Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 263

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 263 (NJ DDR 1951, S. 263); werden und ob die Deutsche Notenbank, wenn sie von der Verfügung Kenntnis erhält, die Rückforderung aufgeben kann. Man wird diese Frage wohl bejahen müssen. Auf jeden Fall können nach § 16 WStVO die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, also die gesetzwidrig gezahlten oder durch sonstige Erfüllungshandlung geleisteten Geldbeträge sowie die durch gesetzwidrige Verfügungen erhaltenen oder veräußerten Rechte, im Strafverfahren neben der Strafe oder auch selbständig zu Gunsten der Deutschen Notenbank eingezogen werden. Befinden sich jedoch die entsprechenden Vermögenswerte nicht mehr in der Deutschen Demokratischen Republik, so entsteht auch bei der Einziehung die Frage, ob die anstelle desjenigen, der gesetzwidrig verfügt hatte, handelnde Deutsche Notenbank die Nichtigkeit der Verfügung geltend machen und deren Gegenstand, z. B. die aufgerechnete oder abgetretene Forderung, für sich in Anspruch nehmen kann. Das führt uns auf den dornenvollen Weg des § 817 BGB, dessen Anwendung anhand einiger Beispiele von gesetzwidrigen Zahlungen sowie gesetzwidrigen Verfügungen über Forderungen an Westschuldner behandelt werden soll. 1. A. in der Deutschen Demokratischen Republik zahlt auf Veranlassung des Westgläubigers B. die geschuldete Summe dem C. in der Deutschen Demokratischen Republik, dem B. selbst Geld schuldet und seine Forderung an A. abgetreten hat (Dreiecksverkehr). Die Übereignung des Geldes an C. sowie die Begründung einer Buchforderung des C. gegenüber seinem Kreditinstitut sind als verbotswidrige Verfügungen nichtig (desgl. die zwischen B. und C. vereinbarte Abtretung). § 817 Satz 1 findet Anwendung, da C. durch die Annahme der für Rechnung des Westgläubigers geleisteten Zahlung gegen § 2 des Gesetzes verstoßen hat. Nach § 817 Satz 2 ist nun eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Gesetzesverstoß zur Last fällt. Über die Anwendbarkeit dieser oft als gesetzgeberisch verfehlt bezeiehneten Bestimmung existiert bereits eine umfangreiche Literatur und Rechtsprechung. Der gesetzespolitische Zweck dieser Vorschrift wird darin erblickt, daß der Gesetzgeber einer aus verwerflicher Gesinnung heraus erfolgten Leistung seinen Schutz nicht gewähren will. Dabei ist jedoch zu beachten, daß in den meisten Fällen das Erfüllungsgeschäft infolge seiner Abstrahierung von dem aus verwerflicher Gesinnung geschlossenen und daher nichtigen Grundgeschäft als gültig angesehen wurde. Wenn jedoch nicht nur das Grundgeschäft, sondern insbesondere der durch die abstrakte Erfüllungshandlung (hier die Zahlung) herbeigeführte Erfolg von der Rechtsordnung mißbilligt wird und diese die Handlung, die das Erfüllungsgeschäft darstellt, ausdrücklich verbietet, würde der Ausschluß der Rückforderung eine Aufrechterhaltung des vom Gesetz ja gerade nicht gewollten Zustandes bedeuten. Man darf daher bei der zivilrechtlichen Behandlung dieser Frage den öffentlichen Gesichtspunkt nicht außer acht lassen15), und muß für den Fall der gesetzwidrig geleisteten Zahlung die Anwendung des § 817 Satz 2 ausschließen und dem verbotswidrig Verfügenden den Anspruch auf Rückforderung des Geleisteten zubilligen. Das bedeutet für unser Beispiel des verbotenen Dreiecksverkehrs: A'. kann die an C. geleistete Summe zurückfordern und hat diese auf ein auf den Namen des B. lautendes Konto bei einer Ostbank einzuzahlen. Daran ändert sich auch nichts, falls etwa die verbotswidrig gezahlte Summe im Wirtschaftsstrafverfahren eingezogen wird; A. hat dann, um von seiner Verbindlichkeit befreit zu werden, den geschuldeten Betrag noch einmal auf Konto einer Ostbank einzuzahlen, da die erste Zahlung gesetzwidrig und als Erfüllungshandlung nichtig war und somit die Verbindlichkeit gegenüber B. nicht tilgen konnte. 2. A. in der Deutschen Demokratischen Republik tritt seine Forderung gegen B. im Westen an Zahlungs Statt seinem Westgläubiger C. ab. Die hierin liegende Abrede an Erfüllungs Statt, das Grundgeschäft, ist als Verstoß gegen § 2 und der hiervon streng zu trennende Abtretungsvertrag als Verstoß gegen § 10 Abs. e und als nicht genehmigte Verfügung über die Forderung gegen 15) So Nathan treffend zur Frage der Anwendung der §§ 813 und 817 BGB im Preisrecht, NJ 1950 S. 303. B. nach § 8,, Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes nichtig. Zahlt B. an den Abtretungsempfänger C., so entsteht die Frage, ob C. im Westen die Nichtigkeit der Abtretung gegen sich gelten lassen muß. Das Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs enthält keine Bestimmungen hierüber. Nach altem deutschen Devisenrecht konnte die Nichtigkeit nicht zum Nachteil