Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 270

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 270 (NJ DDR 1951, S. 270); wichtige Aufgabe zu. Die bei allgemein sinkender Kriminalität sich steigernden Angriffe gegen den Aufbau unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung und den begonnenen Fünfjahrplan erfordern, daß der Vollzug der Untersuchungshaft unter dem Gesichtspunkt der unbedingten Sicherheit steht. Die Angestellten unserer Haftanstalten müssen deshalb durch gründliche ideologische Schulung gegen jeden Versuch der Korrum-pierung seitens der Häftlinge oder Besucher gewappnet und gleichzeitig durch fachlichen Unterricht über die Pflichten und Gefahren ihres aufopfernden Dienstes belehrt werden. Die schnelle Entwicklung der Justiz seit 1945 verhinderte bisher, daß der Ausbildung des Personals der Haftanstalten die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Einzelne Vorfälle der letzten Monate bewiesen jedoch, daß diese Aufgabe sofort in Angriff genommen werden mußte, um auch auf dem Gebiet des Haftvollzuges die Pflichten der demokratischen Justiz gegenüber dem Aufbau unseres Staates erfüllen zu können. Die persönliche Sicherheit der Vollzugsangestellten, die bisher ohne besondere Ausbildung an ihre Arbeit gingen und darauf angewiesen waren, selbst in der Praxis ihre Erfahrungen zu sammeln, erforderte ebenfalls dringend eine fachliche Schulung. Durch die Errichtung der Naumburger Schule, die die erste Schulungsstätte auf diesem Gebiet in der Deut- schen Demokratischen Republik seit 1945 darstellt, zog das Ministerium der Justiz die notwendigen Folgerungen aus der Erkenntnis der Mängel im Ausbildungsstand des Personals unserer Justizhaftanstalten. Die Schule hat zunächst die Aufgabe, in Kurzlehrgängen allen bereits in der Praxis bewährten Angestellten des Haftvollzuges das notwendige theoretische Wissen zu vermitteln. Mit der Durchführung dieser Kurse erhält die Schulleitung und das Ministerium der Justiz gleichzeitig einen Überblick über die Entwicklungsmöglichkeiten der Schüler und wird in die Lage versetzt, geeignete Kräfte für eine spätere Ausbildung als Anstaltsleiter auszuwählen. Nach der Durchführung der Kurzlehrgänge werden in Naumburg in Dreimonatskursen Anwärter für den Dienst in den Haftanstalten ausgebildet werden. Der Besuch eines solchen Lehrgangs soll nach der Zielsetzung des Ministeriums der Justiz bereits 1952 Voraussetzung für die Aufnahme in den Vollzugsdienst sein. Der Ausbildungsbeginn in der neuen Schule für Angestellte der Justizhaftanstalten verwirklicht auf diesem bisher vernachlässigten Gebiet die Forderung nach unablässiger Fortbildung und Qualifizierung aller Mitarbeiter unseres Staatsapparates. Staatssekretär Dr. Heinrich T o e p 1 i t z Rechtsprechung I. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht VO über die Geltendmachung von Ansprüchen aus Maßnahmen der öffentlichen Gewalt vom 14. März 1946 (VOB1. des Landes Sachsen S. 133). Verkauf eines Kraftwagens durch den Bürgermeister als Verwaltungsakt. OG, Urt. vom 28. Februar 1951 1 Zz 62/50. Aus den Gründen: Die Klägerin hat mit der Klage vom Beklagten Herausgabe eines Kraftwagens begehrt. Ihrem Anträge ist durch Urteil des Landgerichts in Dresden vom 30. Januar 1948 stattgegeben worden. Die Berufung des Verklagten ist durch Urteil des Oberländesgerichts in Dresden vom 29. Juni 1950 als unbegründet zurückgewiesen worden. Beide Urteile bejahen die Zulässigkeit des Rechtsweges. Sie sehen den Wagen als der Klägerin abhanden gekommen an und verneinen die Anwendungsmöglichkeit der im Lande Sachsen