Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 273

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 273 (NJ DDR 1951, S. 273); er habe sich somit der Unterschlagung ihm in amtlicher Eigenschaft übergebener Gegenstände nach § 350 StGB schuldig gemacht. Diese Qualifizierung trifft nur hinsichtlich der Uniform zu. Bezüglich des Verlustes des Karabiners greift der SMAD-Befehl Nr. 224 vom 30. September 1947 Platz, der in Ziffer 2 ausdrücklich bestimmt, daß, wer den Verlust von Schußwaffen verschuldet, mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft wird. Dieser Tatbestand ist vom angefochtenen Urteil festgestellt worden. Der Angeklagte hätte daher hiernach bestraft werden müssen. Das angefochtene Urteil verletzt also auch sachlichrechtliche Bestimmungen, nämlich den SMAD-Befehl Nr. 224 durch Nichtanwendung. Es muß infolgedessen auch deshalb aufgehoben werden. Gemäß Ziffer 4 des SMAD-Befehls Nr. 224 sind für Vergehen gegen diesen Befehl die Kleinen Strafkammern der Landgerichte zuständig. Das Urteil unterliegt also auch wegen Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts der Kassation (§ 338 Ziff. 4 StPO). Die Sache war daher an das Landgericht zur erneuten Verhandlung zu verweisen (§ 355 StPO). § 7 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 11. November 1949 (GBl. S. 60); § 12 OGStG; KontrR-Befehl Nr. 2 (Amtsbl. S. 130). Beschlüsse der Amnestiekommission sind kassationsfähig. Zur Bestrafung der Waffenverheimlichung. OG, Urt. vom 17. April 1951 3 Zst 17/51. Aus den Gründen: Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich folgendes: Am 18. Juni 1949 fanden die auf dem Gelände des Volksgutes D. mit Abfahren von Steinen beschäftigten Kraftfahrer K. und Tiefbauarbeiter H. eine mit Dachpappe verkleidete und mit Kalk überstrichene Kiste. Die Kiste enthielt mehrere Waffen, und zwar 1 Jagdgewehr (Zwilling), 1 Kleinkalibergewehr, 1 automatisches Jagdgewehr, 1 Pistole 08 50 Patronen 8 mm. Diese Waffen hatte der Angeschuldigte, Landwirt J., vor dem 8. Mai 1945 in einer Steinhalde auf seinem damaligen 109 ha großen Gut N. versteckt. Der Angeschuldigte war im Zuge der Bodenreform im Jahre 1945 enteignet worden. Er gehörte nach 1933 dem Reichsnährstand an. Während des Krieges hatte er die UK-Stellungen der Landwirtschaft beim Wehrkreiskommando in Dresden bearbeitet. Nach Anklageerhebung wurde das Verfahren durch Beschluß der Amnestie-Kommission vom 8. März 1950 auf Grund des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 11. November 1949 (GBl. S. 60) eingestellt. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Beschlusses beantragt. Dem Antrag war stattzugeben. Die Staatsanwaltschaft hat von dem ihr gemäß § 7 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 11. November 1949 innerhalb einer Frist von einer Woche zustehenden Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht. Der Amnestiebeschluß ist also rechtskräftig und damit kassationsfähig gemäß § 12 OGStG (vgl. OG 2 Zst 35/50 in NJ 1950 S. 405). Die Amnestiekommission hat die Gefährlichkeit um befugten Waffenbesitzes für die Deutsche Demokratische Republik verkannt. Bereits mehrmals hat das Oberste Gericht darauf hingewiesen, daß Waffenbesitz in unbefugter Hand für unseren antifaschistisch-demokratischen Staat eine erhebliche Gefährdung darstellt, und deshalb diesem Delikt mit größter Strenge begegnet werden muß (vgl. auch Strafsache 3 Zst 55/50). Mit der ständigen wirtschaftlichen und politischen Höherentwicklung der Deutschen Demokratischen Republik steigt auch die Gefahr von Sabotageversuchen aufbaufeindlicher Kräfte. Die Gefährlichkeit unbefugten Waffenbesitzes wird unterstrichen durch die Strafandrohung des Kontrollratsbefehls Nr. 2, der zur Festigung der öffentlichen Sicherheit in Deutschland ergangen ist und bei Zuwiderhandlungen Strafandrohungen bis zur Todesstrafe enthält. Abgesehen davon, daß nach Ziffer 6 b des Kontrollratsbefehls Nr. 2 der Ausdruck „Waffen und Munition“ auch Jagdgewehre umfaßt, kann die vom Angeschuldigten in der polizeilichen Vernehmung vom 1. Juli 1949 gegebene Behauptung, er habe sich als alter Jäger seine Jagdwaffen erhalten wollen, keinen Anlaß zu milderer Beurteilung geben, zumal sich unter den aufgefundenen Waffen eine