Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 234

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 234 (NJ DDR 1951, S. 234); Vorschrift hätte also die Genehmigungsbehörde die Bietergenehmigung zu versagen und die Miterben auf den Weg des Verkaufs zu verweisen, wobei die Festsetzung des Schätzungswertes keiner besonderen Schwierigkeit begegnen dürfte. Es würde das gleiche Ergebnis erzielt, ohne den rein formalistischen und überflüssigen Weg der Zwangsversteigerung. Der Beschluß ist ein gutes Beispiel dafür, daß es sinnlos ist, aus formalen Erwägungen heraus an alten Bestimmungen festzuhalten, wenn deren Zweck nicht mehr erreicht werden kann. In solchen Fällen kommt es vielmehr darauf an, neue, der Entwicklung Rechnung tragende Rechtsgrundsätze zu entwickeln. Dr. Werner Artzt, Hauptreferent §§ 9, 10 VerschG; VO über die Zulässigkeit von Anträgen auf Todeserklärung von Kriegsteilnehmern vom 22. Februar 1949; DurchfVO vom 23. Juli 1949. Das Leben eines im 2. Weltkrieg verschollenen und noch nicht für tot erklärten Kriegsteilnehmers wird bis zum Ablauf des 31. Juli 1949 vermutet. LG Leipzig, Beschl. vom 18. Januar 1951 14 T 792/50. Aus den Gründen: Die Buchbinderarbeiterin Gertrud A. beantragte unter dem 31. Juli 1950 Erbscheine nach 1. ihrem am 8. März 1946 verstorbenen Vater Friedrich A. und 2. ihrer am 25. September 1946 verstorbenen Mutter Maria A., und zwar des Inhalts, daß neben anderen auch Kurt A., der am 15. Februar 1924 geboren und seit dem 25. Januar 1943 vermißt, bisher aber noch nicht für tot erklärt worden ist, Miterbe geworden ist. Das Amtsgericht wies die Anträge zurück, da der Nachweis fehle, daß Kurt A. Miterbe geworden sei. Seit 1. August 1949 bestehe für ihn keine Lebensvermutung mehr. Eine Todeserklärung sei bis jetzt nicht erfolgt. Da für die erbrechtlichen Verhältnisse der Zeitpunkt der Erteilung des Erbscheins maßgebend sei, könne Kurt A. als Miterbe in dem Erbschein nicht aufgeführt werden. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, die Ansicht des Amtsgerichts, seit dem 1. August 1949 bestehe für den vermißten Kurt A. keine Lebensvermutung mehr, sei rechtsirrig. Nach der Gesetzgebung stelle der 1. August 1949 lediglich den Stichtag dar, von dem ab der Antrag auf Todeserklärung zulässig sei. Die Lebensvermutung werde jedoch dadurch nicht berührt. Diese bestehe vielmehr fort, bis ein Vermißter für tot erklärt sei. Kurt A. gelte demnach noch jetzt als fortlebend, da er bisher nicht für tot erklärt sei. Seinen Tod auf den 1. August 1949 festzusetzen, sei nur in einem Verfahren auf Todeserklärung angängig. Für das Erbscheinverfahren gelte Kurt A. als lebend. Die Beschwerde ist begründet. Die entscheidende Frage ist, ob der seit dem 25. Januar 1943 vermißte Kurt A. noch über diesen Zeitpunkt hinaus als lebend zu vermuten ist oder nicht. Legt man bei der Beurteilung dieser Frage das Gesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1186) zugrunde, so wäre maßgebend § 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 3b des Gesetzes. Danach würde für den Verschollenen nur bis zum Zeitpunkt seines Vermißtseins, also bis zum 25. Januar 1943, eine Lebensvermutung gelten. Diese Vorschriften schlagen jedoch im Streitfall nicht ein. Maßgebend sind vielmehr die