Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 237

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 237 (NJ DDR 1951, S. 237); nicht 3 Monate vor Ablauf dieses Jahres gekündigt wurde, sollte er ein weiteres Jahr mit gleicher Kündigungsklausel laufen. Der Vertrag sah weiter vor, daß er auch für die Nachfolger der Vertragschließenden gelten sollte. Schließlich war zum Austrag von Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertrage das schiedsgerichtliche Verfahren nach §§ 1027 ff. ZPO vereinbart worden. Die Firma V. & T. wurde am 1. September 1946 aufgelöst. Das Vertragsverhältnis wurde jedoch durch Vereinbarung vom 27. August 1946 zwischen dem Kläger und den bisherigen Inhabern der Firma, nämlich dem Kaufmann Willi V. und dem Verklagten, fortgesetzt mit der Maßgabe, daß jeder die Hälfte der Jahresvergütung von 4980, RM übernahm, dementsprechend also monatlich 207,50 RM an den Kläger zu zahlen hatte. Da der Verklagte auf das zweite Vertragsjahr vom 1. Februar 1947 bis 31. Januar 1948 nur die erste Monatsrate zahlte, hat der Kläger wegen der restlichen elf Monatsraten den Schiedsspruch vom 18. Juli 1949 erwirkt. Dieser Schiedsspruch ist dem Verklagten ordnungsgemäß zugestellt und auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niedergelegt worden. Der Kläger hat beantragt, den Schiedsspruch des Schiedsrichters vom 18. Juli 1949 für vollstreckbar zu erklären und ihm eine Ausfertigung des Schiedsspruchs mit Vollstreckungsklausel zu erteilen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, der Schiedsspruch sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, denn es habe nur ein Schiedsrichter entschieden, und der Schiedsspruch sei, ohne daß er, der Verklagte, gehört worden sei, ergangen. Im übrigen sei zwischen den Parteien überhaupt kein Schiedsverfahren vereinbart worden. Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, der Verklagte habe die von ihm nach Auflösung der Firma V. & T. übernommenen Verpflichtungen erfüllt und die monatlichen Zahlungen in der übernommenen Höhe geleistet, zum letzten Mal am 17. Februar 1947. Da der Verklagte die folgenden Raten nicht mehr zahlte, habe er, der Kläger, am 14. August 1947 angekündigt, daß er von dem vorgesehenen Schiedsverfahren Gebrauch machen wolle. Der Kläger ist der Ansicht, daß der Schiedsvertrag zwischen den Parteien vollkommen den Vorschriften des § 1027 ZPO entspreche. Er habe mit dem Verklagten auch wegen der Nennung eines zweiten Schiedsrichters in Briefwechsel gestanden und auf Grund des Schreibens des Verklagten vom 7. Oktober 1948 annehmen können, daß der Verklagte mit der Entscheidung durch einen Schiedsrichter einverstanden war. Der Landgerichtspräsident in G. habe den Amtsgerichtsrat a. D. S. zum Schiedsrichter ernannt; dies habe der Kläger am 6. Dezember 1948 dem Verklagten mitgeteilt. Außerdem habe der Schiedsrichter am 13. Dezember 1948 an den Verklagten geschrieben und ihm den Sehiedsantrag zur Stellungnahme übersandt. Der Verklagte habe es verstanden, das Verfahren trotz wiederholter Mahnungen zu verschleppen. Am 19. Juli 1949 sei der Schiedsspruch schließlich ergangen, ohne daß eine sachliche Äußerung des Verklagten Vorgelegen habe. Der Verklagte erwidert hierauf, zwischen den Parteien sei keine Vereinbarung über ein schiedsrichterliches Verfahren zustande gekommen, da es an der Form des § 1027 ZPO fehle. Diese Form sei nur dann entbehrlich, wenn beide Vertragschließenden Vollkauf -leute seien, der Kläger sei aber höchstens Minderkaufmann. Der zwischen dem Kläger und der Firma V. & T. früher geschlossene Schiedsvertrag sei zwischen dem Kläger und dem Verklagten als ehemaligem Gesellschafter der Firma nicht wirksam. Das Landgericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches abgelehnt. Es hat das Vorliegen eines rechtswirksamen Schiedsvertrages verneint, da dieser nicht unter der qualifizierten Schriftform des § 1027 ZPO geschlossen worden sei und der Verklagte sich auch auf die schiedsrichterliche Verhandlung nicht eingelassen habe. