Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 238

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 238 (NJ DDR 1951, S. 238); Der Brief des Verklagten vom 7. Oktober 1948 kann auch nur als Einverständniserklärung zu dem Schiedsverfahren gewertet werden. Wenn er jetzt in seinen Schriftsätzen vortragen läßt, durch diesen Brief habe er sich nicht mit der Durchführung eines Schiedsverfahrens, sondern nur damit einverstanden erklärt, daß die Angelegenheit durch einen Schiedsrichter „beurteilt“ werde, so ist dies offenbar nur eine Ausflucht, denn ein Schiedsrichter ist nicht dazu da, einen Streitfall zu „beurteilen“, sondern zu „entscheiden“. Hierüber war sich der Verklagte auch sicherlich klar. Aus seinem gesamten Verhalten ergibt sich, daß er gegenüber dem Kläger arglistig gehandelt hat, indem er ihn in dem Glauben bestärkte, es bestehe zwischen ihnen ein Schiedsvertrag. Der Verklagte kann sich daher jetzt, nachdem der Schiedsspruch ergangen ist, nicht mehr darauf berufen, daß ein Schiedsvertrag zwischen ihm und dem Kläger nicht mehr bestehe. Der Verklagte kann sich aber auch nicht mehr darauf berufen, daß zwei Schiedsrichter hätten entscheiden müssen. Durch seinen Brief vom 7. Oktober 1948 hat er sich mit der Entscheidung der Angelegenheit durch einen Schiedsrichter einverstanden erklärt. Durch diese Einverständniserklärung ist der Formmangel geheilt worden, denn wie auch Jonas in JW 1935 S. 1850 zutreffend ausführt, kann dieser Formmangel auch dadurch geheilt werden, daß die Parteien oder eine von ihnen sich mit der Zuständigkeit des Schiedsgerichts in dieser Besetzung einverstanden erklären. Das Gesamtverhalten des Verklagten ist, wie dargelegt, arglistig, und seine Berufung auf Formmängel verstößt gegen Treu und Glauben. Die Sache muß infolgedessen so angesehen werden, als ob Mängel des Schiedsvertrages und des Schiedsverfahrens nicht vorhanden sind. § 3 PachtschutzVO. Das Pachtschutzamt kann die Kündigung eines Pachtvertrages für unwirksam erklären und die Vorfragen des § 3 PachtschutzVO dahingestellt sein lassen, wenn die Fortsetzung des Pachtverhältnisses im Interesse der Versorgung der Bevölkerung geboten ist. OLG Erfurt; Urt. vom 15. Januar 1951 1 W (P) 48/50. Gründe; Der Antragsteller ist der Sohn der Antragsgegnerin. Er hat von seiner Mutter durch Vertrag vom 30. Mai 1949 ab 1. Juli 1949 für die Dauer von 12 Jahren deren Betrieb in Größe von 3,83 ha gepachtet. Der jährliche bare Pachtzins beträgt 730, DM; außerdem hat der Pächter die auf dem Betrieb ruhenden Abgaben und Lasten zu tragen. Ab 8. Oktober 1948 bis zum Abschluß des Pachtvertrags war der Antragsteller auf der Wirtschaft als Treuhänder eingesetzt. Die Treuhänderschaft war wegen schlechter Wirtschaftsführung vom Kreislandwirtschaftsamt auf Grund des KRG Nr. 45 angeordnet worden. Mit Schreiben vom 13. Juni 1950 hat die Antragsgegnerin das Pachtverhältnis aus wichtigem Grunde zum 31. Oktober 1950 gekündigt. Sie behauptet, der Antragsteller habe sie bis in die letzte Zeit wiederholt beschimpft und schwer beleidigt. Am 20. Juni 1950 hat daraufhin der Antragsteller beim Pachtamt beantragt, die Kündigung für unwirksam zu erklären. Durch Beschluß vom 17. November 1950 hat das Pachtamt die Kündigung für unwirksam erklärt. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, daß das feindliche Verhältnis zwischen den Parteien, das sich in der Vergangenheit in gelegentlichen Ausschreitungen Luft gemacht hat, sehr zu bedauern sei, aber nicht genüge, um das Pachtverhältnis aufzulösen. Im Interesse der Volksernährung liege die Aufrechterhaltung des Pachtverhältnisses. Der Antragsteller sei nach den Stellungnahmen des Kreisrats und des Gemeinderats einer der tüchtigsten Landwirte in der Gemeinde. Gegen diesen Beschluß richtet sich die zulässige und rechtzeitige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Der Beschwerde mußte der Erfolg versagt bleiben. Die Antragsgegnerin hat das Pachtverhältnis aus wichtigem Grunde gekündigt. Das Pachtamt hätte des- halb an sich, ehe es diese Kündigung für unwirksam erklärte, zunächst in eigener Zuständigkeit feststellen müssen, ob überhaupt eine wirksame Kündigung vorliegt. Jedoch bestehen im Einzelfall keine Bedenken, die Vorfrage offen zu lassen, wenn mit Rücksicht auf besondere Umstände die Fortsetzung des Pachtverhältnisses in jedem Falle geboten ist. Solche besonderen Umstände liegen hier aber vor. Unstreitig liegen die behaupteten Beschimpfungen und Beleidigungen im wesentlichen vor dem Abschluß des Pachtvertrags. Was sich nach Abschluß des Pachtvertrags nach der Behauptung der Antragsgegnerin zwischen den Parteien abgespielt haben soll, wird von dem Antragsteller, auf dessen Vernehmung sich die Antragsgegnerin berufen hat, teils auf die Veranlagung der Antragsgegnerin zurückgeführt und teils bestritten. Das Beschwerdegericht hat auf Grund der Verhandlung mit der Antragsgegnerin den Eindruck gewonnen, daß sie bei ihrem Alter und ihrer Veranlagung sich in die heutigen Verhältnisse nicht mehr finden kann und auch mit jedem neuen Pächter nicht auskommen würde. