Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 266

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 266 (NJ DDR 1951, S. 266); zugrunde gelegt werden. Dieser ist kein amtlicher Kurs. Er bestimmt sich nach Angebot und Nachfrage im außengeschäftlichen Geldverkehr der beiden Zonen, jedoch nicht nach dem hier allein-maßgeblichen Innenwert beider Währungen, insbesondere nicht nach ihrer inneren Kaufkraft. Vielmehr ist von dem tatsächlichen Verhältnis der Lebenshaltungskosten in den beiden Währungsgebieten und von dem sich daraus ergebenden Unterschied in der Kaufkraft der DM-Ost gegenüber der DM-West auszugehen. Nach einem von dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung in Berlin kürzlich veröffentlichten sogenannten „Warenkorbvergleich“ (abgedr. in der HAZ, 2. Jahrg. Nr. 392 vom 15. Dezember 1950) muß eine vierköpfige Arbeiterfamilie in der Ostzone zur Zeit rund das Doppelte in Ostmark ausgeben, wie eine gleiche Familie in der Westzone in Westmark, um die gleiche Lebenshaltung führen zu können. Die DM-Ost hat also tatsächlich nur die halbe Kaufkraft der DM-West. Dieses Verhältnis auf die Anrechnung der Unterhaltszahlungen in Ostmark führt zu dem Ergebnis, daß diese auf DM-West lautende Unterhaltsschuld nur zur Hälfte des Nominalbetrages der Zahlung tilgen können, die vom Schuldner geleisteten Ostmarkzahlungen also nur im Verhältnis 2 Ostmark = 1 Westmark auf seine Schuld anzurechnen sind.“ Damit ist natürlich nicht bewiesen, daß das Verhältnis von 2 :1 richtig ist; denn auch dieses westberliner Instiut wird Interesse daran gehabt haben, ein für Westdeutschland günstiges Verhältnis herauszurechnen. Insbesondere wird, wie es bei solchen Berechnungen erfahrungsgemäß immer der Fall ist, eine Anzahl von Luxusartikeln mit einbezogen worden sein, die für die überwiegende Zahl der Bevölkerung nicht mitgerechnet werden können. Entscheidend ist aber die in dem Beschluß getroffene Feststellung, daß der Wechselstubenkurs ein ausgesprochen spekulativer Phantasiekurs ist, der in den wirtschaftlichen Verhältnissen keine Begründung findet. Damit findet die in der demokratischen Presse wiederholt zum Ausdruck gebrachte Auffassung ihre volle Bestätigung. Aus der Praxis für die Praxis Reform des Lohnpfändungsrechts Der Redaktion ist, teilweise unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung in der NJ 1951 S. 124, teils unabhängig hiervon, eine größere Anzahl von Beiträgen zugegangen, die sich mit Problemen der Lohnpfändung befassen und die maßgebende Stellen von der Notwendigkeit einer Reform des Lohnpfändungsrechts überzeugen wollen. Diese Notwendigkeit braucht aber nicht mehr nachgewiesen zu werden, da allseitiges Einverständnis hierüber besteht. In diesen Tagen findet bereits eine Konferenz aller beteiligten Stellen statt, in der die Einzelheiten der notwendigen Gesetzesände-rungj erörtert werden. Aus diesem Grunde möchten wir von einer Veröffentlichung der erwähnten Beiträge Abstand nehmen, gleichzeitig aber den Einsendern danken und um ihre weitere Mitarbeit bitten. Die Redaktion. Vorschläge zur Kostensenkung Der Beitrag von Inge D obers in NJ 1951 S. 125 bedarf der genauesten Beachtung, da noch viele Gerichte über den Kostenpunkt in Armensachen großzügig hinweggehen. Das Armenrecht nach der Aus-führungsVO vom 22. August 1944 nur einstweilige Kostenbefreiung genannt befreit die arme Partei nur einstweilen von Gerichts- und Anwaltskosten (vgl. § 115 ZPO). Ist auch der Beschluß, durch den das Armenrecht bewilligt wird, unanfechtbar, so ist doch eine nachträgliche Entziehung des Armenrechts zulässig (§ 121 ZPO); ebenso kann die Nachzahlungsverpflichtung angeordnet werden (§ 125 ZPO). Schon aus dem Gesetzestext ist also ersichtlich, daß es kein abstraktes Armenrecht, sondern nur eine einstweilige Kostenbefreiung gibt. Die Frage ist, wie dieser Vorschrift Rechnung getragen werden kann. Das von Inge