Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 235

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 235 (NJ DDR 1951, S. 235); gen ergangen sind, nach denen eine frühere Todeserklärung möglich ist“ (§ 1 VO vom 22. Februar 1949), also, wie Zimmerreimer (NJ 1949 S.83) zutreffend ausgeführt hat, die unter § 4 Abs. 1 VerschG fallenden Kriegsteilnehmer erfassen und die Todeserklärung nach § 4 Abs. 2 VerschG unberührt lassen. Daraus ist m. E. zu folgern, daß auch für die unter § 4 Abs. 2 VerschG fallenden Kriegsteilnehmer die §§ 10 und 9 Abs. 3 b VerschG weiterhin Gültigkeit haben und nicht der § 3 DurchfVO. Denn es wäre ja auch vollkommen widersprechend, wenn durch die VO vom 22. Februar 1949 zwar die Todeserklärung unberührt bleiben, die Lebensvermutungsfrist jedoch einer Abänderung unterworfen sein sollte. Für die unter § 4 Abs.2 VerschG fallenden Kriegsteilnehmer läuft also die Lebensvermutungsfrist, sofern sie noch nicht für tot erklärt sind, lediglich bis zum Zeitpunkt ihres Vermißtseins, ist also praktisch gleich Null. Diese Annahme entspricht auch ganz und gar dem Sinh des VerschG. Aus dessen Regelungen ist erkennbar, daß der Gesetzgeber bemüht gewesen ist, das Ende der Lebensvermutung für einen noch nicht für tot erklärten Verschollenen nicht über den Zeitpunkt hinaus auszudehnen, der als frühester bei der Feststellung der Todeszeit in Frage kommen könnte. Wenn der Gesetzgeber durch die Bestimmungen der §§ 2, 3 DurchfVO vom 23. Juli 1949 eine Ausnahme von diesem sonst geltenden Grundsatz gemacht hat, so gilt diese aber nur für die Kriegsteilnehmer nach § 4 Abs. 1 VerschG, bei denen allgemeine Kriegsverschollenheit vorliegt und sonst überhaupt keine klaren Verhältnisse zu schaffen wären. Die unter § 4 Abs. 2 VerschG fallenden Kriegsteilnehmer der gleichen Regelung zu unterwerfen, hat kein Anlaß Vorgelegen. M. E. ist daraus klar der Wille des Gesetzgebers zu erkennen, daß er letztere Kategorie der Kriegsteilnehmer den Bestimmungen der §§ 10, 9 VerschG weiterhin unterworfen sein lassen will. Referendar Dr. Günter S ättler , Leipzig VO betr. die Übertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte vom 21. Dezember 1948 (ZVOB1. S. 588). Zur Frage der Verbindung von Ehesachen mit den mit ihnen zusammenhängenden Streitigkeiten. LG Erfurt, Beseht, vom 27. Oktober 1950 8 T 566/50. Gründe: Der Kläger hatte Klage auf Scheidung erhoben. Die Beklagte hatte um Klageabweisung gebeten, für den Fall der Ehescheidung aber beantragt, ihr die im Schriftsatz vom 1. September 1950 näher bezeichneten Hausratsgegenstände sowie die Ehewohnung zuzuteilen und ihr für die Verhandlung über diese Nebenansprüche das Armenrecht zu bewilligen. Das Gericht hat gleichzeitig mit der Anberaumung eines Verkündungstermins in der Ehesache angeordnet, daß über die Nebenansprüche in einem besonderen Verfahren entschieden werde. Gegen letztere Anordnung richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die sie eingelegt hat für den Fall, daß das Prozeßgericht mit seinem Beschluß zum Ausdruck bringen wollte, daß es die Entscheidung über die Nebenansprüche ablehne und diese der zuständigen Abteilung der freiwilligen Gerichtsbarkeit anheimgebe. In der Ehesache erging Urteil auf Ehescheidung. Der Beschwerde der Beklagten wurde laut ausdrücklichem Vermerk nicht abgeholfen, auch befindet sich in den Akten kein Hinweis dafür, daß das Gericht die Absicht hatte, noch in die Verhandlung bezüglich der Hausrats- und Wohnungsteilung einzutreten. Aus beiden Umständen ist zu folgern, daß der Fall, für den die Beschwerde eingelegt war, gegeben ist. Die Beschwerde richtet sich an sich gegen eine Ermessensentscheidung. Denn nach § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Dezember 1948 „können“ die bisher im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigenden Anträge u. a. hinsichtlich der Wohnungsund Hausratsteilung vom Prozeßgericht gleichzeitig mit der Ehesache behandelt und entschieden werden. Rechtsmittel gegen Ermessensentscheidungen sind zwar grundsätzlich unzulässig, müssen aber dann zugelassen wer- den, wenn das Ermessen offensichtlich unrichtig ge-handhabt worden ist. Das ist hier der Fall. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 der genannten Verordnung hat den Sinn, daß ein Tatsachenkomplex, in den das Ehegericht zwecks Entscheidung in der eigentlichen Ehesache schon einmal eingedrungen ist, nicht unter dem Gesichtspunkt gewisser mit der Ehesache zusammenhängender Nebenansprüche von einer anderen gerichtlichen Stelle nochmals soll aufgerollt werden müssen. Es soll vielmehr einerseits die Prozeßwirtschaftlichkeit erhöht, andererseits die Möglichkeit einer gerechten Entscheidung durch denselben Richter, der durch die Behandlung der Ehesache die Parteien und ihre Lebensverhältnisse gründlich kennengelernt hat, geboten werden. Der Fall, daß das Verfahren über den Hausrat usw. an die freiwillige Gerichtsbarkeit abgegeben wird, wie es früher notwendig war und in der Regel eine langdauernde Kette unerfreulicher Streitigkeiten zwischen den geschiedenen Eheleuten zur Folge hatte, soll heute die Ausnahme bilden und nur noch dann in Betracht kommen, wenn es sich um umfangreiche und verwickelte Verhältnisse handelt. