Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 262

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 262 (NJ DDR 1951, S. 262); Anders verhält es sich mit den gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen. Sind z .B. Rohstoffe, die ohne Genehmigung des Ministeriums für Außenhandel und innerdeutschen Handel aus dem Westen in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik gelangt sind, hier verarbeitet, so hat der Verarbeitende nach § 950 BGB Eigentum erworben; zum Ausgleich des durch die Verarbeitung entstandenen Eigentumsverlustes steht dem westlichen Lieferanten nach § 951 BGB ein Anspruch auf Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung auch dann zu, wenn das Lieferungsgeschäft und damit die Eingehung der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nicht genehmigt werden. Hier handelt es sich um eine gesetzliche, nicht auf Rechtsgeschäft beruhende und deshalb trotz der Versagung der Genehmigung eintretende Zahlungsverpflichtung, die durch Leistung auf Konto einer Ostbank zu erfüllen ist. Dem steht auch § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen, da die Bereicherungsvorschriften in diesem Fall nur für den Umfang, nicht aber für die Voraussetzungen des Anspruchs „in Betracht kommen“10). Als weitere nicht auf Rechtsgeschäft unter Lebenden beruhende und von der Genehmigungspflicht nicht betroffene Zahlungsverpflichtungen kommen z. B. in Betracht: Verpflichtungen aus einer in der Deutschen Demokratischen Republik angefallenen Erbschaft gegenüber Miterben oder Vermächtnisnehmern im Westen, Unterhaltsansprüche, Schadensersatzansprüche aus einer im Westen begangenen unerlaubten Handlung (z. B. Verkehrsunfälle), Haftung aus einem bereits bestehenden Gesellschaftsverhältnis im Westen11) sowie Ansprüche auf angefallene Gewinnanteile westlicher Gesellschafter auf Grund von Beteiligungen an Unternehmungen in der Deutschen Demokratischen Republik. Soll hingegen eine kraft Gesetzes bestehende Unterhaltspflicht durch vertragliche Vereinbarung konkretisiert und ihrer Höhe nach festgelegt werden, so dürfte hierzu die Genehmigung des Ministeriums der Finanzen notwendig sein. Desgleichen sind Verträge über eine Beteiligung von Personen mit Wohnsitz in Westdeutschland oder Westberlin an einem Unternehmen in der Deutschen Demokratischen Republik, auch im Wege der Umwandlung einer Kaufpreis- oder Darlehnsschuld in ein Beteiligungsverhältnis, genehmigungspflichtig. Auch Patentanmeldungen im Westen unterliegen im Hinblick auf die hierdurch entstehenden Gebührenverpflichtungen der Genehmigungspflicht, auch wenn das westdeutsche Patentamt die Gebühren zunächst unbefristet stundet12). III Nach § 8 des Gesetzes sind Geldforderungen13) gegenüber Zahlungsverpflichteten in Westdeutschland und Westberlin ohne Rücksicht auf die Fälligkeit beim Entstehen der Deutschen Notenbank anzumelden und dieser auf Verlangen zu übertragen oder nach ihren Weisungen zu verwenden. Diese Anbletungspflicht bedeutet rechtlich eine Verfügungsbeschränkung im Sinne eines absoluten Veräußerungsverbotes; wenn das Gesetz in § 8 Abs. 2 Satz 2 bestimmt, daß jede andere Verfügung über eine angemeldete Forderung der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bedarf, so kann daraus nicht etwa gefolgert werden, daß nur die Verfügung über die „angemeldeten“ Forderungen der K) Palanflt, Einführung 4a vor § 812; Achilles-G r e i f f , 1949, Vorbem. 2 vor § 812. 11) Die Neubegründung eines Gesellschaftsverhältnisses im Westen ist dagegen genehmigungspflichtig, und zwar im Hinblick auf die Schuldenhaftung auch dann, wenn zunächst keine Bareinlagen geleistet werden sollen. 12) Da die Anlage 2 zu § 3 der ersten Durchführungsbestimmung zu dem Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels vom 9. Mai 1950 (GBl. S. 415 ff.) unter den Gegenständen, deren ungenehmigte Verbringung nach Westdeutschland oder Westberlin dem verstärkten Strafschutz gemäß § 2 des Gesetzes unterliegt, Patent- und Erfindungsunterlagen ausdrücklich aufführt, ist auch schon nach dem Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels die Vornahme von Patentanmeldungen im Westen genehmigungspflichtig. 