Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 27

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 27 (NJ DDR 1951, S. 27); die guten Sitten. Diese Auflassung ist allein maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob Kriegslieferungsverträge sittenwidrig sind' und Ansprüche aus ihnen hergeleitet werden können. Das Hauptziel der Politik der Deutschen Demokratischen Republik ist darauf gerichtet, in der Weltfriedensfront für die Erhaltung des Friedens zu kämpfen. Mit diesem Grundsatz ist es unvereinbar, einer Partei durch ein Gericht der Deutschen Demokratischen Republik Rechtsschutz für einen Anspruch auf Zählung für geliefertes Kriegsmaterial zu gewähren (vgl. Dr. Melsheimer in NJ 1948 S. 11). Das Rechtsgeschäft, das den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, ist also auch nach § 138 BGB nichtig. Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist nicht gegeben. Diesem steht die Bestimmung des § 817 BGB Satz 2 entgegen, nach der die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt. §§ 134, 138, 817 BGB. Darlehnsverträge für Rüstungszwecke sind ebenso wie Kriegslieferungsverträge nach §§ 134, 138 BGB nichtig. Die nach dem 8. Mai 1945 neu gegründeten Banken und Sparkassen sind nicht Rechtsnachfolger der früheren Banken. Ihnen kann deshalb § 817 Satz 2 BGB nicht entgegengehalten werden. OG, Urt. vom 8. November 1950 1 Zz 38/50. Aus den Gründen: Der Senat hat in seinem Urteil vom 8. November 1950 (1 Zz 37/50) mit eingehender Begründung ausgeführt, daß Kriegslieferungsverträge aus §§ 134, 138 BGB nichtig sind. Die in diesem Urteil entwickelten Grundsätze gelten auch für Darlehnsverträge zur Durchführung von Rüstungsaufträgen, die auf eine Verlängerung des zweiten Weltkrieges abzielten. Dies hat zur Folge, daß der vorliegende Darlehnsvertrag, der unstreitig reinen Kriegszwecken diente, was auch der Darlehnsgeberin bekannt war und zum Vertragsinhalt gehörte, als Gesetzesverstoß und wegen seines unsittlichen Zweckes nichtig ist. Aus diesem Grunde kann die Klageforderung nicht auf den ursprünglichen Darlehnsvertrag gestützt werden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts und des Oberlardesgerichts ist der Klageanspruch jedoch als ungerechtfertigte Bereicherung begründet. Unstreitig haben die Verklagten von der ehemaligen Volksbank in Weimar mehr als den mit der Klage beanspruchten Teilbetrag von 10 000, RM erhalten. Sie sind daher um diesen Betrag ohne Rechtsgrund bereichert Die neuen Banken und so auch die Klägerin sind weder rechtsgescViäf'liehe noch gesetzliche Rechtsnachfolger der früheren Banken; denn, wenn sie die alten Forderungen einziehen, dann tun sie das in Ausführung des Befehls Nr. 66 der SMAD und weder im Interesse des ursprünglichen Gläubigers noch im eigenen Interesse, sondern im Interesse der gesamten deutschen Bevölkerung im Aufträge der ehemaligen Besatzungsmacht, um die für das Wirtschaftsleben des gesamten deutschen Volkes notwendigen Grundlagen einer neuen Finanzwirtschaft aufzubauen. Auch der Befehl Nr. 14 der SMAD vom 15. Januar 1946 bestätigt dies. Wenn dieser Befehl auch von der Wiederherstellung der früheren Vo’ksbanken spricht, so ordnen doch Ziff. I, 2 5 eine völlige Neuorganisierung an. Auch der Befehl Nr. 14 kann nur in Verbindung mit d°m Befehl der SMAD Nr. 66 vom 9. März 1946 verstanden werden, der zeigt, daß die Altforderungen beiget rieben werden sollen, aber die Einkünfte aus diesen Beitreibungen eine Sonderregelung erfahren so’len, was aber gerade einer Rechtsnachfolgeschaft widerspricht. Wenn auch durch Ziff. le des Befehls Nr. 66 der SMAD vom 9. März 1946 und durch Befehl Nr. 14 der SMAD vom 15. Januar 1946 bei dieser Regelung den Banken für Handel und Gewerbe im Hinblick auf ihre d°n früheren Volksbanken ähnelnde wirtschaftliche Aufgabe eine Sonderstellung eingeräumt worden ist. so besagt das nicht, daß von dem Grundsatz der Aufhebung aller früheren Bankinstitute eine Ausnahme gemacht werden sollte. Dies ergibt sich in besonderem Maße aus Z’ff 4 des Befehls der SMA. Thüringen vom 25. Juli 1945, in der eindeutig erklärt ist, daß die bis zum Einmarsch der Roten Armee existierenden Banken und anderen Finanz- und Kredit- institute sowie