Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 251 (NJ DDR 1951, S. 251); Und endlich ist es notwendig, auch eine dritte sehr wesentliche Besonderheit zu vermerken, welche die Propaganda als strafrechtlich strafbare Handlung von der Anstiftung als einer strafbaren Art der Teilnahme unterscheidet. Die Anstiftung zieht in der Regel eine strafrechtliche Verantwortung dann nach sich, wenn die Aufforderung zur Begehung der Tat reale Ergebnisse hatte, wenn das Verbrechen begangen wurde. Die Kriegspropaganda muß die strafrechtliche Verantwortung unabhängig von den verbrecherischen Ergebnissen dieser Handlung nach sich ziehen. IV Um die verbrecherische Politik der Kriegsbrandstifter voll zu würdigen, muß man auch die folgende unbestreitbare und bedeutungsvolle Tatsache berücksichtigen: im imperialistischen Lager, vor allem in den USA, gibt es nicht nur keinen Kampf gegen die Propaganda der Aggression, sondern, im Gegenteil, der Kampf gegen die Friedenspropaganda entfaltet sich immer zynischer. Die Friedensanhänger werden verfolgt und gejagt, sie werden verurteilt und ins Gefängnis geworfen für jede gegen den Krieg und die Verteidigung der friedlichen Zusammenarbeit der Völker gerichtete Handlung. Hier einige Tatsachen: Im Staate Texas riefen die örtlichen Behörden die Bewohner auf, Personen, die Unterschriften für den Stockho’mer Appell sammeln, zu verprügeln. In der Stadt Hary (im Staate Indiana) wurde Frau Hartmann, die aktiv für den Frieden und gegen die Aggression in Korea eintrat, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. In New York verurteilte der Richter Joyce fünf fortschrittliche Vertreter der Jugend zu Gefängnisstrafen, weil sie „Frieden, aber keine Atombomben“ forderten. In Paris wurden die Redakteure der Zeitung „Avantgarde“ wegen eines Artikels verurteilt, in welchem gesagt war, daß das französische Volk niemals gegen die Sowjetunion kämpfen wird. In Marokko wurde Andre Serfati zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, „weil bei ihm zum Kampf um den Frieden aufrufende Flugblätter gefunden wurden.“ Der Kampf gegen die Friedenspropaganda drückt sich auch darin aus, daß die Pressemacht und ihre Lakaiendienste tuenden Mitarbeiter die Tätigkeit der Internationalen Journalistenorganisation, welche auf Friedenswacht steht, auf jede Weise hindern. So kam im August der Vorsitzende der Internationalen Journalistenorganisation, ein Engländer, um seinen Abschied ein, und die Belgier weigerten sich, den Kongreß der Internationalen Journalistenorganisation in Belgien durchzuführen. Die Ursachen dieser Entscheidung sind im Bericht des Generalsekretärs der Internationalen Journalistenorganisation auf der dritten Tagung der Organisation richtig wiedergegeben: „Die Führer der Joumalisten-vereine der USA und Englands schalteten sich immer offener in die gegen die demokratischen Kräfte der Welt gerichtete feindliche Verleumdungskampagne ein“. Als Antwort auf die Einladung, an der Sitzung des Exekutivausschusses der Internationalen Journalistenvereinigung im Februar 1948 teilzunehmen, sandte die philippinische Zeitungsgilde ein Entschuldigungstelegramm und teilte mit, daß es ihr nicht möglich sei, einen Delegierten zur Sitzung zu entsenden. Alle vom Exekutivausschuß nach Manila gesandten Briefe kamen mit dem Postvermerk zurück „Adressat unbekannt“. „Da die philippinische Zeitungsgilde eine fortschrittliche Organisation war, besteht Anlaß zur Befürchtung, daß sie nicht weiter bestehen konnte“, ist im Bericht gesagt. Diese Verfolgungen der ehrlichen Presse und der ehrlichen Journalisten, deren einziges Verbrechen darin besteht, daß sie Friedenspropaganda treiben, werden durch die Verfolgung der Internationalen Journalistenvereinigung durch die UN noch gekrönt, die laut ihrer Satzung berufen ist, die Sache des Friedens und die Friedensanhänger mit allen Mitteln zu unterstützen. Es folgt nun die kurze, aber lehrreiche Geschichte, wie die UN, auch hier „entsprechend den Bedürfnissen der amerikanischen Aggressoren“ handelnd, die dem Frieden dienende