Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 265

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 265 (NJ DDR 1951, S. 265); bisherigen Anträgen nicht berücksichtigt haben, so hat er jederzeit die Möglichkeit, aber auch die Pflicht, sich mit einer entsprechenden Anregung an die Parteien zu wenden. Diese Pflicht hat das Oberlandesgericht verletzt, obwohl sehr wohl die Möglichkeit bestanden hätte, den Streit der Parteien über die Auflösung der beiden nebeneinander bestehenden und ineinander übergreifenden Gemeinschaften in einem Urteil zu entscheiden. Er hätte den Parteien einen viel besseren Dienst geleistet, wenn er sie darauf hingewiesen hätte, daß sie mit einer Verurteilung zur Einwilligung der Verklagten in die Aufhebung der Erbengemeinschaft nicht viel mehr erhalten als ein Stück Papier, mit dem sie in der Praxis kaum etwas anfangen können. Der Richter hätte viel fortschrittlicher gehandelt, wenn er sich der Möglichkeiten voll bewußt geworden wäre, die ihm eine den heutigen Verhältnisssen angepaßte Anwendung der Grundsätze über die Naturalteilung (§ 752 BGB) für die konkrete und zweckmäßige Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits geboten hätte. Davon aber hat das Oberlandesgericht keinen Gebrauch gemacht. Stattdessen hat es in einer prozeßrechtlich unmöglichen Weise der Verklagten den zum Nachlaß gehörigen Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft übertragen, und zwar durch ein Urteil, das nicht etwa deklarativ einen Rechtsanspruch der Verklagten gegen den Kläger auf Übertragung des Eigentumsanteils feststellte, sondern das unmittelbar rechtsändernd, also konstitutiv in den bisherigen Rechtszustand eingriff und ihn zu Gunsten der Verklagten abänderte. Solche „Gestaltungsurteile“ aber läßt unsere Gesetzgebung wiederum aus sehr wohl erwogenen Gründen nur in ganz bestimmten Fällen zu, die hier im einzelnen nicht erörtert zu werden brauchen. Es gibt jedenfalls keine gesetzliche Möglichkeit, konstitutiv aus angeblichen „Billigkeitsgründen“ in das bisherige Privateigentum bestimmter Personen oder Personengemeinschaften einzugreifen, um es auf eine andere Person durch Urteilsspruch zu übertragen. Das verbietet auch die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, die das Privateigentum anerkennt und schützt und Enteignungen nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage zuläßt (Art. 22, 23). Ein Rechtsanspruch der Verklagten auf Übertragung des der Erbengemeinschaft zustehenden Miteigentums auf sie läßt sich in keiner Weise begründen, und er ließe sich auch im vorliegenden Falle prozeßrechtlich am allerwenigsten durchführen, da ein Teilhaber an der Erbengemeinschaft, nämlich der Bruder des Klägers, in der Berufungsinstanz überhaupt nicht mehr am Verfahren beteiligt war. Aus allen diesen Gründen muß vor einem solchen Verfahren gewarnt werden, das der Willkür im Zivil- prozeß Tür und Tor öffnen würde. Das geht am allerwenigsten an im Bereiche einer demokratischen Gesetzlichkeit, deren Grundsätze insbesondere in den . Art. 127 und 144 unserer Verfassung eindeutig festgelegt worden sind. Der vorliegende Fall bot keinen Anlaß dazu, etwa den Inhalt des Privateigentums im Lichte unserer gewandelten gesellschaftlichen Zustände, also im Sinne des Art, 24 Abs. 1 unserer Verfassung, wonach Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen darf, und etwa der Art. 1 und 4 zu überprüfen. Es handelte sich vielmehr um die ganz einfache Frage, nach welchen Rechtsgrundsätzen sich die Parteien über bisher gemeinschaftliches Eigentum auseinanderzusetzen haben. Hier bot das geltende Recht jede nur denkbare Möglichkeit, um zu einer gerechten, zweckmäßigen und unseren heutigen Verhältnissen angepaßten Entscheidung zu gelangen. Vor einer Rechtsprechung, wie sie das Oberlandesgericht Dresden in dem vorliegenden Falle geübt hat, muß um so nachdrücklicher gewarnt werden, als beim Obersten Gericht in den letzten Monaten wiederholt Fälle bekannt geworden sind, in denen Oberlandesgerichte unter Berufung auf § 242 BGB zu ähn-Tich bedenklichen Entscheidungen gekommen N sind. Es handelte