Dritter geltend gemacht werden, welche die die Nichtigkeit begründenden Tatsachen nicht kannten, wobei die Beweislastverteilung zwischen Deviseninländern und Devisenausländern verschieden geregelt war. Aus der Tatsache, daß eine ähnliche Vorschrift für den innerdeutschen Zahlungsverkehr nicht besteht und daß die Westmark und Forderungen an Westschuldner vom Gesetz nicht zu Devisen erklärt werden, folgt, daß der Westschuldner eine nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik gegebene Nichtigkeit einer Vereinbarung mit seinem Gläubiger gegen sich gelten lassen muß, zumal jeder westliche Partner eines innerdeutschen Schuldverhältnisses damit rechnen muß, daß auch seitens der Deutschen Demokratischen Republik für den innerdeutschen Zahlungsverkehr verbindliche Vorschriften erlassen sind, wie sie in Westdeutschland bereits seit Durchführung der dortigen Währungsreform durch die westliche Devisengesetzgebung bestehen10). Daher ist dem westdeutschen Schuldner der Einwand, er habe geglaubt, daß sein Gläubiger in der Deutschen Demokratischen Republik über die Forderung frei verfügen könne, grundsätzlich versperrt16 17). C. ist daher infolge Nichtigkeit des Abtretungsvertrages dem A. gegenüber gemäß § 817 zur Rückgabe der von B. erhaltenen und ihm für Rechnung des A. gezahlten Geldsumme verpflichtet; § 817 Satz 2 findet wiederum keine Anwendung. Wegen der weiteren Nichtigkeit der der Abtretung zugrunde liegenden Hingabe an Erfüllungs Statt ist auch die Forderung des C. gegen A. nicht erloschen. A. hat daher seine Schuld gegenüber C. durch Einzahlung auf ein auf dessen Namen lautendes Konto bei einer Ostbank zu tilgen und seine Forderung gegen C. auf Rückzahlung des nichtigerweise von B. Erlangten bei der Deutschen Notenbank anzumelden. B. ist von seiner Verbindlichkeit gegenüber A. frei geworden, da die Nichtigkeit der Abtretung oder des ihr zugrunde liegenden Kausalgeschäfts nicht zu Lasten des Schuldners gehen kann (§ 409 BGB). Anstelle des ursprünglichen Schuldners B. ist jetzt der nach § 817 rückgabepflichtige C. getreten, ohne daß sich die Höhe der Forderung geändert hat; finanz- und währungsmäßig gesehen dürfte es der Deutschen Notenbank gleichgültig sein, ob bei ihr eine Forderung gegen den Westschuldner B. oder eine solche in gleicher Höhe gegen den Westschuldner C. angemeldet wird. Händigt A., statt seine Forderung an B, abzutreten, dem C. eine an B. gerichtete Anweisung aus, so ist die 16) Auch nach westlichem Recht stellt die Vereinbarung einer Abtretung durch den Schuldner in der Deutschen Demokratischen Republik eine gesetzwidrige Verfügung dar, da nach § 1 der am 15. September 1949 in Kraft getretenen 37. Durchführungsverordnung zum 'Umstellungsgesetz über Forderungen gegenüber Schuldnern im Gebiete der heutigen Deutschen Demokratischen Republik nur mit Genehmigung der zuständigen Landeszentralbank verfügt werden darf. Aber selbst dann, wenn eine solche westliche Genehmigung, vielleicht auf Grund einer allgemeinen Ermächtigung der Bank Deutscher Länder, vorliegt, muß die Abtretung für nichtig angesehen werden, da zumindest der Zedent in der Deutschen Demokratischen Republik gesetzwidrig gehandelt hat, und es nicht angeht, das einheitliche Rechtsgeschäft in einen nichtigen Geschäftsteil (die Erklärung der Abtretung) und einen gültigen Geschäftsteil (die Annahme der Abtretungserklärung) auseinander zu reißen. 17) Es muß erwartet werden, daß im Streitfall die zur Entscheidung berufenen westlichen Gerichte, die zuständig sind, weil der Schuldner des durch nichtige Verfügung Erlangten im Westen wohnt und die Bereicherungsforderung dort belegen ist, die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs entsprechend den auf innerdeutsche Schuldverhältnisse angewandten Grundsätzen des internationalen Privatrechts zugrunde legen. Danach richtet sich das der Abtretung zugrunde liegende Kausalverhältnis hier die Abrede an Erfüllungs Statt nach dem Schuldstatut, d. h. nach dem am Wohnsitz des Schuldners geltenden Recht, hier also nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik. Das auf Grund der nichtigen Abrede an Erfüllungs Statt von dem Dritten Erlangte kann daher auch nach § 812 ff. BGB zurückgefordert werden, so daß in dem gewählten Beispiel der C. auch dann rückgabepflichtig bleibt, wenn entgegen der im Text vertretenen Auffassung die Nichtigkeitswirkung der von A. vorgenommenen Abtretung seitens westdeutscher Gerichte dem C. gegenüber verneint werden sollte. 263;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 263 (NJ DDR 1951, S. 263) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 263 (NJ DDR 1951, S. 263)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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