Tätigkeit der Internationalen Journalistenorganisation durchkreuzte und sie störte. Im März 1947 erhielt die Internationale Joumalisten-organisation eine beratende Stimme (der Kategorie B) im Wirtschafts- und Sozialrat der Organisation der Vereinten Nationen. Dies gab ihr, wie auch den anderen Nichtregierungsorganisationen, das Recht, „an den öffentlichen Sitzungen des Rates“ teilzunehmen und Memoranden einzureichen, welche „auf Anforderung wenn auch nur eines Mitgliedes des Rates dem Rat zur Beratung vorgelegt werden“. Die Internationale Joumalistenorganisation hatte Verbindung mit der UN, besonders mit der Informations- und Presseabteilung. Doch im Jahr 1950 erhielt sie folgende Mitteilung: „Hiermit habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Kommission des Rates, auch im Zusammenhang mit den Nichtregierungsorganisationen, am 12. Mai 1950 beschlossen hat, zu empfehlen, daß der Internationalen Journalistenorganisation das Stimmrecht entzogen wird. Der Wirtschaftsund Sozialrat beschloß am 20. Juli 1950, diese Empfehlung anzunehmen.“ So gab die UN der für den Frieden kämpfenden Internationalen Journalistenorganisation einen Denkzettel. Die französische Regierung erließ eine schmähliche Verordnung über das Verbot der Tätigkeit des Weltfriedensrates in Paris. Die Politik der Verfolgungen und Repressalien entlarvt nur die Kriegsbrandstifter und ihre Verbündeten; sie wird aber die tapferen Friedenskämpfer nicht zurückhalten. „Man muß verstehen“, sagte A. J. Wyschinskij im Politischen Ausschuß der UN am 28. Oktober 1950, „daß keinerlei Repressalien gegen die Friedensanhänger, welche, wie das zur Zeit in den Vereinigten Staaten von Amerika der Fall ist, das Bundes-Untersuchungs-büro und die Kommission zur Untersuchung sogenannter unamerikanischer Tätigkeit schon in die Liste der „gefährlichen“ Personen eintragen, weder Mißhandlungen noch Verhaftungen, wie das in einer Reihe von Ländern geschieht, wo die regierenden Kreise einen energischen Kampf gegen die Friedensanhänger führen, weder die Hetze gegen die Friedensanhänger, mit welcher sich achtbare und halbachtbare Gentlemen in ihren öffentlichen Reden befassen nichts kann natürlich das Wachstum und den Zusammenschluß der um den Frieden, gegen die den Krieg vorbereitenden Kräfte der Reaktion kämpfenden demokratischen Kräfte aufhalten.“12) Im November 1948 fand eine Sitzung des Exekutivausschusses der Internationalen Journalistenorganisation statt. In einer vom Exekutivausschuß angenommenen Resolution gegen die Kriegsbrandstifter wurde deutlich gesagt: „Der Exekutivausschuß brandmarkt die böswilligen Kriegsbrandstifter und Propagandisten unter den Journalisten Lawrence („New York Times“), Drew Pierson („Daily Mirror“), Paul Schubert („Colliers“), Ben Kotchivar („Look“), Niebur („Life“), Cecilia Brown („The Magazin“), Dschachid Jaltschin (Türkei), welche ihre Feder den Zeitungsmonopolen verkauft haben und das heilige Recht der Pressefreiheit zum Schaden der Menschheit gebrauchen. Der Exekutivausschuß ist der Ansicht, daß die Teilnahme an der Kriegspropaganda und Hetze auf den Seiten der Presse, ebenso wie die Verleumdung und falsche Berichterstattung, die Mißtrauen zwischen den Völkern säen, mit dem hohen und ehrlichen Stand eines Journalisten unvereinbar sind, und ruft die nationalen Organisationen auf, diejenigen Journalisten aus ihren Reihen ausizuschließen, welche sich mit Kriegspropaganda, Rassen- und Nationalhaß, falscher Berichterstattung und Verleumdung besudelt haben. Der Tag ist nicht fern, an dem auf diese Anklage auch das Strafurteil folgen wird. V. In den Jahren, in denen immer neue Maschinen zur Menschenvemichtung erfunden werden, in denen die Drohung mit Atom- und Wasserstoffbomben zum 12) „Iswestija“ vom 1. November 1950. 251;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 251 (NJ DDR 1951, S. 251) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 251 (NJ DDR 1951, S. 251)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben.

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