sich dabei regelmäßig um Fälle, in denen die verworrenen wirtschaftlichen Zustände der letzten Kriegszeit und die Verhältnisse der ersten Nachkriegszeit oder die sich aus der Währungsumstellung ergebenden Interessengegensätze von irgendwelchem Einfluß auf die Entscheidung über die Ansprüche der Parteien waren. In solchen Fällen sind die Gerichte mehrfach dazu übergegangen, Vermögensschäden, die aus den erwähnten Ursachen entstanden waren, auf die beteiligten Parteien zu verteilen, und zwar nicht nur der Höhe nach unter Berücksichtigung des § 287 ZPO, sondern dem Grunde nach, weil angeblich die Billigkeit es verlange, daß die Parteien diese Schäden gemeinsam zu tragen hätten. Die Urteile enthielten sich auch in diesen Fällen einer klaren Stellungnahme zu den Rechtsansprüchen der Parteien, sie umgingen vielmehr die Rechtsfragen und nötigten den Parteien auf diese Weise in der Sache einen Zwangsvergleich auf, mehrfach sogar, nachdem entsprechende vorhergegangene Vergleichsvorschläge des Gerichts von den Parteien aus irgendwelchen Gründen abgelehnt waren. Auch mit einem derartigen Verfahren muß in Zukunft Schluß gemacht werden. Die demokratische Gesetzlichkeit verlangt vom Richter eine klare Entscheidung auf gesetzlicher Grundlage, die er nicht aus Bequemlichkeitsgründen denn darauf laufen alle solche Versuche letzten Endes hinaus umgehen darf. Eine westdeutsche Bestätigung des spekulativen Charakters des Wechselstubenkurses Dr. Werner Artzt, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Schon wiederholt ist ausgeführt und begründet worden, daß der westberliner Wechselstubenkurs in keiner Weise den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, sondern ausgesprochen spekulativen Charakter trägt und daß einige wenige sich an der Kursdifferenz auf geradezu betrügerische Art und Weise bereichern. Es gibt wie schon wiederholt gezeigt wurde nicht nur eine große Zahl von Lebenshaltungskosten, die in Westdeutschland und Westberlin mit denen in der Deutschen Demokratischen Republik auf gleicher Höhe liegen (wie z. B. Miete, Gas, Strom usw.), sondern es verstärkt sich und dies besonders in letzter Zeit die Tendenz, daß infolge des allgemeinen Ansteigens der Preise in Westdeutschland in Auswirkung der Remilitarisierung die Lebenshaltungskosten nominell höher liegen als in der Deutschen Demokratischen Republik. Erinnert sei nur an die Verkehrstarife in Westberlin. Eine Bestätigung dieses ständigen Währungsbetrugsmanövers findet sich in dem Beschluß des Landgerichts Hannover vom 30. Januar 1951 1 T 42/51 , abgedruckt in der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ vom 15. März 1951, S. 240, der interessanterweise in seiner Begründung Bezug nimmt auf einen vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung in Westberlin kürzlich veröffentlichten sogenannten „Warenkorbvergleich“. Das Gericht hatte sich mit der Unterhaltsleistung eines in Westdeutschland lebenden Schuldners an seine in der Deutschen Demokratischen Republik lebende geschiedene Ehefrau zu befassen. In dem Beschluß heißt es wörtlich: „Der Unterhaltsberechtigte muß also in Ostmark soviel erhalten, daß er sich damit in der Ostzone den gleichen Unterhalt beschaffen kann, den er mit der ihm zustehenden Urteilssumme in DM-West im Westwährungsgebiet erhalten würde. Eine Anrechnung des geleisteten Ostmarkbetrages auf die Unterhaltsschuld kann daher mit Rücksicht auf den unterschiedlichen Wert der beiden Währungen nicht im Verhältnis 1 :1 erfolgen. Die Zahlung in Ostmark befreit demgemäß nicht in ihrer nominellen Höhe, sondern nur insoweit, als sie die Befriedigung des Urteilsanspruchs nach den oben festgestellten Gründen tatsächlich gewährleistet. Der Prüfung, ob und inwieweit das der Fall ist, kann nicht nur der jeweilige Wechselstubenkurs 265;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Angehörigen Staatssicherheit , der Anklagevertretung, des Gerichts, der Zeugen und anderer Personen sicherzustellen und die Durchführung von Amtshandlungen in den Gerichtsverhandlungen zu ermöglichen.

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