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Das Prozeßgericht hat nach alledem die durch den Gesetzeszweck gezogenen Ermessensgrenzen überschritten, weshalb der Beschwerde gegen seine Entscheidung der Erfolg nicht versagt werden konnte. (Mitgeteilt von Rechtsbeistand Erich K o g 1 i n Erfurt) Anmerkung: Die vorstehende Entscheidung gibt einige der Motive, die zum Erlaß der in der Verordnung vom 21. Dezember 1948 enthaltenen Vorschriften über die Verbindung von Ehesachen mit anderen Ansprüchen geführt haben, durchaus zutreffend wieder. Gleichwohl beruht sie insofern auf einer völlig unzutreffenden Konzeption, als sie davon ausgeht, daß die Verweisung des einmal im Scheidungsverfahren geltend gemachten Hausratsanspruchs an den Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit theoretisch denkbar ist■ Es ist nicht die Rede davon, daß eine derartige Abgabe der Sache an die Abteilung freiwillige Gerichtsbarkeit „die Ausnahme bilden“ soll, vielmehr ist sie überhaupt unzulässig. In dem Augenblick, in welchem der Antrag auf Verteilung des Hausrats im Zusammenhang mit der Ehesache gestellt wird, ist das Hausratsverfahren vor dem Eherichter anhängig geworden, ohne daß das Gericht es verhindern könnte; eine besondere Zulassung kommt also nicht in Frage, vielmehr hängt die Verbindung ausschließlich vom Willen der Partei ab (vgl. RV des Chefs der Deutschen Justizverwaltung vom 6. November 1949 3731 III5 846/49; vergl. ferner Rademacher, Neue Fragen aus der Hausratsverordnung, NJ 1949 S. 212). Was dem Gericht freisteht ist lediglich die Möglichkeit, die Entscheidung im Hausratsverfahren gemäß § 2 Abs. 4 der Verordnung vom 21. Dezember 1948 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Ehesache auszusetzen; das hat aber nicht etwa die Folge, daß das Hausratsverfahren dann an den Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben ist, vielmehr bleibt das einmal beim Ehegericht eingeleitete Verfahren dort auch anhängig und ist nach rechtskräftiger Entscheidung der Ehesache vor ihm fortzusetzen. Der Beschluß läßt erkennen, daß der Irrtum des LG auf einem Mißverstehen des Wortes „können“ in § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Dezember 1948 beruht. Aus ihm schließt das Gericht, es handele sich hier um eine „K ann Vorschrift“ in dem Sinne, daß es dem Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen freistehe, die „gleichzeitige Behandlung“ (die das Gesetz nur deshalb nicht als „Verbindung“ bezeichnet, weil es sich dabei nicht um mehrere „Ansprüche“ im Sinne des § 260 ZPO handelt) der im Gesetz aufgezählten Ansprüche und Anträge anzuordnen oder abzulehnen. Hierin liegt ein häufig anzutreffender Irrtum. Nicht jedes „Kann“ oder „Können“ im Text des Gesetzes bedeutet, daß die damit zusammenhängende Vorschrift eine „Kannvorschrift“ ist; im Gegenteil, in den meisten Fällen wird mit dieser Ausdrucksweise den Parteien eine rechtliche Möglichkeit an die Hand gegeben, die, wenn die Partei davon Gebrauch macht, für das Gericht bindend ist. Wenn z. B. § 256 ZFO sagt, daß „auf Feststellung eines Rechtsverhält- 235;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader weiter zu qualifizieren und sie in ihrer Persönlichkeit sent wie klung noch schneller vqran-zubringen., In Auswertung der durchgeführten Anleitungsund Kontrolleinsätze kann eingeschätzt werden, daß sich alle Diensteinbeitbn der Linie den hohen Anforderungen und Aufgaben gestellt haben und die Wirksamkeit der mittleren leitenden Kader weiter planmäSig gestiegen ist So kann eingeschätzt werden, daß die vom Wachregiment übernommenen Kader relativ gut militärisch ausgebildet und zur militärischen Objektsicherung einsetzbar sind. Da jedoch die vorhandenen Kenntnisse nicht für die Erfüllung der verantwortungsvollen und vielseitigen Aufgaben der ausreichen, ist es notwendig, die Angehörigen in der Einarbeitungszeit zielgerichtet auf ihren Einsatz vorzubereiten und entsprechend zu schulen. Sie wird auf der Grundlage des des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten wurden eine große Zahl differenzierter Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt, um festgestellte verbrechensbegünstigende Umstände sowie andere Mängel und Mißstände zu überwinden.

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