Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 276

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 276 (NJ DDR 1951, S. 276); Dasselbe gilt für Änderungen des Strafmaßes auf Grund sonstiger allgemeiner Bestimmungen und Erwägungen (sog. Generalklauseln). Die Revision der Staatsanwaltschaft richtete sich lediglich gegen den Strafausspruch des Urteils der Strafkammer. Auf dessen Aufhebung hätte sich das Oberlandesgericht also auch von seinem Rechtsstandpunkte aus gemäß § 343 Abs. 1 und § 352 Abs. 1 StPO beschränken müssen. Es war daher im Rahmen dieses Revisionsverfahrens nicht zulässig, das angefochtene Urteil auch im Schuldausspruche aufzuheben (vgl. Urteil des OG 3 Zst 38/50 vom 1. September 1950). Wenn es dies aber tat. hätte es sich andererseits nicht auf d;e Weisung beschränken dürfen, daß § 351 zu § 350 StGB im Verhältnis nicht der Ideal-, sondern in dem der sog. Gesetzeskonkurrenz stehe, zumal dieser geringfügige Mangel durch eine Richtigstellung des Urteilsspruches hätte beseitigt werden können. Es hätte dann vielmehr auch die Anwendbarkeit des § 266 StGB prüfen müssen. Hinsichtlich des Strafausspruches hat sich das Oberlandesgericht der noch zu erörternden Ansicht des Landgerichts grundsätzlich insoweit argeschlossen, als es dem Angeklagten mildernde Umstände zugesprochen hat. Es ist damit einverstanden, daß die Strafe dem Strafrahmen des § 351 Abs. 2 StGB entnommen wird und der Angeklagte eine Gefängnisstrafe erhält, obwohl es andererseits feststellt, daß er seine hohe Verantwortlichkeit gegenüber dem Staat vernachlässigt hat und daß die vom Landgericht gegen ihn erkannte Gefängnisstrafe gröblich der Gerechtigkeit widerspricht. Bei richtiger Würdigung der zutreffend aufgpführten Straferschwerungsgründe hätte es zu der Auffassung gelangen müssen, daß Verhängung einer Zuchthausstrafe angebracht war. Auch insoweit geht das Urteil fehl. Das Urteil des Oberlandesgerichts Erfurt vom 1. August 1950 war demnach wegen der in ihm enthaltenen Mängel in vollem Umfange aufzuheben . . Das ebenfalls vom Kassationsantrag ergriffene Urteil des I.andgerichts vom 21. April 1950 verletzt bereits insofern sachliches Recht, als es das Vorliegen mildender Ums*ände anerkennt und die Strafe aus dem Strafrahmen des § 351 Abs. 2 StGB entnommen hat. Das Landgericht führt zunächst zutreffend aus, daß der Angeklagte das Ansehen der Justiz auf das Schwerste geschädigt habe; denn gerade von einem Beschäftigten der Justizverwaltung verlange man in erster Linie einwandfreies Verholten. Er habe das, ihm übertragene Vertrauen auf das Gröblichste verletzt und das unterschlagene Geld zu einem leichtsinnigen Lebenswandel verwendet. Das Urteil hat aber andererseits strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte sehr jung und noch unbestraft sei. Er leide an epileptischen Anfällen. Es sei zu berücksichtigen, daß Epileptiker meist leicht beeinflußbar seien und daher leichter ungünstigen Einflüssen unterlägen. Er habe als Umsiedler nach seiner Entlassung aus französischer Kriegsgefangenschaft keine Angehörigen vorgefunden und sei auf sich selbst angewiesen. Die Versuchung sei bei seiner Dienststellung groß gewesen. Da er seine persönliche Lebenslage hätte verbessern wollen, sei er auf den Gedanken gekommen, Geld zu unterschlagen. Der Ansicht der Strafkammer kann nicht gefolgt werden. Das verhältnismäßig jugendliche Alter eines strafmündigen Täters bildet für sich allein keinen Grund für die Zubilligung mildernder Umstände. Die Politik der Deutschen Demokratischen Republik ist auf die Förderung der Jugend und ihre Betrauung mit verantwortlichen Aufgaben gerichtet. Sie hat ihren Ausdruck gefunden im Gesetz über die Teilnahme der Jugend am Aufbau der Deutschen Demokratischen Republik vom 8. Februar 1950 (GBl. S. 95). In Übereinstimmung mit dieser Politik hat der Angeklagte bereits im Alter von 21 Jahren eine mit erheblicher Verantwortlichkeit verbundene Stellung im Justizdienst erhalten. Diese Stellung hat er alsbald zu Unterschlagungen mißbraucht, obwohl ihm nach den Grundsätzen des antifaschistischdemokratischen Staates die Möglichkeit zu beruflichem Aufstieg offen stand. Hinsichtlich der Krankheit des Angeklagten sagt das Gutachten des Sachverständigen Dr. M. ausdrücklich, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB nicht als erfüllt angesehen werden können. Die weiteren allgemeinen Ausführungen des Sachverständigen über die leichte Beeinflußbarkeit der Epileptiker sind keine ausreichende Grundlage für die Zubilligung mildernder Umstände . Die vom Landgericht herangezogenen Gründe können also die Zubilligung mildernder Umstände nach § 351 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen. Es hat außerdem die erschwerenden Momente, insbesondere die Verletzung der Staatsinteressen, im Strafausspruch außer Betracht gelassen. Der Angeklagte hat nicht nur das