Versicherungsgesellschaften ihre Arbeit nicht erneuern. Unter diesen Umständen kann von einer Rechtsnachfolge oder auch nur Vertretung der geschlossenen Banken im zivilrechtlichen Sinne nicht die Rede sein. Ob sich der Bereicherungsanspruch auf § 812 oder § 817 BGB stützt, ist daher gleichgültig; denn auf keinen Fall können die Verklagten den Einwand aus § 817 Abs. 2 BGB erheben. Dies ergibt sich eben daraus, daß die Klägerin nicht Rechtsnachfolgerin der früheren Volksbank in Weimar ist und die alten Forderungen nicht für die bisherige Gläubigerin noch im eigenen Interesse geltend macht. Schließlich können sich die Verklagten auch nicht darauf berufen, daß sie nicht mehr bereichert seien; denn auf sie findet § 819 Abs. 2 BGB Anwendung da sie durch die Annahme des Darlehns unsittlich gehandelt haben. Sie müssen sich daher so behandeln lassen, als ob der Anspruch auf Herausgabe bereits beim Empfang der Leistung rechtshängig gewesen wäre. Anmerkung: Die beiden vorstehend abgedruckten Urteile des OG sind von höchster grundsätzlicher Bedeutung. Sie bringen die lange erwartete endgültige Klärung der Streitfragen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Kriegslieferungsverträgen; sie lehren, daß zwar alle hier in Frage kommenden Verträge, mögen sie direkt auf Lieferung von Kriegsmaterial oder nur auf die Finanzierung solcher Lieferungen gerichtet gewesen sein, als nichtig zu behandeln sind, daß aber die Entscheidung über den sich daraus ergebenden Bereicherungsanspruch auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht einheitlich sein kann, sondern davon abhängt, wer der gegenwärtige Gläubiger dieses Anspruchs ist. So erklärt es sich, daß im Falle des ersten Urteils deshalb kassiert wurde, weil der Vorderrichter den Beklagten zur Bezahlung der Kriegslieferung verurteilt hatte, im zweiten Falle aber umgekehrt deshalb, weil die Klage aus dem der Finanzierung der Krienslie*e-rung dienenden Vertrage ohne Rücksicht auf den Bereicherungsanspruch abgewiesen worden war. 1. Es soll nicht vergessen werden, daß es das Amtsgericht Berlin-Wedding war, das den Stein ins Rollen brachte und in seinem Urteil, vom 17. November 19471) als erstes Gericht Krienslieferungsverträge als gegen die guten Sitten verstoßend für nichtig erklärte. An dieses Urteil schloß sich die Kontroverse P r oth-mann-Melsheimer*) die sich ebenso wie die spätere uneinheitliche Rechtsprechung ebenfalls ausschließlich auf dem Boden des § 133 BGB bewegte. Demgegenüber setzt nun das OG an die Spitze seiner Erörterungen den § 134 BGB und sfeVt in erster Linie fest, daß die Kriegsführung und damit auch ihre Unterstützung durch Lieferung und Finanzierung von Kriegsmaterial gegen ein gesetzliches Verbot, das völkerrechtliche Verbot der Angriffskriegsführung insbesondere den Kellogg-Pakt*) verstieß*). Die Beweisführung zu diesem Punkt erscheint lückenlos, wenn auch, nicht zuletzt im Hinblick auf den sich anbahnen-d°n Wendel unserer Völkerrechtsbetrachtung, bei der Übertragung völkerrechtlicher Grundsätze auf innerstaatliches Zivilrecht Vorsicht am Platze ist die Bedeutung und Auslegung des Art. 5 der Verfassung dürfte noch Gegenstand vieler fruchtbarer Diskussionen werden und eine Verallgemeinerung des vom OG für den Fall des Angriffskrieges ausgesprochenen Grundsatzes nicht ohne eingehende weitere Prüfung zulässig sein wird. In jedem Falle ist es dankenswert, daß das' OG, obwohl die Entscheidungen schon durch den Hinweis auf § 134 BGB getragen werden auch der Stellungnahme zur Anwendbarkeit des § 133 BGB auf die Kriegslieferungstatbestände nicht aus dem Wege gegangen ist, so daß nunmehr eine höchstrichteriiche Entscheidung zu einer Frage voriient, deren Bedeutung über den Rahmen des hier entschiedenen Falles weit hinausreicht: der 1 2 3 4 1) NJ 1947 S 218. 2) NJ 1948 S 10 ff. 3) In Ergänzung des ersten der beiden Urteile des OG mag darauf hingewiesen werden, daß auch die Sowletunion ihren Beitritt zum Kellogg-Pakt erklärt hat: vgl. Geschichte der Diplomatie, SWA-Verlag, Berlin 1948, Bd III, 2. S. 34 ff. 4) Ebenso ein Urteil des OLG Dresden vom 19.12.1950 4 U 45/50 . 27;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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