Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 270

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 270 (NJ DDR 1951, S. 270); wichtige Aufgabe zu. Die bei allgemein sinkender Kriminalität sich steigernden Angriffe gegen den Aufbau unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung und den begonnenen Fünfjahrplan erfordern, daß der Vollzug der Untersuchungshaft unter dem Gesichtspunkt der unbedingten Sicherheit steht. Die Angestellten unserer Haftanstalten müssen deshalb durch gründliche ideologische Schulung gegen jeden Versuch der Korrum-pierung seitens der Häftlinge oder Besucher gewappnet und gleichzeitig durch fachlichen Unterricht über die Pflichten und Gefahren ihres aufopfernden Dienstes belehrt werden. Die schnelle Entwicklung der Justiz seit 1945 verhinderte bisher, daß der Ausbildung des Personals der Haftanstalten die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Einzelne Vorfälle der letzten Monate bewiesen jedoch, daß diese Aufgabe sofort in Angriff genommen werden mußte, um auch auf dem Gebiet des Haftvollzuges die Pflichten der demokratischen Justiz gegenüber dem Aufbau unseres Staates erfüllen zu können. Die persönliche Sicherheit der Vollzugsangestellten, die bisher ohne besondere Ausbildung an ihre Arbeit gingen und darauf angewiesen waren, selbst in der Praxis ihre Erfahrungen zu sammeln, erforderte ebenfalls dringend eine fachliche Schulung. Durch die Errichtung der Naumburger Schule, die die erste Schulungsstätte auf diesem Gebiet in der Deut- schen Demokratischen Republik seit 1945 darstellt, zog das Ministerium der Justiz die notwendigen Folgerungen aus der Erkenntnis der Mängel im Ausbildungsstand des Personals unserer Justizhaftanstalten. Die Schule hat zunächst die Aufgabe, in Kurzlehrgängen allen bereits in der Praxis bewährten Angestellten des Haftvollzuges das notwendige theoretische Wissen zu vermitteln. Mit der Durchführung dieser Kurse erhält die Schulleitung und das Ministerium der Justiz gleichzeitig einen Überblick über die Entwicklungsmöglichkeiten der Schüler und wird in die Lage versetzt, geeignete Kräfte für eine spätere Ausbildung als Anstaltsleiter auszuwählen. Nach der Durchführung der Kurzlehrgänge werden in Naumburg in Dreimonatskursen Anwärter für den Dienst in den Haftanstalten ausgebildet werden. Der Besuch eines solchen Lehrgangs soll nach der Zielsetzung des Ministeriums der Justiz bereits 1952 Voraussetzung für die Aufnahme in den Vollzugsdienst sein. Der Ausbildungsbeginn in der neuen Schule für Angestellte der Justizhaftanstalten verwirklicht auf diesem bisher vernachlässigten Gebiet die Forderung nach unablässiger Fortbildung und Qualifizierung aller Mitarbeiter unseres Staatsapparates. Staatssekretär Dr. Heinrich T o e p 1 i t z Rechtsprechung I. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht VO über die Geltendmachung von Ansprüchen aus Maßnahmen der öffentlichen Gewalt vom 14. März 1946 (VOB1. des Landes Sachsen S. 133). Verkauf eines Kraftwagens durch den Bürgermeister als Verwaltungsakt. OG, Urt. vom 28. Februar 1951 1 Zz 62/50. Aus den Gründen: Die Klägerin hat mit der Klage vom Beklagten Herausgabe eines Kraftwagens begehrt. Ihrem Anträge ist durch Urteil des Landgerichts in Dresden vom 30. Januar 1948 stattgegeben worden. Die Berufung des Verklagten ist durch Urteil des Oberländesgerichts in Dresden vom 29. Juni 1950 als unbegründet zurückgewiesen worden. Beide Urteile bejahen die Zulässigkeit des Rechtsweges. Sie sehen den Wagen als der Klägerin abhanden gekommen an und verneinen die Anwendungsmöglichkeit der im Lande Sachsen erlassenen Verordnung über Geltendmachung von Ansprüchen aus Maßnahmen der öffentlichen Gewalt vom 14. März 1946. Gegen diese Urteile richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik. Der Antrag ist begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Inanspruchnahme des Fahrzeugs durch die sowjetische Truppe als Ausübung des Beuterechts oder als Beschlagnahme auf Zeit anzusehen wäre. Denn ob durch diesen Akt das Eigentum der Klägerin untergegangen oder ob es bestehen geblieben ist, wäre eine Frage des materiellen Rechts, die erst geklärt werden könnte, wenn die Zulässigkeit des Rechtsweges zu bejahen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen; denn der Bürgermeister in C. hat, als er im Aufträge des Ortskommandanten den Flugplatz räumte und dabei das dort befindliche Wrack mit entfernte und verkaufte, nicht als Privatperson, sondern als Behörde auf Grund der ihm zustehenden öffentlichen Gewalt gehandelt. Wenn auch der Verkauf in der Form eines bürgerlichrechtlichen Vertrages geschlossen worden ist, so ist er doch ein Verwaltungsakt, der in den Aufgabenbereich des Bürgermeisters von C. hineinfiel, nachdem ihm der sowjetische Ortskommandant den Befehl erteilt hatte, den Flugplatz so schnell wie möglich zu räumen. In Erledigung dieser Aufgabe mußte auch das Fahrzeug-wrack beseitigt werden. Welcher Form sich der Bürgermeister dabei bediente, ob er das Wrack unterstellte, versteigern ließ oder freihändig verkaufte, kann für die Beurteilung seiner Handlung als Verwaltungsakt nicht maßgebend sein. Diese Folge ergibt sich vielmehr aus dem vorangehenden Befehl des Kommandanten, den Platz zu räumen, und der dadurch ausgelösten Pflicht des Bürgermeisters, alle sich daraus ergebenden Maßnahmen im öffentlichen Interesse durchzuführen. Es bestand in der damaligen Zeit ja auch dringendster Bedarf an Kraftfahrzeugen, so daß durchaus ein öffentliches Interesse vorlag, Kraftfahrzeuge, die nicht betriebsfähig waren, wieder dem Verkehr zuzuführen. Schließlich beweist auch der Umstand, daß der Bürgermeister den Erlös aus dem Verkauf beim Finanzamt einzahlte, daß es sich bei dem Verkauf um eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt gehandelt hat. Hat aber der Bürgermeister in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt, so ist für den Anspruch auf Rückgängigmachung dieser Maßnahme der Rechtsweg sowohl gemäß § 13 GVG wie auch gemäß § 1 der Verordnung über die Geltendmachung von Ansprüchen aus Maßnahmen der öffentlichen Gewalt vom 14. März 1946 (VOB1. des Landes Sachsen, S. 133) ausgeschlossen. §§ 4, 32 Mieterschutzgesetz. Unterschied zwischen öffentlichem und privatem Eigenbedarf im Sinne des Mieterschutzgesetzes. OG, Urt. vom 21. März 1951 1 Zz 2/51. Aus den Gründen: Das landgerichtliche Urteil verletzt das Gesetz, soweit es den Eigenbedarf der Klägerin für die in der Klageabweisung näher bezeichneten Räume ablehnt. Entsprechend dem § 2 des Gesetzes über Demokratisierung des Büchereiwesens vom 4. Februar 1949 (G. u. VOB1. des Landes Sachsen S. 66) hat die Klägerin in R. eine Volksbücherei einzurichten. Der Kreisrat in N. hat das dringende Bedürfnis, die Bücherei in den von der Verklagten gemieteten Räumen einzurichten, mit Schreiben vom 13. Februar 1950 bescheinigt. Wenn das Landgericht meint, ein dringendes Eigenbedürfnis der Klägerin nur für einen Teil der Räume anerkennen zu können, weil die Klägerin zunächst vorgetragen habe, daß sie für die Einrichtung der Bücherei nur die 270;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen- und Außenpolitik, Dietz Verlag Berlin. Aus dem Bericht des Politbüros an die Tagung des der Partei , Genossen Erich Honecker, wiederholt zum Ausdruck gebracht wurde. Darüber hinaus beschränkt sich unser Traditionsbild nicht nur einseitig auf die durch den Kampf der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei geführten sozialistischen Staates. Ausgangspunkt unserer Betrachtung kann demzufolge nur das Verhältnis der Arbeiterklasse zur Wahrheit, zur Erkenntnis sein.

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