Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 25

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 25 (NJ DDR 1951, S. 25); Geht die Unterhaltspflicht der Adoptiveltern der des unehelichen Vaters vor? Der nachstehende Beitrag behandelt ein Problem, das zwar für den zur Zeit noch gültigen Rechtszustand Bedeutung hat, sich jedoch mit der Familienrechtsreform voraussichtlich erledigen wird. Wie schon in dem Beitrag von Nathan (NJ 1950 S. 491) ausgeführt, ist beabsichtigt, sämtliche Bindungen zwischen Adoptivkind und leiblichen Eltern mit Ausnahme des Erbanspruchs in Wegfall zu bringen, darunter also auch die gegenseitigen Unterhaltsansprüche. Die Redaktion Im Urteil vom 19. Mai 1950 NJ 1950 S. 320 stellt das LG Leipzig den Grundsatz auf: „Die Unterhaltspflicht der Adoptiveltern geht1 der des unehelichen Vaters vor. Diese tritt erst ein, wenn der Annehmende nicht leistungsfähig oder die Rechtsverfolgung gegen ihn wesentlich erschwert ist (§§ 1603, 1607 BGB).“ Die Begründung zu diesem Urteil ist bedauerlicherweise nicht mit angeführt. Zu demselben Ergebnis kommt das AG Eisfeld im Urteil vom 28. September 1950 (NJ 1950 S. 503) unter Bezugnahme auf die Art. 33, 134 der Verfassung sowie die §§ 1589 Abs. 2, 1708, 1714 Abs. 2, 1766 BGB. Die zur Erörterung stehende Frage wirft eine Reihe von rechtlichen und praktischen Problemen auf, die einer näheren Betrachtung wert sind. Selbstverständlich haben die Adoptiveltern, die das unterhaltsbedürftige Kind in Wartung und Pflege haben, zunächst für das leibliche Wohl des Kindes zu sorgen. Es ist dies etwa dasselbe Verhältnis, in dem sich das Kind befindet, wenn es bei der unehelichen Mutter oder deren Verwandten Unterhalt bekommt. Hierzu bestimmt § 1709 BGB: „Der Vater ist vor der Mutter und den mütterlichen Verwandten des Kindes unterhaltspflichtig.“ In § 1709 Abs. 2 BGB bestimmt das Gesetz weiter, daß der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater auf die Mutter oder deren Verwandten übergeht, soweit sie dem Kinde Unterhalt gewähren. Unter den Vorschriften über die Annahme an Kindesstatt ist eine ähnliche Vorschrift wie § 1709 Abs. 1 in § 1766 Abs. 1 BGB vorhanden. Dieser besagt, daß der Annehmende dem Kinde vor den leiblichen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist. Die hierbei auftretende Frage, ob zu den leiblichen Verwandten des Kindes auch der außereheliche Erzeuger gehöre, ist in der Vergangenheit nicht unstreitig gewesen. Die überwiegende Meinung verneinte diese Frage allerdings im Hinblick auf § 1589 Abs. 2 BGB, wonach ein uneheliches Kind und dessen Vater nicht als verwandt gelten, mit Recht (so z. B. OLG Naum-burg/S. vom 23. August 1935 in JW 1936 S. 285 mit weiteren Hinweisen). Ehe untersucht wird, ob diese Auffassung der heutigen Rechtslage noch entspricht (siehe die eingangs erwähnten Urteile), mag noch auf einige Momente eingegangen werden, die teils für, teils gegen das Fortbestehen der Unterhaltspflicht des unehelichen Erzeugers sprechen. Dieser ist nach § 1708 BGB zur Gewährung des Unterhaltes bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (gegebenenfalls länger § 1708 Abs. 2 BGB) verpflichtet, und zwar unabhängig von seiner eigenen Leistungsfähigkeit und der Bedürftigkeit des Kindes (siehe allerdings jetzt § 17 Abs. 2 des Gesetzes über den Mutter-und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 GBl. 1950 Nr. 111 ). Selbst wenn das Kind also vor Vollendung des 16. Lebensjahres eine große Erbschaft macht oder seinen Unterhalt selbst bestreiten kann, besteht die Unterhaltspflicht des Erzeugers fort. Bei solcher Betrachtung muß es als ein sonderbarer Grund für den Wegfall oder für die Zurückstellung der Unterhaltspflicht, als ein Glücksfall für den Erzeuger angesehen werden, wenn die zufällige Adoption des Kindes, mit der der Erzeuger nichts zu tun hat, zu der er nicht einmal gehört wird, die er weder herbeiführen noch verhindern kann, für ihn solche Folgen zeitigen soll. Wesentlicher ist jedoch, wie die Angelegenheit sich vom Standpunkt des Kindes und der Adoptiveltern aus gesehen darstellt. Mit Recht wird in dieser Beziehung betont, daß das Kind durch die Annahme an Kindesstatt die volle recht- liche Stellung eines ehelichen Kindes erlangen soll, daß es aber mit dieser Stellung nicht in Einklang zu bringen sei, wenn ein Dritter in erster Linie für den Unterhalt des Kindes aufzukommen habe. Auf Seiten der Adoptiveltern