13) Unter Geldforderungen sind alle in Geld zu begleichende oder durch eine Geldsumme ausgedrückte Ansprüche zu verstehen, also auch Zinsansprüche, Beteiligungen, Wertpapiere und dergl. Die Anmeldung hat unter Verwendung von Vor- drucken zu erfolgen, die innerha’b von 8 Tagen nach Entstehung der Forderung bei einer Stelle der Deutschen Notenbank eingereicht sein müssen (§ 6 Abs. 2 der Durchführungs- bestimmung). Genehmigung bedarf und über die nicht angemeldeten Forderungen frei verfügt werden darf. Außer der Übertragung an die Deutsche Notenbank oder sonstigen Verwendung nach deren Weisungen kommen als Verfügungen über die Forderung namentlich die folgenden in Betracht: Annahme der Leistung des Westschuldners durch den Gläubiger (sie hebt die Forderung auf und bedeutet daher eine Verfügung über diese), Vornahme von Aufrechnungen, Hingabe von Anweisungen und Vereinbarung von Abtretungen. Diese Verfügungen sind ohne „vorherige Zustimmung“ des Ministeriums der Finanzen als gegen das Gesetz verstoßend nach § 134 BGB nichtig und nicht etwa schwebend unwirksam. Wird zu einer solchen Verfügung nachträglich die Zustimmung des Ministeriums erteilt, so wird dadurch zwar das ohne die Zustimmung vorgenommene und als solches nichtige Rechtsgeschäft nicht etwa nachträglich wirksam, doch wird man dem Westschuldner, dem gegenüber der Ostgläubdger sich auf die ursprüngliche Nichtigkeit der von ihm vorgenommenen Verfügung beruft, in Anbetracht der nun doch vorliegenden Zustimmung je nach den Umständen den Einwand der Arglist oder bei Abtretungsverträgen einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zubilligen können. Werden auf Verlangen der Deutschen Notenbank dieser die angemeldeten Forderungen übertragen, so wird eine in Westmark bestehende Forderung dem anbietenden Gläubiger nur im Verhältnis 1:1 gutgebracht, wie auch umgekehrt in Westmark bestehende Verbindlichkeiten gegen Westgläubiger durch Einzahlung von Deutscher Mark der Deutschen Notenbank im Verhältnis 1:1 auf ein bei einer Ostbank geführtes Konto getilgt werden. Noch nicht fällige Forderungen sind vom Anbietenden auf Verlangen der Deutschen Notenbank zum nächstfälligen Termin fällig zu machen. Es entsteht die Frage, ob bei einer vom Westschuldner nach Grund oder Höhe bestrittenen Forderung der Gläubiger verpflichtet ist, die Forderung auf seine Kosten einzuklagen und das Prozeßrisiko zu übernehmen, das in Anbetracht der von hier nur schwer zu übersehenden westdeutschen Bestimmungen und Rechtsprechungspraxis kaum abzuschätzen ist. Die Frage dürfte zu verneinen sein. Zwar kann der Anbietende nicht ohne Genehmigung der Deutschen Notenbank gegen seinen Westschuldner klagbar Vorgehen, einmal weil die der Klageerhebung u. U. nachfolgenden14 *) Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 8 genehmigungspflichtig sind, zum anderen weil infolge der Anwaltsund Gerichtskosten Zahlungsverpflichtungen entstehen, die genehmigungsbedürftig sind. Die Einklagung einer bestrittenen Forderung nach erfolgter Übertragung an sie kann jedoch die Deutsche Notenbank selbst vornehmen. Außer den vom Gläubiger ausdrücklich bestrittenen (§ 6 Abs. 4 der Durchführungsbestimmung) sind auch aus anderem Grunde zweifelhafte Forderungen anmeldepflichtig, z. B. solche, bei denen die Möglichkeit inzwischen eingetretener Verjährung besteht; die verschiedenen Sonderregelungen, die der Lauf der Verjährungsfristen nach dem Zusammenbruch in den einzelnen Zonen erfahren hat, machen es dem Gläubiger in der Deutschen Demokratischen Republik meist unmöglich, die Frage der Verjährung sicher zu beurteilen. IV Das Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs enthält keine Bestimmungen über die Behandlung von Rechtsgeschäften, die unter Verstoß gegen das Gesetz vorgenommen sind, sondern setzt lediglich die strafrechtlichen Folgen fest, nämlich Bestrafung nach § 9 der Wirtschaftsstrafverordnung, falls nicht ein schwerer Fall vorliegt, z. B. ein Geschäft zum Nachteil der eigenen Währung, das unter § 1 Abs. 2 Ziff. 4 der Verordnung über die Bestrafung von Spekulationsverbrechen (ZVOB1. 1949 S. 471) fällt. Es kann jedoch keinem Zweifel unterliegen, daß Verfügungen, die gegen das Gesetz verstoßen, nichtig sind. Fraglich jedoch kann sein, ob die Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts von dem Verfügenden selbst geltend gemacht 14) Die Klageerhebung als solche wird im allgemeinen . noch nicht als Verfügung angesehen; vgl. Palandt, Anm. 3a zu § 1380, Einf. 5 vor § 2100. 262;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 262 (NJ DDR 1951, S. 262) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 262 (NJ DDR 1951, S. 262)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom über die Durchführung der Untersuchungshaft j: Untersuchungshaftvollzugsordnung - einschließlich ihrer bisherigen Änderungen. Außerdem enthalten das Vierseitige Abkommen über Westberlin.

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