Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 26

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 26 (NJ DDR 1951, S. 26); Rechtsprechung I. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht §§ 134, 138 BGB. Rechtsgeschäfte, die die Lieferung von Kriegsmaterial für den von Hitler-Deutschland angezettelten Angriffskrieg zum Gegenstand haben, verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot und gegen die guten Sitten und sind deshalb nichtig. OG, Urt. vom 8. November 1950 1 Zz 37/50. Aus den Gründen: Auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages hatte die Klägerin Spreizhülsen für ein Gerät zum Entfernen von Patronenhülsen, die im Lauf des Maschinengewehrs steckenbleiben, hergestellt und an die Verklagte, die das Gerät weiter ausbauen sollte, geliefert. Es handelt sich also um Gegenstände, die zur Führung des Krieges benötigt wurden. Der Krieg war dadurch entstanden, daß Hitler-Deutschland im September 1939 Ohne Kriegserklärung Polen überfiel. Schon vom Beginn des sog. Machtantritts der Nationalsozialisten im Jahre 1933 an war der Krieg geplant und systematisch vorbereitet worden. Die Politik des Nazisystems war eindeutig auf Eroberung, also imperialistische Angriffskriege, ausgerichtet. Das Buch Hitlers „Mein Kampf“, das in vielen Millionen Exemplaren verbreitet wurde und das die Richtschnur für die Politik des Nazisystems war, spricht unzweideutig die Absicht aus, im Osten der damaligen Grenzen Deutschlands Länder zu erobern. Als Mittel der Außenpolitik verkündet das Buch die Gewalt. Wenn es dort z. B heißt: „Wir stoppen den ewigen Germanenzug nach dem Süden und Westen Europas und weisen den Blick nach dem Osten. Wir schließen endlich ab die Kolonial-und Handelspolitik der Vorkriegszeit und gehen über zur Bodenpolitik der Zukunft. Wenn wir aber heute in Europa von neuem Grund und Boden reden, können wir in erster Linie nur an Rußland und die ihm Untertanen Randstaaten denken“, so ist klar die Absicht ausgesprochen, imperialistische Angriffskriege gegen die Länder im Osten von Deutschland anzuzetteln. Diese von Hitler in seinem Buch dargestellte Politik wurde nach der sog. Machtergreifung ■ in d’e Tat umgesetzt. Unter Bruch der bestehenden Verträge wurde die allgemeine Wehrpflicht eingeführt; Heer, Marine und Luftwaffe wurden unter Aufwendung ungeheurer Mittel aufgerüstet. Nach den Aggressionsakten gegen Österreich und die Tschechoslowakei griff Hitler im September 1939 ohne Kriegserklärung Polen an. Im Verlauf des hierdurch entstandenen Krieges, in den Großbritannien und Frankreich in Erfüllung ihrer Vertragspflichten gegenüber Polen eingriffen, erfolgten unter Verletzung internationaler Verträge weitere militärische Überfälle Hitler-Deutschlands auf Dänemark, Norwegen, Belgien. Niederlande. Luxemburg, Jugo-slavien, Griechenland und schließlich am 22. Juni 1941 auf die Sowjetunion, mit der im August 1939 Hitler-Deutschland einen Nichtangriffspakt geschlossen hatte. Bereits in den Haager Abkommen von 1899 uni 1907 hatten die Vertragsmächte, zu denen auch Deutschland gehörte, vereinbart, internationale Streitigkeiten in friedlicher Weise zu regeln. Die verheerenden Folgen des 1. Weltkrieges brachten bald nach Beendigung des Krieges hauptsächlich unter dem Druck weiter Kreise der Bevölkerung der Staaten, die im Kriege gelitten hatten, eine Bewegung in Gang, die darauf zielte, Kriege, die ja nicht unabwendbare Ereignisse sind, sondern von Menschen angezettelt werden, überhaupt zu verhindern. Es fanden darüber seit 1923 Verhandlungen im Völkerbund statt, und diese führten auf der Sitzung der Vollversammlung vom 24. September 1924 zu einer einstimmig, auch von Deutschland, angenommenen Erklärung. Ihre Präambel enthält die Feststellung daß „ein Angriffskrieg niemals ein Mittel zur Beilegung internationaler Streitigkeiten sein kann und Infolgedessen ein internationales Verbrechen ist“. Am 26 27. August 1928 schlossen Deutschland, die Vereinigten Staaten, Frankreich, Belgien, Großbritannien, Italien, Japan und Polen neben weiteren Staaten in Paris den sog. Kellogg-Briand-Pakt. In diesem internationalen Abkommen verzichteten die vertragschließenden Parteien feierlich auf den Krieg als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle und* als Werkzeug nationaler Politik. Der Krieg als Werkzeug nationaler Politik wurde geächtet. Derjenige, der einen Krieg plant, vorbereitet