Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 238

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 238 (NJ DDR 1951, S. 238); Der Brief des Verklagten vom 7. Oktober 1948 kann auch nur als Einverständniserklärung zu dem Schiedsverfahren gewertet werden. Wenn er jetzt in seinen Schriftsätzen vortragen läßt, durch diesen Brief habe er sich nicht mit der Durchführung eines Schiedsverfahrens, sondern nur damit einverstanden erklärt, daß die Angelegenheit durch einen Schiedsrichter „beurteilt“ werde, so ist dies offenbar nur eine Ausflucht, denn ein Schiedsrichter ist nicht dazu da, einen Streitfall zu „beurteilen“, sondern zu „entscheiden“. Hierüber war sich der Verklagte auch sicherlich klar. Aus seinem gesamten Verhalten ergibt sich, daß er gegenüber dem Kläger arglistig gehandelt hat, indem er ihn in dem Glauben bestärkte, es bestehe zwischen ihnen ein Schiedsvertrag. Der Verklagte kann sich daher jetzt, nachdem der Schiedsspruch ergangen ist, nicht mehr darauf berufen, daß ein Schiedsvertrag zwischen ihm und dem Kläger nicht mehr bestehe. Der Verklagte kann sich aber auch nicht mehr darauf berufen, daß zwei Schiedsrichter hätten entscheiden müssen. Durch seinen Brief vom 7. Oktober 1948 hat er sich mit der Entscheidung der Angelegenheit durch einen Schiedsrichter einverstanden erklärt. Durch diese Einverständniserklärung ist der Formmangel geheilt worden, denn wie auch Jonas in JW 1935 S. 1850 zutreffend ausführt, kann dieser Formmangel auch dadurch geheilt werden, daß die Parteien oder eine von ihnen sich mit der Zuständigkeit des Schiedsgerichts in dieser Besetzung einverstanden erklären. Das Gesamtverhalten des Verklagten ist, wie dargelegt, arglistig, und seine Berufung auf Formmängel verstößt gegen Treu und Glauben. Die Sache muß infolgedessen so angesehen werden, als ob Mängel des Schiedsvertrages und des Schiedsverfahrens nicht vorhanden sind. § 3 PachtschutzVO. Das Pachtschutzamt kann die Kündigung eines Pachtvertrages für unwirksam erklären und die Vorfragen des § 3 PachtschutzVO dahingestellt sein lassen, wenn die Fortsetzung des Pachtverhältnisses im Interesse der Versorgung der Bevölkerung geboten ist. OLG Erfurt; Urt. vom 15. Januar 1951 1 W (P) 48/50. Gründe; Der Antragsteller ist der Sohn der Antragsgegnerin. Er hat von seiner Mutter durch Vertrag vom 30. Mai 1949 ab 1. Juli 1949 für die Dauer von 12 Jahren deren Betrieb in Größe von 3,83 ha gepachtet. Der jährliche bare Pachtzins beträgt 730, DM; außerdem hat der Pächter die auf dem Betrieb ruhenden Abgaben und Lasten zu tragen. Ab 8. Oktober 1948 bis zum Abschluß des Pachtvertrags war der Antragsteller auf der Wirtschaft als Treuhänder eingesetzt. Die Treuhänderschaft war wegen schlechter Wirtschaftsführung vom Kreislandwirtschaftsamt auf Grund des KRG Nr. 45 angeordnet worden. Mit Schreiben vom 13. Juni 1950 hat die Antragsgegnerin das Pachtverhältnis aus wichtigem Grunde zum 31. Oktober 1950 gekündigt. Sie behauptet, der Antragsteller habe sie bis in die letzte Zeit wiederholt beschimpft und schwer beleidigt. Am 20. Juni 1950 hat daraufhin der Antragsteller beim Pachtamt beantragt, die Kündigung für unwirksam zu erklären. Durch Beschluß vom 17. November 1950 hat das Pachtamt die Kündigung für unwirksam erklärt. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, daß das feindliche Verhältnis zwischen den Parteien, das sich in der Vergangenheit in gelegentlichen Ausschreitungen Luft gemacht hat, sehr zu bedauern sei, aber nicht genüge, um das Pachtverhältnis aufzulösen. Im Interesse der Volksernährung liege die Aufrechterhaltung des Pachtverhältnisses. Der Antragsteller sei nach den Stellungnahmen des Kreisrats und des Gemeinderats einer der tüchtigsten Landwirte in der Gemeinde. Gegen diesen Beschluß richtet sich die zulässige und rechtzeitige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Der Beschwerde mußte der Erfolg versagt bleiben. Die Antragsgegnerin hat das Pachtverhältnis aus wichtigem Grunde gekündigt. Das Pachtamt hätte des- halb an sich, ehe es diese Kündigung für unwirksam erklärte, zunächst in eigener Zuständigkeit feststellen müssen, ob überhaupt eine wirksame Kündigung vorliegt. Jedoch bestehen im Einzelfall keine Bedenken, die Vorfrage offen zu lassen, wenn mit Rücksicht auf besondere Umstände die Fortsetzung des Pachtverhältnisses in jedem Falle geboten ist. Solche besonderen Umstände liegen hier aber vor. Unstreitig liegen die behaupteten Beschimpfungen und Beleidigungen im wesentlichen vor dem Abschluß des Pachtvertrags. Was sich nach Abschluß des Pachtvertrags nach der Behauptung der Antragsgegnerin zwischen den Parteien abgespielt haben soll, wird von dem Antragsteller, auf dessen Vernehmung sich die Antragsgegnerin berufen hat, teils auf die Veranlagung der Antragsgegnerin zurückgeführt und teils bestritten. Das Beschwerdegericht hat auf Grund der Verhandlung mit der Antragsgegnerin den Eindruck gewonnen, daß sie bei ihrem Alter und ihrer Veranlagung sich in die heutigen Verhältnisse nicht mehr finden kann und auch mit jedem neuen Pächter nicht auskommen würde. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag. Die Fortsetzung des Pachtverhältnisses mit dem Antragsteller ist jedenfalls geboten, weil sich bei der Einstellung der Antragsgegnerin Reibereien nicht ganz vermeiden lassen. Andererseits ist der Antragsteller einer der besten Landwirte in dem Dorf. Es kommt hinzu, daß von dem Wirtschaftsland, das der Antragsteller bewirtschaftet, nur 3,83 ha von der Antragsgegnerin gepachtet sind. Das übrige Land verbleibt sowieso dem Antragsteller. Für eine neue Verpachtung der Wirtschaft mit nur 3,83 ha Land würde aber voraussichtlich ein Pächter nicht zu finden sein, denn'er wäre bei einem Pachtzins von rund 1000, DM jährlich nicht existenzfähig. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Strafrecht § 2 WStVO. Nach § 2 WStVO ist auch zu bestrafen, wer die Tat in Ausübung eines unerlaubten Berufes oder Gewerbes begangen hat. OLG Halle, Urt. vom 1. März 1951 Ss 205/50. Aus denGründen: Fraglicher konnte sein, ob es gerechtfertigt war, beide Angeklagte in Tateinheit hiermit auch wegen unzulässigen Tauschhandels nach § 2 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO zu bestrafen. Bei dem Angeklagten G. war dies zu bejahen. Nach der Auffassung des Strafsenats ist die Vorschrift des § 2 nicht nur auf Personen, die sich in Ausübung eines legalen Gewerbes oder Berufes befinden, sondern erst recht auf solche Personen anzuwenden, die einen Beruf illegal (insbesondere als Schwarzhändler) betreiben. Für den Fall des § 4 WStVO ist dies bereits in der früheren Rechtsprechung und jetzt auch in einer Entscheidung des Obersten Gerichts anerkannt worden. Die Gründe, die bei § 4 für diese Auslegung sprechen, treffen in gleicher Weise auch für § 2 WStVO zu. Es fehlt jeder innere Grund dafür, Personen, die ein Gewerbe als Schwarzhändler betreiben, in dieser Hinsicht besser zu stellen als den legalen Gewerbetreibenden; es entspricht vielmehr dem wirtschaftspolitischen Zweck des § 2 WStVO, Schwarzhändler erst recht einzubeziehen. Ob der Täter den Schwarzhandel als Hauptgewerbe oder nur nebenbei ausübt, ist hierbei ohne entscheidende Bedeutung, es kommt vielmehr nur darauf an, daß er aus der wiederholten Begehung derartiger Tauschgeschäfte Einnahmen erzielen wollte, was im vorliegenden Falle zutrifft. Ob die Tauschwaren bewirtschaftet waren, ist für die Anwendung des § 2 WStVO gleichfalls ohne Bedeutung. Unerheblich ist ferner, ob der Küchenleiter, von dem der Angeklagte die Ware im Tauschhandel erworben hat, überhaupt befugt war, derartige Waren abzugeben. Eine Bevorzugung im Sinne des § 2 WStVO kann auch dann gegeben sein, wenn der Lieferant die Ware, anstatt sie ordnungsmäßig ihrem Bestimmungszweck entsprechend (im vorliegenden Falle zur Ausgabe an die Belegschaft der Zuckerraffinerie) zu verwenden, auf Grund dieses Tauschhandels an nicht berechtigte Personen abgibt. Die Anwendung des § 2 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO ist daher bei dem Angeklagten G. nicht zu beanstanden. 238;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 238 (NJ DDR 1951, S. 238) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 238 (NJ DDR 1951, S. 238)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten, Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Uhtersucbungstätigkelt der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit durch gewaltsame feinölich-negative Handlungen, Flucht- und Suizidversuche der Verhafteten und anderes. Die Sicherheit der Transporte kann auch durch plötzlich auftretende lebensgefehrliche Zustände von transportierten Verhafteten und der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und Leiter gelohnt und realisiert haben. Sie sind aber auch eine wesentliche Voraussetzung für die zielgerichtete tschekistische Befähigung und Erziehung aller operativen Mitarbeiter. Denn die Qualifizierung der Arbeit mit neugeworbenen zu kommen, denn Fehler in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit dem einzelnen, vor allem jedoch für begründete Entscheidungen über den Einsatz, die Erziehung und Befähigung sowie Förderung genutzt werden können.

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