Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 257

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 257 (NJ DDR 1951, S. 257); Urteil des Obersten Gerichts vom 17. April 1951 3 Zst 17/51 : „Bereits mehrmals hat das Oberste Gericht darauf hingewiesen, daß Waffenbesitz dn unbefugter Hand für unseren antifaschistisch-demokratischen Staat eine erhebliche Gefährdung darstellt und daß deshalb diesem Delikt mit größter Strenge begegnet werden muß (vgl. auch Strafsache 3 Zst 55/50). Mit der ständigen wirtschaftlichen und politischen Höherentwicklung der Deutschen Demokratischen Republik steigt auch die Gefahr von Sabotageakten aufbaufeindlicher Kräfte. Die Gefährlichkeit unbefugten Waffenbesitzes wird unterstrichen durch die Strafandrohung des Kontrollratsbefehls Nr. 2, der zur Festigung der öffentlichen Sicherheit in Deutschland ergangen ist und bei Zuwiderhandlungen Strafandrohungen bis zur Todesstrafe enthält.“ Es muß jedoch festgestellt werden, daß die Gerichte der Republik die politische Bedeutung der Waffendelikte noch nicht immer erkennen, sondern derartige Strafverfahren routinemäßig erledigen; ganz besonders fiel dies bei einem Urteil des Schöffengerichts in Potsdam auf, das einem früheren Volkspolizeiangehörigen, der im Mai 1949 als politischer Flüchtling nach Westberlin ging und seinen Karabiner der dortigen Polizei übergab, im November 1950 wegen „Amtsunterschlagung“ verurteilte.1) Auf weitere Fälle ähnlicher Art wird weiter unten eingegangen werden; sie sind keine Ausnahmeerscheinungen. Ganz besonders ist immer wieder das auffällig niedrige Strafmaß zu beanstanden. In einer Reihe von Fällen blieben die Gerichte unter der Amnestiegrenze oder bewilligten den Angeklagten Bewährungsarbeit. Diese sorglose Behandlung gefährlicher Straftaten zeugt von mangelnder Wachsamkeit gegenüber den Feinden des Staates. Es ist notwendig, daß die Gerichte Waffendelikte besonders aufmerksam und gründlich prüfen, um festzustellen, ob es sich bei dem Angeklagten nicht um einen grundsätzlichen Gegner der antifaschistisch-demokratischen Ordnung handelt. Waffendelikte sollten nicht im Strafbefehlsverfahren erledigt werden, weil dadurch dem Richter die Möglichkeit, den Angeklagten in der Hauptverhandlung genau kennenzulernen und seine Handlungsweise sachlich zu prüfen, entzogen ist. In den meisten Fällen, und zwar auch dann, wenn der Täter nicht aus politischen Beweggründen gehandelt hat, wird eine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis zu verhängen sein (vgl. auch OG vom 20. November 1950 3 Zst 73/50). Wie häufig Fehlentscheidungen bei der Aburteilung von Waffendelikten sind, ergibt sich allein aus der Tatsache, daß zehn Prozent der allgemeinen Strafsachen, die bisher vom Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik vor das Oberste Gericht zur Kassation gebracht worden sind, sich mit dem unerlaubten Besitz oder dem verschuldeten Verlust von Waffen befaßten. Fast alle Gerichte, deren Entscheidungen zur Kassation Vorlagen, hatten verkannt, daß jedes Waffendelikt in seiner politischen Bedeutung gesehen werden muß, auch dann, wenn den Täter keine feststellbaren politischen Motive geleitet haben. Bereits der unkontrollierte Waffenbesitz bedeutet eine Gefährdung der Sicherheit der antifaschistisch-demokratischen Ordnung, da nicht abzusehen ist, in wessen Hände die betreffende Waffe einmal fallen kann und welchen Gebrauch der Besitzer von dieser in einer nicht vorhersehbaren Situation machen wird. So stellt auch der Kontrollrats-befehl Nr. 2 die Strafbarkeit des Waffenbesitzes weder auf die Motive des Täters noch auf den Gebrauch der Waffe zu einer strafbaren Handlung ab. Darauf weist auch die Rundverfügung des Ministeriums der Justiz Nr. 119/50 vom 18. September 1950 hin, in der es heißt, daß nach dem Kontrollratsbefehl Nr. 2 „bereits der Besitz von Waffen als eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angesehen wird und demzufolge scharfe Strafen erforderlich sind, und zwar auch dann, wenn der Täter von den Waffen keinen weiteren Gebrauch machte. Die Tatsache, daß ein Täter mit der Waffe keine strafbaren Handlungen begehen wollte, ist also kein entscheidender Milderungsgrund.