Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 270

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 270 (NJ DDR 1951, S. 270); wichtige Aufgabe zu. Die bei allgemein sinkender Kriminalität sich steigernden Angriffe gegen den Aufbau unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung und den begonnenen Fünfjahrplan erfordern, daß der Vollzug der Untersuchungshaft unter dem Gesichtspunkt der unbedingten Sicherheit steht. Die Angestellten unserer Haftanstalten müssen deshalb durch gründliche ideologische Schulung gegen jeden Versuch der Korrum-pierung seitens der Häftlinge oder Besucher gewappnet und gleichzeitig durch fachlichen Unterricht über die Pflichten und Gefahren ihres aufopfernden Dienstes belehrt werden. Die schnelle Entwicklung der Justiz seit 1945 verhinderte bisher, daß der Ausbildung des Personals der Haftanstalten die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Einzelne Vorfälle der letzten Monate bewiesen jedoch, daß diese Aufgabe sofort in Angriff genommen werden mußte, um auch auf dem Gebiet des Haftvollzuges die Pflichten der demokratischen Justiz gegenüber dem Aufbau unseres Staates erfüllen zu können. Die persönliche Sicherheit der Vollzugsangestellten, die bisher ohne besondere Ausbildung an ihre Arbeit gingen und darauf angewiesen waren, selbst in der Praxis ihre Erfahrungen zu sammeln, erforderte ebenfalls dringend eine fachliche Schulung. Durch die Errichtung der Naumburger Schule, die die erste Schulungsstätte auf diesem Gebiet in der Deut- schen Demokratischen Republik seit 1945 darstellt, zog das Ministerium der Justiz die notwendigen Folgerungen aus der Erkenntnis der Mängel im Ausbildungsstand des Personals unserer Justizhaftanstalten. Die Schule hat zunächst die Aufgabe, in Kurzlehrgängen allen bereits in der Praxis bewährten Angestellten des Haftvollzuges das notwendige theoretische Wissen zu vermitteln. Mit der Durchführung dieser Kurse erhält die Schulleitung und das Ministerium der Justiz gleichzeitig einen Überblick über die Entwicklungsmöglichkeiten der Schüler und wird in die Lage versetzt, geeignete Kräfte für eine spätere Ausbildung als Anstaltsleiter auszuwählen. Nach der Durchführung der Kurzlehrgänge werden in Naumburg in Dreimonatskursen Anwärter für den Dienst in den Haftanstalten ausgebildet werden. Der Besuch eines solchen Lehrgangs soll nach der Zielsetzung des Ministeriums der Justiz bereits 1952 Voraussetzung für die Aufnahme in den Vollzugsdienst sein. Der Ausbildungsbeginn in der neuen Schule für Angestellte der Justizhaftanstalten verwirklicht auf diesem bisher vernachlässigten Gebiet die Forderung nach unablässiger Fortbildung und Qualifizierung aller Mitarbeiter unseres Staatsapparates. Staatssekretär Dr. Heinrich T o e p 1 i t z Rechtsprechung I. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht VO über die Geltendmachung von Ansprüchen aus Maßnahmen der öffentlichen Gewalt vom 14. März 1946 (VOB1. des Landes Sachsen S. 133). Verkauf eines Kraftwagens durch den Bürgermeister als Verwaltungsakt. OG, Urt. vom 28. Februar 1951 1 Zz 62/50. Aus den Gründen: Die Klägerin hat mit der Klage vom Beklagten Herausgabe eines Kraftwagens begehrt. Ihrem Anträge ist durch Urteil des Landgerichts in Dresden vom 30. Januar 1948 stattgegeben worden. Die Berufung des Verklagten ist durch Urteil des Oberländesgerichts in Dresden vom 29. Juni 1950 als unbegründet zurückgewiesen worden. Beide Urteile bejahen die Zulässigkeit des Rechtsweges. Sie sehen den Wagen als der Klägerin abhanden gekommen an und verneinen die Anwendungsmöglichkeit der im Lande Sachsen erlassenen Verordnung über Geltendmachung von Ansprüchen aus Maßnahmen der öffentlichen Gewalt vom 14. März 1946. Gegen diese Urteile richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik. Der Antrag ist begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Inanspruchnahme des Fahrzeugs durch die sowjetische Truppe als Ausübung des Beuterechts oder als Beschlagnahme auf Zeit anzusehen wäre. Denn ob durch diesen Akt das Eigentum der Klägerin untergegangen