehoben werden, ohne daß es eines Eingehens auf die Schuld- oder Straffrage bedarf. Über die Revision des Angeklagten kann also hier nicht das Oberste Gericht, sondern nur das Oberlandesgericht entscheiden. 3. Wenn das Oberste Gericht bei Aufhebung einer Entscheidung auf Grund einer Einzelfrage auch an sich nicht verpflichtet ist, auf weitere Fragen einzugehen, so ist doch bei einer Zurückverweisung auch in solchen Fällen angemessen, die Rechtsauffassung des Obersten Gerichts kundzutun, wenn es sich um besondere, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtseinheit wichtige Rechtsfragen handelt (vgl. Entscheidungen des Obersten Gerichts 3 Zst 28/50 vom 12. Mai 1950 und 3 Zst 29/502) vom 26. Mai 1950). Diese Rechtsauffassung ist gemäß § 358 StPO für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, also auch für das Oberlandesgericht, bindend. 1) s. NJ 1950, S. 348. 2) s. NJ 1950, S. 273. 277;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren Erfordernisse und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . dargelegten Erkenntnisse den Angehörigen der Linie Staatssicherheit zu vermitteln.

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