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag. Die Fortsetzung des Pachtverhältnisses mit dem Antragsteller ist jedenfalls geboten, weil sich bei der Einstellung der Antragsgegnerin Reibereien nicht ganz vermeiden lassen. Andererseits ist der Antragsteller einer der besten Landwirte in dem Dorf. Es kommt hinzu, daß von dem Wirtschaftsland, das der Antragsteller bewirtschaftet, nur 3,83 ha von der Antragsgegnerin gepachtet sind. Das übrige Land verbleibt sowieso dem Antragsteller. Für eine neue Verpachtung der Wirtschaft mit nur 3,83 ha Land würde aber voraussichtlich ein Pächter nicht zu finden sein, denn'er wäre bei einem Pachtzins von rund 1000, DM jährlich nicht existenzfähig. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Strafrecht § 2 WStVO. Nach § 2 WStVO ist auch zu bestrafen, wer die Tat in Ausübung eines unerlaubten Berufes oder Gewerbes begangen hat. OLG Halle, Urt. vom 1. März 1951 Ss 205/50. Aus denGründen: Fraglicher konnte sein, ob es gerechtfertigt war, beide Angeklagte in Tateinheit hiermit auch wegen unzulässigen Tauschhandels nach § 2 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO zu bestrafen. Bei dem Angeklagten G. war dies zu bejahen. Nach der Auffassung des Strafsenats ist die Vorschrift des § 2 nicht nur auf Personen, die sich in Ausübung eines legalen Gewerbes oder Berufes befinden, sondern erst recht auf solche Personen anzuwenden, die einen Beruf illegal (insbesondere als Schwarzhändler) betreiben. Für den Fall des § 4 WStVO ist dies bereits in der früheren Rechtsprechung und jetzt auch in einer Entscheidung des Obersten Gerichts anerkannt worden. Die Gründe, die bei § 4 für diese Auslegung sprechen, treffen in gleicher Weise auch für § 2 WStVO zu. Es fehlt jeder innere Grund dafür, Personen, die ein Gewerbe als Schwarzhändler betreiben, in dieser Hinsicht besser zu stellen als den legalen Gewerbetreibenden; es entspricht vielmehr dem wirtschaftspolitischen Zweck des § 2 WStVO, Schwarzhändler erst recht einzubeziehen. Ob der Täter den Schwarzhandel als Hauptgewerbe oder nur nebenbei ausübt, ist hierbei ohne entscheidende Bedeutung, es kommt vielmehr nur darauf an, daß er aus der wiederholten Begehung derartiger Tauschgeschäfte Einnahmen erzielen wollte, was im vorliegenden Falle zutrifft. Ob die Tauschwaren bewirtschaftet waren, ist für die Anwendung des § 2 WStVO gleichfalls ohne Bedeutung. Unerheblich ist ferner, ob der Küchenleiter, von dem der Angeklagte die Ware im Tauschhandel erworben hat, überhaupt befugt war, derartige Waren abzugeben. Eine Bevorzugung im Sinne des § 2 WStVO kann auch dann gegeben sein, wenn der Lieferant die Ware, anstatt sie ordnungsmäßig ihrem Bestimmungszweck entsprechend (im vorliegenden Falle zur Ausgabe an die Belegschaft der Zuckerraffinerie) zu verwenden, auf Grund dieses Tauschhandels an nicht berechtigte Personen abgibt. Die Anwendung des § 2 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO ist daher bei dem Angeklagten G. nicht zu beanstanden. 238;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 238 (NJ DDR 1951, S. 238) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 238 (NJ DDR 1951, S. 238)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge erforderlichen Maßnahmen sind in die betreffenden Plandokumente aufzunehmen. Die Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe des für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte zur Bearbeitung Operativer Vorgänge. Die Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung Zielstellung und Anwendungsbereiche von Maßnahmen der Zersetzung Formen, Mittel und Methoden der wirtschafts-schädigenden Handlungen sind die Voraussetzungen zu schaffen, um die vom Gegner und den Wirtschaftsstraftätern genutzten Möglichkeiten und die die Straftaten begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden der Arbeit. Davon ist die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit in ausreichendem Maße mit qualifizierten operativen Legenden und operativen Kombinationen operativen Spielen gearbeitet wird. Diese müssen geeignet sein, die betreffenden politisch-operativen Aufgaben zu lösen und die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit den und des Schutzes, der KonspKafiön uncl Sicherheit der genutzt werden. die der höchsten imhalt und Grundsätze für die Arbeit mit im undÄacIrdem Operationsgebiet.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X