Pistole befand. Ebensowenig entlastend ist die Angabe des Angeschuldigten, die Pistole und die dazugehörigen Patronen gehörten nicht ihm und seien ihm zur Aufbewahrung übergeben; denn nach dem Kontrollratsbefehl Nr. 2 hat schon derjenige, der Kenntnis von dem Vorhandensein von Waffen und Munition erlangt hat, Meldung zu erstatten. Außer diesen Erwägungen hätte die Amnestiekommission weiter berücksichtigen müssen, daß es sich bei dem Angeschuldigten um einen enteigneten Großgrundbesitzer handelt, also um einen Angehörigen einer Gesellschaftsklasse, die der Entwicklung der antifaschistisch-demokratischen Ordnung im allgemeinen feindlich gegenübersteht. Waffen, die für Angehörige dieser Klasse verfügbar sind, insbesondere in einer Menge wie im vorliegenden Fall, bilden für die Deutsche Demokratische Republik eine besondere Gefährdung. Die Kommission hätte auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses feststellen müssen, daß gegen den Angeschuldigten auf eine die Amnestiegrenze überschreitende Freiheitsstrafe zu erkennen sein werde, so daß das Straffreiheitsgesetz wegen fehlender Voraussetzungen nicht hätte angewandt werden dürfen. Wegen Verletzung des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 11. November 1949 war daher der angefochtene Beschluß aufzuheben. Eine Amnestierung nach dem Befehl Nr. 43 der SMAD vom 18. März 1948 kommt nicht in Betracht. Die Handlung des Angeschuldigten, nämlich die Verheimlichung der Waffen, die dann straflos geblieben wäre, wenn er die Waffen gemäß Ziffer 2 des Befehls Nr. 2 innerhalb einer Frist von 10 Tagen abgeliefert hätte, geht über den Zeitpunkt des Erlasses des Amnestiebefehls Nr. 43 hinaus und hat bis zur Auffindung der Waffen angedauert, ist also ein Dauerdelikt. Vom Gericht ist nunmehr der Eröffnungsbeschluß zu erlassen und die Hauptverhandlung durchzuführen. Zur Strafzumessung bei Wirtschaftsdelikten, insbesondere bei der Verletzung der Meldepflicht für Buntmetallbestände. OG, Urt. vom 22. März 1951 2 Zst 8/51. Aus den Gründen: Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils haben die Angeklagten, wie sich im Verlaufe einer Überprüfung am 20. Februar 1950 ergab, etwa 600 kg Buntmetall und 1030 kg Buntmetallschrott infolge Fahrlässigkeit nicht gemeldet. Sie sind deshalb durch Urteil des Schöffengerichts in Glauchau vom 5. Mai 1950 wegen fahrlässiger Verletzung ihrer Meldepflicht auf Grund des § 9 Abs. 1 Wirtschaftsstrafverordnung (WStVO) zu Geldstrafen in Höhe von 450, DM bzw. 300, DM, an deren Stelle ersatzweise für je 5, DM ein Tag Gefängnis tritt, verurteilt worden. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses rechtskräftig gewordenen Urteils beantragt, weil es in seinem Strafausspruch gröblich der Gerechtigkeit widerspreche Der Antrag des Generalstaatsanwalts ist begründet Das Schöffengericht hat sich in den Gründen, die sich mit der Strafzumessung beschäftigen, auf die kurze Feststellung beschränkt, daß die ausgeworfenen Geldstrafen als ausreichende und gerechte Sühne angesehen würden und daß die bisherige Unbescholtenheit 273;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 273 (NJ DDR 1951, S. 273) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 273 (NJ DDR 1951, S. 273)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik und ich aus der Deutschen Demokratischen Republik ausgewiesen werde, dieses Antrages kund getan hatte, daß Da ich bereits mit der Abgabe mit. den Verhältnissen in der Deutschen Demokratischen Republik. Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihres demokratischen Rechts auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung and Bekämpfung der Versuche des Feindes aum Mißbrauch der Kirchen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grandfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten Staatssicherheit , Die Organisation des Zusammenwirkens der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit mit anderen Organen und Einrichtungen und der Zusammenarbeit mit den befreundeten Organen sowie der unmittelbaren Bekämpfung der Banden, ihrer Hintermänner und Inspiratoren im Operationsgebiet, durch die umfassende Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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