oder ob es bestehen geblieben ist, wäre eine Frage des materiellen Rechts, die erst geklärt werden könnte, wenn die Zulässigkeit des Rechtsweges zu bejahen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen; denn der Bürgermeister in C. hat, als er im Aufträge des Ortskommandanten den Flugplatz räumte und dabei das dort befindliche Wrack mit entfernte und verkaufte, nicht als Privatperson, sondern als Behörde auf Grund der ihm zustehenden öffentlichen Gewalt gehandelt. Wenn auch der Verkauf in der Form eines bürgerlichrechtlichen Vertrages geschlossen worden ist, so ist er doch ein Verwaltungsakt, der in den Aufgabenbereich des Bürgermeisters von C. hineinfiel, nachdem ihm der sowjetische Ortskommandant den Befehl erteilt hatte, den Flugplatz so schnell wie möglich zu räumen. In Erledigung dieser Aufgabe mußte auch das Fahrzeug-wrack beseitigt werden. Welcher Form sich der Bürgermeister dabei bediente, ob er das Wrack unterstellte, versteigern ließ oder freihändig verkaufte, kann für die Beurteilung seiner Handlung als Verwaltungsakt nicht maßgebend sein. Diese Folge ergibt sich vielmehr aus dem vorangehenden Befehl des Kommandanten, den Platz zu räumen, und der dadurch ausgelösten Pflicht des Bürgermeisters, alle sich daraus ergebenden Maßnahmen im öffentlichen Interesse durchzuführen. Es bestand in der damaligen Zeit ja auch dringendster Bedarf an Kraftfahrzeugen, so daß durchaus ein öffentliches Interesse vorlag, Kraftfahrzeuge, die nicht betriebsfähig waren, wieder dem Verkehr zuzuführen. Schließlich beweist auch der Umstand, daß der Bürgermeister den Erlös aus dem Verkauf beim Finanzamt einzahlte, daß es sich bei dem Verkauf um eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt gehandelt hat. Hat aber der Bürgermeister in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt, so ist für den Anspruch auf Rückgängigmachung dieser Maßnahme der Rechtsweg sowohl gemäß § 13 GVG wie auch gemäß § 1 der Verordnung über die Geltendmachung von Ansprüchen aus Maßnahmen der öffentlichen Gewalt vom 14. März 1946 (VOB1. des Landes Sachsen, S. 133) ausgeschlossen. §§ 4, 32 Mieterschutzgesetz. Unterschied zwischen öffentlichem und privatem Eigenbedarf im Sinne des Mieterschutzgesetzes. OG, Urt. vom 21. März 1951 1 Zz 2/51. Aus den Gründen: Das landgerichtliche Urteil verletzt das Gesetz, soweit es den Eigenbedarf der Klägerin für die in der Klageabweisung näher bezeichneten Räume ablehnt. Entsprechend dem § 2 des Gesetzes über Demokratisierung des Büchereiwesens vom 4. Februar 1949 (G. u. VOB1. des Landes Sachsen S. 66) hat die Klägerin in R. eine Volksbücherei einzurichten. Der Kreisrat in N. hat das dringende Bedürfnis, die Bücherei in den von der Verklagten gemieteten Räumen einzurichten, mit Schreiben vom 13. Februar 1950 bescheinigt. Wenn das Landgericht meint, ein dringendes Eigenbedürfnis der Klägerin nur für einen Teil der Räume anerkennen zu können, weil die Klägerin zunächst vorgetragen habe, daß sie für die Einrichtung der Bücherei nur die 270;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung - vom Streit. Der Minister für. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Planung und Organisation der Arbeit mit den Aufgaben im Rahmen der Berichterstattung an die operativen Mitarbeiter und der analytischen Tätigkeit, Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit vor allen auf die umfassende und qualifizierte L.ösung sämtlicher der Linie obliegenden Aufgaben für die Durchsetzung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sieireming dirr ek-tUmwel-t-beziakimgen kwd der Außensicherung der Untersuchungshaftanstalt durch Feststellung und Wahrnehmung erarbeiteten operativ interessierenden Informationen, inhaltlich exakt, ohne Wertung zu dokumentieren und ohne Zeitverzug der zuständigen operativen Diensteinheit vorausschauend Handlungsvarianten bilanziert werden, die sich aus einer möglichen Nichtklärung des Sachverhaltes und der Entlassung des Verdächtigen nach der Befragung erforderlich machen.

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