Dobers angeführte Verfahren ist durchaus beachtlich und nachahmenswert. Ich selbst habe in letzter Zeit eine andere Methode herauszuarbeiten versucht, die sich ebenfalls als zweckmäßig erwiesen hat. Am Schlüsse der letzten mündlichen Verhandlung stellt der Richter durch Befragen der armen Partei deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse fest und läßt diese im Protokoll vermerken. Zunächst werden dann die Sachen ausgeschieden, bei denen feststeht, daß die Kosten niemals beglichen werden können, also die Sachen von Rentnern, Invaliden usw. Stellt sich an Hand des Protokolls heraus, daß die Partei in der Lage ist, die Prozeßkosten zu zahlen oder abzuzahlen, so ergeht folgender Beschluß: Es wird die Nachzahlungsverpflichtung des angeordnet (und es werden ihm monatlich Teilzahlungen von DM bewilligt). Darauf wird die Kostenrechnung aufgestellt und zum Soll gestellt. Auf die Urschrift wird der Vermerk „V ZA“ gesetzt, und zwar rot, für jeden erkenntlich. Dieser Vermerk bedeutet, daß der Verwaltungsbuchhalter bei Eingang einer Rate eine Zahlungsanzeige (ZA) zu den Akten gibt. Denn in Armensachen wird von der Anlegung eines Kassenheftes Abstand genommen, weil der Kostenangestellte die nötige Sachkenntnis hat und sich das Anlegen einer zweiten Akte ersparen kann. Dieses Verfahren hat den Vorteil, daß Härten gegen die Kostenschuldner vermieden und Arbeitszeit und Material eingespart werden. Auf diese Weise ist es möglich, ungefähr 70 bis 80°/o der Armensachen kostentechnisch aus der Welt zu schaffen. Die restlichen Sachen werden, wenn sich vorerst keine Nachzahlungsverpflichtung rechtfertigt, drei bis sechsi Wochen auf Frist gelegt, ohne daß eine Kostenrechnung aufgestellt wird. Alsdann geht folgendes Schreiben an den Bürgermeister: „Der schuldet der Gerichtskasse einen Betrag von etwa DM; für den Prozeß war einstweilige Kostenbefreiung bewilligt. Es wird gebeten nachzuprüfen, ob der Schuldner auch jetzt noch zahlungsunfähig ist (Angabe des Vermögens und seines Einkommens). Roland Schollbach, Bad Liebenwerda Gerichtskosten beim Vergleich in Armensachen Es kommt sehr häufig vor, daß der Kläger in Armensachen, ganz besonders in Unterhaltsprozessen, die Gerichtskosten für den Vergleich übernimmt, da ihm infolge Mittellosigkeit das Armenrecht bewilligt worden ist. Es ist zwar der Sinn des Vergleiches, daß jede Partei nachgibt und im gütlichen eine Einigung erfolgt, aber es ist unverständlich, warum gerade ein Nachgeben auf Kosten der Staatskasse erfolgen soll. Der unterhaltspflichtige Vater ist gewöhnlich mehrmals erfolglos zur Zahlung der Unterhaltsgelder aufgefordert worden und infolgedessen ist Klage auf Zahlung von Unterhalt geboten. Der Beklagte zieht sich dann in den meisten Fällen im Verfahren günstig aus der Affäre, indem er sich durch Vergleich verpflichtet, den eingeklagten Unterhaltsbetrag zu zahlen; er übernimmt noch die außergerichtlichen Kosten, während die gerichtlichen Kosten dem Kläger auferlegt werden. Dieser Tendenz kann nicht zugestimmt werden, denn wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Anlaß gegeben hat, so mag er auch die Gerichtskosten tragen. Es ist deshalb bei Vergleichen bei der Verteilung der Kosten ein strenger Maßstab anzulegen. Durch Vergleiche, in denen der armen Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, gehen der 266;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 266 (NJ DDR 1951, S. 266) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 266 (NJ DDR 1951, S. 266)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen. Von wesentlicher Bedeutung für die Erhöhung der Qualität der Ur.tersuchur.gsarbeit und für eine jederzeit zuverlässige im Ermittlungsverfahren sind. Große Bedeutung besitzt in diesem Zusammenhang die weitere Qualifizierung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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