“ l) vgl. das in diesem Heft auf S. 272 f. abgedruckte Urteil des Obersten Gerichts vom 4. Mai 1951. Diese Klarstellung darf natürlich nicht zu dem gegenteiligen Fehler führen, die Motive des Täters völlig außer Beachtung zu lassen. Die Tatsache, daß der Täter keine strafbare Handlung mit der Waffe begehen wollte, stellt zwar keinen Miilderungsgrund dar. Wollte er das aber, so muß das sehr wohl erschwerend ins Gewicht fallen. Das Oberste Gericht hat in der Strafsache 3 Zst 18/51 ausgeführt, daß bei Waffendelikten immer der Verdacht bestehe, „daß die Täter zumindest teilweise aus politischen Beweggründen gehandelt haben“. Es muß also in jedem Verfahren sorgfältig geprüft werden, ob der Täter zu der Gruppe von Personen gehört, die unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung feindlich gegenüberstehen. Um dies feststellen zu können, wird das Gericht „bei der Erforschung des Vorlebens des Angeklagten außer auf die persönlichen Umstände und die soziale Einordnung des Angeklagten auch auf sein politisches Verhalten Gewicht legen“ müssen (OG vom 22. Mai 1951 3 Zst 18/51). Dabei wird es auch auf die Stellung des Angeklagten innerhalb unserer Gesellschaft ankommen. Zu dieser Frage heißt es in der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 17. April 1951 3 Zst 17/512): „Außer diesen Erwägungen hätte die Amnestiekommission weiter berücksichtigen müssen, daß es sich bei dem Angeschul-ddgten um einen enteigneten Großgrundbesitzer handelt, also um einen Angehörigen einer Gesellschaftsklasse, die der Entwicklung der antifaschistisch-demokratischen Ordnung im allgemeinen feindlich gegenübersteht. Waffen, die für Angehörige dieser Klasse verfügbar sind, insbesondere in einer Menge wie im vorliegenden Fall, bilden für die Deutsche Demokratische Republik eine besondere Gefährdung.“ Gerade bed den Waffendelikten wird es besonders deutlich, daß der Richter, der die Straftat isoliert betrachtet und sie nicht im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten und mit der allgemeinen politischen Lage sieht, zu Fehlentscheidungen kommen muß. So mutet es geradezu grotesk an, wenn das Landgericht Dresden am 26. Oktober 1950 in einem Fall, in dem der Angeklagte auf der Fahrt nach Westberlin eine geladene, gespannte und entsicherte Pistole im Stiefelschaft versteckt bei sich trug und bei ihm außerdem noch ein Hetzgedicht gegen die Deutsche Demokratische Republik gefunden wurde, als einzigen straferschwerenden Umstand berücksichtigt hat, daß der Angeklagte durch dieses Verhalten dde Mitreisenden gefährdet habe, da die Pistole sich zufällig hätte entladen können. Bei dieser völligen Verkennung der wesentlichen Aufgabe der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik, die antifaschistisch-demokratische Ordnung zu sichern, verwundert es nicht, daß das Gericht zu einer Strafe von nur sechs Monaten Gefängnis und zur gleichzeitigen Bewilligung von Bewährungsarbeit kam. Außer den politischen können selbstverständlich auch andere Beweggründe eine Rolle spielen. Werden solche Motive, etwa die Absicht mit der Waffe zu wildern oder sie gewinnbringend zu verkaufen, festgestellt, dann liegt hierin selbstverständlich auch ein Straferschwerungsgrund. Von manchen Gerichten ist das jugendliche Lebensalter des Täters strafmildernd berücksichtigt worden. Bereits in der erwähnten Rundverfügung des Justizministeriums war darauf aufmerksam gemacht worden, daß Waffen gerade in den Händen von Jugendlichen geeignet sind, die öffentliche Sicherheit zu gefährden. Auch das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 22. Mai 1951 3 Zst 18/51 ausgeführt, daß auf „jugendliches Alter“ und „mangelhafte Erziehung“ des Angeklagten beruhende Strafzumessungserwägungen am Kern der Sache Vorbeigehen und daß diese höchstens ergänzend herangezogen werden können, da die Gerichte die Sicherheit unseres antifaschistisch-demokratischen Staates in den Mittelpunkt der Erörterungen über die Strafzumessung stellen müssen. Ein anderer Fehler ist vom Landgericht Gera bei der Beurteilung eines Waffendeliktes begangen worden. Das Landgericht hatte einen Angeklagten, in dessen Haus mehrere Waffen und Munition gefunden worden waren, freigesprochen, da sich der Besitz des Angeklagten an 2) vgl. S. 273 dieses Heftes. 257;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 257 (NJ DDR 1951, S. 257) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 257 (NJ DDR 1951, S. 257)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit herauszuarbeiten. Möglich!:eiten der politisch-operativ effektiven Nutzung der Regelungen des für die Ingangsetzung eines Prüfunnsverfahrens durch die Untersuchunosoroane Staatssicherheit. Die Durchführung eines strafprozessuslen Prüfuncisverfahrar. durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und insbesondere auf der Ebene des Referates operativer Vollzug der Abteilung mit dem Untersuchungsführer der Abteilung. Die in der Fachschulabschlußarbeit behandelten einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und der Hauptabteilung in Koordinierungsvereinbarungen festzulegen. niQ GtQoKzeitig ist zu sichern, daß der Abteilung politischoperative Informationen zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, um die Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten zu gewährleisten. Ebenso ist bei Verlegungen oder zeitweiligen Verlegungen zur Prozeßdurchführung zu verfahren., Bei der Durchsuchung sind operativ-technische Mittel in Anwendung zu bringen.

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