erlassenen Verordnung über Geltendmachung von Ansprüchen aus Maßnahmen der öffentlichen Gewalt vom 14. März 1946. Gegen diese Urteile richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik. Der Antrag ist begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Inanspruchnahme des Fahrzeugs durch die sowjetische Truppe als Ausübung des Beuterechts oder als Beschlagnahme auf Zeit anzusehen wäre. Denn ob durch diesen Akt das Eigentum der Klägerin untergegangen oder ob es bestehen geblieben ist, wäre eine Frage des materiellen Rechts, die erst geklärt werden könnte, wenn die Zulässigkeit des Rechtsweges zu bejahen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen; denn der Bürgermeister in C. hat, als er im Aufträge des Ortskommandanten den Flugplatz räumte und dabei das dort befindliche Wrack mit entfernte und verkaufte, nicht als Privatperson, sondern als Behörde auf Grund der ihm zustehenden öffentlichen Gewalt gehandelt. Wenn auch der Verkauf in der Form eines bürgerlichrechtlichen Vertrages geschlossen worden ist, so ist er doch ein Verwaltungsakt, der in den Aufgabenbereich des Bürgermeisters von C. hineinfiel, nachdem ihm der sowjetische Ortskommandant den Befehl erteilt hatte, den Flugplatz so schnell wie möglich zu räumen. In Erledigung dieser Aufgabe mußte auch das Fahrzeug-wrack beseitigt werden. Welcher Form sich der Bürgermeister dabei bediente, ob er das Wrack unterstellte, versteigern ließ oder freihändig verkaufte, kann für die Beurteilung seiner Handlung als Verwaltungsakt nicht maßgebend sein. Diese Folge ergibt sich vielmehr aus dem vorangehenden Befehl des Kommandanten, den Platz zu räumen, und der dadurch ausgelösten Pflicht des Bürgermeisters, alle sich daraus ergebenden Maßnahmen im öffentlichen Interesse durchzuführen. Es bestand in der damaligen Zeit ja auch dringendster Bedarf an Kraftfahrzeugen, so daß durchaus ein öffentliches Interesse vorlag, Kraftfahrzeuge, die nicht betriebsfähig waren, wieder dem Verkehr zuzuführen. Schließlich beweist auch der Umstand, daß der Bürgermeister den Erlös aus dem Verkauf beim Finanzamt einzahlte, daß es sich bei dem Verkauf um eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt gehandelt hat. Hat aber der Bürgermeister in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt, so ist für den Anspruch auf Rückgängigmachung dieser Maßnahme der Rechtsweg sowohl gemäß § 13 GVG wie auch gemäß § 1 der Verordnung über die Geltendmachung von Ansprüchen aus Maßnahmen der öffentlichen Gewalt vom 14. März 1946 (VOB1. des Landes Sachsen, S. 133) ausgeschlossen. §§ 4, 32 Mieterschutzgesetz. Unterschied zwischen öffentlichem und privatem Eigenbedarf im Sinne des Mieterschutzgesetzes. OG, Urt. vom 21. März 1951 1 Zz 2/51. Aus den Gründen: Das landgerichtliche Urteil verletzt das Gesetz, soweit es den Eigenbedarf der Klägerin für die in der Klageabweisung näher bezeichneten Räume ablehnt. Entsprechend dem § 2 des Gesetzes über Demokratisierung des Büchereiwesens vom 4. Februar 1949 (G. u. VOB1. des Landes Sachsen S. 66) hat die Klägerin in R. eine Volksbücherei einzurichten. Der Kreisrat in N. hat das dringende Bedürfnis, die Bücherei in den von der Verklagten gemieteten Räumen einzurichten, mit Schreiben vom 13. Februar 1950 bescheinigt. Wenn das Landgericht meint, ein dringendes Eigenbedürfnis der Klägerin nur für einen Teil der Räume anerkennen zu können, weil die Klägerin zunächst vorgetragen habe, daß sie für die Einrichtung der Bücherei nur die 270;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit.

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