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Aus den Gründen: Die Berufung ist begründet. Nach Auflösung der OHG ist zwischen deren früheren Gesellschaftern und dem Kläger die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses vereinbart worden. Durch die diesbezügliche Korrespondenz ist jedoch kein wirksamer Schiedsvertrag zustande gekommen, da es an der Form des § 1027 ZPO mangelt. Nach dieser Vorschrift hätte der Schiedsvertrag in Schriftform ausdrücklich geschlossen werden müssen, auch hätte der Vertrag andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, nicht enthalten dürfen. In dieser qualifizierten Form ist unter den Parteien aber unstreitig kein Schiedsvertrag geschlossen worden. Die Einhaltung der Formvorschriften war jedoch erforderlich, da der Kläger kein Vollkaufmann ist und der Schiedsvertrag für seinen Teil kein Handelsgeschäft darstellte. Wenn es auch richtig ist, daß § 1027 ZPO durch die Novelle vom 27. Oktober 1933 deshalb geändert worden ist, um den Nichtkaufmann vor schiedsgerichtlichen Klauseln zu schützen, so handelt es sich doch um Formvorschriften, die für beide Vertragspartner verbindlich sind, und auf deren etwaige Mängel sich auch derjenige Teil berufen kann, der Vollkaufmann ist. Gegenüber den Einwendungen des Verklagten gegen die Gültigkeit des Schiedsvertrages ist aber die Replik der Arglist zulässig. Im vorliegenden Fall ist die Lossagung des Verklagten vom Vertrage mit seinem früheren Verhalten unvereinbar. Er hat für Februar 1947, den ersten Monat des zweiten Vertragsjahres, seine Verpflichtungen erfüllt. Nachdem gegen den anderen Gesellschafter V. am 18. Juli 1948 ein Schiedsspruch ergangen war, hat der Kläger dem Verklagten eine Abschrift dieses Schiedsspruches übersandt und ihm gleichzeitig mit Brief vom 6. August 1948 u. a. geschrieben; „Durch Ihre Zahlung der ersten Monatsrate des zweiten Vertragsjahres haben Sie grundsätzlich die Fortsetzung des Vertrages anerkannt, so daß m. E. die nochmalige Herbeiführung eines Schiedsspruchs keine Änderung Ihrer Zahlungsverpflichtung bringt. Falls Sie aber anderer Meinung sind oder falls ich bis zum 15 d. Mts. ohne Ihre Rückäußerung bleibe, setze ich Ihr Einverständnis voraus, den Herrn Landgerichtspräsidenten um die Namhaftmachung eines Schiedsrichters zu bitten.“ Am 24. September 1948 schrieb der Kläger weiter an den Verklagten: „Nachdem Ihre Zuschrift vom 23. v. Mts. ohne Erledigung meines Schreibens vom 6. v. Mts. blieb, nahm ich Ihr Einverständnis an, die schwebende Angelegenheit durch einen Schiedsrichter beurteilen zu lassen, um dessen Namhaftmachung ich nunmehr den Herrn Landgerichtspräsidenten bitten werde.“ Hierauf antwortete der Verklagte am 7. Oktober 1948 u. a.: „Am 24. September 1948 teilten Sie uns mit, daß Sie die schwebende Angelegenheit von dem Schiedsrichter beurteilen lassen wollen. Falls Sie die Wege eines Vergleichs nicht vornehmen können, warten wir dessen Entscheidung ab.“ Schließlich teilte der Kläger dem Verklagten in dem Briefe vom 6. Dezember 1948 mit, daß vom Landgericht in G. ein Schiedsrichter ernannt worden sei und er diesen mit der Erstattung des Schiedsspruchs beauftragt habe. Wie sich aus dem Schiedsspruch ergibt, hat der Schiedsrichter den Verklagten ebenfalls zur Stellungnahme aufgefordert. Der Verklagte hat indes auf die verschiedenen Schreiben zunächst gar nicht geantwortet und schließlich am 5. September 1949 mitteilen lassen, daß er seit längerer Zeit schwer erkrankt sei und deshalb nicht habe Stellung nehmen können; nach Genesung werde er sofort auf die Angelegenheit zurückkommen. Obwohl der Verklagte vom Kläger mehrfach darauf hingewiesen worden war, daß durch einen Schiedsrichter ein Schiedsspruch gefällt werden sollte, hat er trotz Aufforderung monatelang eine sachliche Stellungnahme nicht gegeben. Wenn er sich jetzt darauf beruft, daß ein Schiedsvertrag zwischen ihm und dem Kläger nicht mehr bestehe und außerdem zwei Schiedsrichter hätten entscheiden müssen, so kann dieses Verhalten nur als arglistig bezeichnet werden. 287;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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