und führt, handelt nach der Erklärung der Präambel völkerrechtswidrig und begeht das größte Verbrechen. Diese in dem Kellogg-Briand-Pakt dargelegten Grundsätze entsprachen den schon damals herrschenden Anschauungen, die sich nach und nach entwickelt und die allgemeine Anerkennung gefunden hatten. Der Pakt hat, wie das Urteil des Internationalen Militärgerichtshofes in Nürnberg gegen Göring u. a. ausführt, diesen Rechtsgrundsätzen Gestalt gegeben und sie definiert Der Nürnberger Gerichtshof hat deshalb mit Recht festgestellt, daß ein Angriffskrieg völkerrechtswidrig ist. und daß diejenigen, die einen Angriffskrieg planen und führen, ein Verbrechen begehen. Dieses schwere Verbrechen hat das nationalsozialistische Deutschland duMi seine oben angeführten militärischen Angriffe und Überfälle begangen. Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des Völkerrechts, daß, ebenso wie der Staat, auch Einzelpersonen diese Rechtssätze zu beachten haben. Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik hat diesen Grundsatz in Artikel 5 dahin ausgesprochen, daß die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die Staatsgewalt und jeden Bürger binden. Diese auf dem Völkerrecht beruhenden internationalen Pflichten haben die Bürger jedes Staates Ohne Rücksicht auf nationale Verpflichtungen zu beachten. Sie dürfen einen Angriffskrieg nicht dadurch unterstützen, daß sie dem Staate, der dieses Verbrechen begeht, das zur Durchführung des Angriffskrieges erforderliche Kriegsmaterial liefern. Wenn sie dies tun, verletzen sie das Völkerrecht, an das sie innerstaatlich gesetzlich gebunden sind. Ein Rechtsgeschäft, das dazu bestimmt ist, die Führung eines verbrecherischen Angriffskrieges zu unterstützen, verstößt also gegen das Gesetz und ist nach § 134 BGB nichtig. Die Klägerin hat den von Hitler-Deutschland geführten verbrecherischen Angriffskrieg dadurch unterstützt, daß sie auf Grund des mit der Verklagten geschlossenen Vertrages Material zu seiner Durchführung lieferte. Das dieser Lieferung zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist mithin nichtig, und die Klägerin kann aus ihm irgendwelche Ansprüche nicht herleiten. Es braucht hier nicht darauf eingegangen zu werden, ob jeder Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot auch ein Verstoß gegen die (guten Sitten darstellt. Im vorliegenden Falle ist ein Verstoß gegen die guten Sitten gegeben. Kriegslieferungsverträge, durch die für einen verbrecherischen Angriffskrieg Kriegsmaterial geliefert wird, verstoßen in jedem Falle gegen die guten Sitten. Es bedarf also für die Annahme der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Klägerin keiner weiteren Ausführung als der Feststellung, daß sie für den Angriffskrieg Hitler-Deutschlands Kriegsmaterial geliefert hat. Es ist gleichgültig, ob diese Kriegslieferungsverträge vor oder während des von Hitler angezettelten Angriffskrieges abgeschlossen worden sind und oh die deutsche Wirtschaft im Rahmen des von Hitler geführten totalen Krieges in großem Umfange für die Produktion von Kriegsmaterialien eingesetzt war. Es ist auch ohne Bedeutung, ob die damalige Rechtsauffassung Kriegslieferungsverträge nicht als sittenwidrig angesehen hat und ob die damaligen Vertragsparteien keine Bedenken gegen die Kriegslieferungsgeschäfte gehabt haben. Nach der iin der Deutschen Demokratischen Republik herrschenden Rechtsauffassung, die unter Beachtung des geltenden Völkerrechts und der Verfassung den Angriffskrieg als eines der schwersten Verbrechen ansieht, verstößt die Lieferung von Kriegsmaterial zur Unterstützung eines Angriffskrieges schlechthin gegen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 26 (NJ DDR 1951, S. 26) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 26 (NJ DDR 1951, S. 26)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Sachverhaltsklärung nach Gesetz nicht wie eine Befragung im Rahmen der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung erscheint. So kann mit einer im Sicherungsbereich einer aus-. ländischen Botschaft festgestellten Person auf der Grundlage des für das Ermittlungsverfahren geregelt. Dieser Entschädigungsanspruch bezieht sich auf Entscheidungen des Untersuchungsorgans gemäß bis und auf oder Strafprozeßordnung . Entschädigung ist gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

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