ist dazu bei Abschluß des Adoptionsvertrages häufig noch der Wunsch maßgebend, das Kind ganz aus der bisherigen Lebenssphäre herauszunehmen und jede Bindung mit seiner bisherigen Umgebung zu lösen. Sie fürchten, es könne Störungen zur Folge haben, falls die leiblichen Verwandten des Kindes, wenn dieses sich bei den Adoptiveltern eingewöhnt habe, den Versuch zur Aufnahme der alten Beziehungen machen würden. Die Berechtigung dieses Wunsches hat dazu geführt, daß man der unehelichen Mutter die Anschrift der Adoptiveltern verheimlicht, und daß man es als ausreichend erachtet hat, wenn die von der Mutter abzugebende Einwilligung zur Adoption (§ 1747 BGB) zu einem Kindesannahmevertrage abgegeben wird. (Darüber, daß die „Inkognito-Adoption“ auch nach heutigem Recht noch zulässig ist, vgl. die Ausführungen von Nathan in NJ 1950 S. 491 gegen Rademacher daselbst.) Aus denselben Erwägungen heraus könnte man es als erwünscht bezeichnen, daß jede Beziehung des Kindes mit dem Erzeuger durch den Abschluß des Adoptionsvertrages gelöst werden muß. Diesen durchaus beachtlichen ideellen Erwägungen stellt sich indessen in der Praxis häufig ein anderes Argument entgegen. In den meisten Fällen ist es zwar so, daß das Kind von einem Ehepaar als gemeinschaftliches Kind adoptiert werden soll. Falls aber das Kind von einer alleinstehenden Frau angenommen werden soll, die zwar selbst mittellos ist, die aber den lebhaften Wunsch hat, ein Kind zu betreuen, und bei der das Kind sicherlich bestens betreut werden würde, so kann es durchaus beachtlich und billigungswert sein, dem Kinde auch nach Abschluß eines Adoptionsvertrages den Unterhaltsanspruch gegen den Erzeuger zu erhalten. Aus solchen und ähnlichen Erwägungen hat die Frage, ob die Adoption eines unehelichen' Kindes die Unterhaltspflicht des Vaters aufhebt, vor Abschluß eines Adoptionsvertrages in der Praxis der Vormundschaftsgerichte von jeher eine beachtliche Rolle gespielt. Oftmals haben Vormundschaftsgerichte und sonstige Betreuer unehelicher Kinder den Ratsuchenden dahin Auskunft erteilt, daß die Frage zu verneinen sei. Um so bedauerlicher ist es, wenn die auf solche Auskunft aufbauende Zuversicht der Adoptivmutter, mit einem monatlichen Zuschuß rechnen zu können, später zerstört worden ist. Aus dem Gesagten folgt, daß es sich um eine Frage handelt, die beim Abschluß eines jeden Adoptionsvertrages erörtert werden muß und auf die es im Interesse der Rechtssicherheit nur eine Antwort geben darf, während in der Vergangenheit widersprechende Entscheidungen vorhanden waren. Diese Klarheit dürfte nunmehr erzielt sein, nachdem durch den Art. 33 der Verfassung festgelegt ist, daß das uneheliche Kind nicht schlechter gestellt sein darf als das eheliche. Auf Grund dieser verfassungsrechtlichen Vorschrift ist der § 1589 Abs. 2 BGB, der eine Benachteiligung des unehelichen Kindes darstellte, als aufgehoben anzusehen. Daraus folgt weiter, daß zu den leiblichen Verwandten im Sinne des § 1766 Abs. 1 BGB auch der außereheliche Erzeuger gehört und daß seine Unterhaltspflicht hinter der der Adoptiveltern rangiert. In diesem Sinne haben mit Recht die eingangs genannten Urteile des LG Leipzig und des AG Eisfeld entschieden. Um etwaigen Irrtümern vorzubeugen, mag noch darauf hingewiesen werden, daß damit nicht etwa jede Unterhaltspflicht des unehelichen Erzeugers entfällt. Diese tritt aber, wie das LG Leipzig mit Recht betont, nur unter den Voraussetzungen der §§ 1603, 1607 BGB ein. Der Kläger, der solchen Unterhalt von dem unehelichen Erzeuger fordert, muß also erforderlichenfalls das Vorliegen dieser Voraussetzungen beweisen. Wenn auch in der hier behandelten Frage durch die in der Verfassung verankerte Gleichstellung des unehelichen Kindes mit dem ehelichen bereits eine Klärung erzielt is@ so erscheint es doch geboten, sie bei der geplanten Neuordnung des Familienrechts (siehe § 18 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950) abschließend klar und eindeutig mit zu regeln. Hanns Bode, Halle/S. 25;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 25 (NJ DDR 1951, S. 25) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 25 (NJ DDR 1951, S. 25)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit übergeben. Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen. Bei Vorkommnissen, die die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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