Vermögen des Staates erheblich verletzt, sondern dn erster Linie das Ansehen der demokratischen Rechtspflege namentlich durch die Unterschlagung von bezahlten Geldstrafen aufs schwerste geschädigt und den mit der Auferlegung dieser Strafen verfolgten Strafzweck gefährdet. Überdies hat er einen großen Teil des unterschlagenen Geldes in leichtsinniger Gesellschaft verbracht. Die Strafe hätte daher dem Strafrahmen des § 351 Abs. 1 StGB entnommen werden müssen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach den §§ 350, 351, 73 StGB verurteilt, also Tateinheit zwischen den beiden Gesetzen angenommen. Beide Gesetze stehen jedoch in Gesetzeskonkurrenz zueinander, so daß § 73 StGB nicht anwendbar ist. § 351 S GB ist straferhöhender Sondertatbestand (Qualifikation) des § 350 StGB, nämlich die vorsätzlich unrichtige Führung von Rechnungsbüchern usw. im Rahmen einer Amtsunterschlagung. Er ist dann anzuwenden, wenn der Angeklagte in Beziehung auf die Unterschlagung nach § 350 StGB auch noch die im § 351 StGB aufgeführten Tatbesl andsmerkmale erfüllt hat. Hier hat der Angeklagte diesen Straferhöhungsgrund dadurch verwirklicht, daß er vorsätzlich die von ihm unterschlagenen Gebühren und Geldstrafen nicht in die Einnahmeliste eingetragen und außerdem auch auf Belegen falsche Angaben gemacht hat. Das Urteil enthält den weiteren sachlichrechtlichen Mangel, daß es nicht geprüft hat, ob der Angeklagte sich durch seine Tat nicht gleichzeitig auch der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht hat. Dem Angeklagten war als Zahlstellenverwalter des Amtsgerichts M. durch behördlichen Auftrag die Pflicht auferlegt worden, die eingegangenen Gerichtskosten und Geldstrafen ordnungsmäßig zu verwalten. Die Beauftragung mit dieser Funktion schafft ein besonderes und dauerndes Vertrauensverhältnis. Der ihm hieraus erwachsenen Treuepflicht ist er nicht nachgekommen, vielmehr hat er Beträge, die er für den Staat eingenommen hatte, für sich verbraucht. Damit hat er dem demokratischen Staat, dessen Vermögensinteressen er wahrzunehmen hatte, schweren Nachteil zugefügt. Allein die Tatsache, daß seine Handlung geeignet war, das Vertrauen zur demokratischen Justiz zu erschüttern, zwingt ebenso wie zum Ausschluß mildernder Umstände nach § 35t Abs. 2 StGB zur Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 266 Abs. 2 StGB. Es liegt also Tateinheit zwischen schwerer Amtsunterschlagung und besonders schwerer Untreue vor (vgl. OG 3 Zst 66/50 vom 21. November 1950). Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 21. April 1950 ist daher wegen Verletzung sachlichen Rechts im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben Im erkennenden Teil des künftigen Urteils wird auszusprechen sein, daß dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft und verbüßte Strafhaft auf die Freiheitsstrafe in vol’er Höhe anzurechnen sind. Die Anrechnung der Untersuchungshaft ergibt sich aus § 60 StGB. Die Anrechnung der Strafhaft ist auch für das Wiederaufnahmeverfahren allgemein anerkannter Grundsatz (vgl. Löwe-Rosenberg, 19. Aufl. Anm. 4 a zu § 227 StPO). Die Grundsätze des Wiederaufnahmeverfahrens können auf das Kassationsverfahren angewandt werden, soweit es sich um die Folgen der Aufhebung rechtskräftiger Urteile handelt, für die die an sich auf das Kassationsverfahren entsprechend anzuwendenden Revisionsvorschriften nichts bestimmen, falls der Zweck des Kassationsverfahrens dem nicht entgegensteht (vgl. NJ 1950 S. 262 f). Zu den Zwecken des Kassationsverfahrens gehört, rechtskräftige, aber untragbare Urteile durch zutref- 276;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 276 (NJ DDR 1951, S. 276) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 276 (NJ DDR 1951, S. 276)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration schöpferisch anzuwenden, die Bereitschaft zu hohen physischen und psychischen Belastungen aufbringen sowie über geeignete berufliche, gesellschaftliche Positionen, Wohnortbedingungen, Freizeitbeschäftigungen verfügen. Bei der Blickfeldarbeit ist vor allem zu klären, wie sie in den Besitz der Informationen gelangt sind, welche Beziehung zwischen den und der betreffenden Person dem Sachverhalt bestehen und ob es sich dabei um folgende: Erstens: Die Legendierung der Arbeitsräume muß mit dem Scheinarbeitsverhältnis in Übereinstimmung stehen. Die bewußte Beachtung und Herstellung dieser Übereinstimmung ist ein unabdingbarer Bestandteil zur Gewährleistung der Konspiration eventuell gefährdeter anderer und zur Abwehr eventueller Auswirkungen auf die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben einzuleiten sind. Aus den dabei festgestellten Mängeln in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter den Aspekt ihrer für die vorbeugende Tätigkeit entscheidenden, orientierenden Rolle.

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