VO über die Zulässigkeit von Anträgen auf Todeserklärung von Kriegsteilnehmern vom 22. Februar 1949 (ZVOB1. S. 124) und die dazu ergangene DurchfVO vom 23. Juli 1949 (ZVOB1. S. 550). § 3 der DurchfVO bestimmt, daß ein verschollener Kriegsteilnehmer, solange er nicht für tot erklärt ist, bis zum 31. Juli 1949 als lebend vermutet wird. Für den Streitfall ergibt sich hieraus, daß bis zum Ablauf des 31. Juli 1949 das Leben des im Kriege vermißten Kurt A. vermutet wird, Kurt A. demnach den Tod seiner Eltern (8. März 1946 und 25. September 1946) überlebt hat. Wer sich darauf beruft, daß er zu dieser Zeit nicht mehr gelebt habe, hat das zu beweisen oder eine Todeserklärung herbeizuführen und nach § 2 der DurchfVO den Antrag zu stellen, einen früheren Zeitpunkt als Todestag festzustellen. Kurt A. ist somit gesetzlicher Erbe seiner Eltern geworden und deshalb in den beiden Erbscheinen als Miterbe anzugeben. Die Ansicht des Amtsgerichts, daß für die erbrechtlichen Verhältnisse der Zeitpunkt der Erteilung des Erbscheins maßgebend sei, ist unzutreffend. Maßgebend ist jeweils der Zeitpunkt des Erbfalls. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung nicht aufrechterhalten werden. Anmerkung: Die vorstehende Entscheidung des Landgerichts Leipzig beschäftigt sich hauptsächlich mit der Lebensvermutung eines noch nicht für tot erklärten, im Hitler-Krieg verschollenen Kriegsteilnehmers, d. h. mit der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein verschollener Kriegsteilnehmer als lebend und von welchem Zeitpunkt an er als tot zu vermuten ist. Die Entscheidung des LG Leipzig, der in vollem Umfang zuzustimmen ist, gibt Anlaß zu einer weiteren Erörterung des aufgeworfenen Fragenkomplexes. Die Entscheidung geht von der richtigen mit der Ansicht Roths („Die Vertretung des Vermißten“ in NJ 1950 S. 341) übereinstimmenden Erkenntnis aus, daß die an sich allgemein für die Frage der Lebensvermutung geltenden Bestimmungen der §§ 10, 9 Abs. 3 b VerschG für verschollene Kriegsteilnehmer durch § 3 DurchfVO vom 23. Juli 1949 ausgeschlossen worden sind, worin festgelegt ist, daß verschollene Kriegsteilnehmer, auf die die DurchfVO Anwendung findet, bis zum Ablauf des 31. Juli 1949 als lebend zu vermuten sind. Die Gesetzesvorschrift des § 3 DurchfVO entspricht der des § 3 einer Bundesrätsbekannt-machung über die Todeserklärung Kriegsverschollener vom 18. April 1916 i.d.F. des Gesetzes vom 20. Februar 1925 (RGBl. S. 15 ff.), welches mit fast dem gleichen Wortlaut die Frage der Beendigung der Lebensvermutung der im ersten Weltkrieg Verschollenen geregelt und, wie auch Nathan ausgeführt hat (NJ 1949 S. 184), der heutigen gesetzlichen Regelung als Vorlage gedient hat. Wie aus der Rechtsprechung zu § 3 des Gesetzes vom 20. Februar 1925 zu entnehmen ist (RGZ 93, 108 ff.), waren auch damals die allgemeinen Bestimmungen §§ 18, 19 BGB, die dann später durch §§ 9, 10 VerschG ersetzt worden sind durch die Regelungen des Gesetzes für die damals verschollenen Kriegsteilnehmer ausgeschlossen. Das gleiche hat auch, wie bereits gesagt, heute für die Kriegsteilnehmer zu gelten, die unter die Verordnungen vom 22. Februar und 23. Juli 1949 fallen. Eine andere Frage ist, was für die Teilnehmer am Hitler-Krieg zu gelten hat, die unter § 4 Abs. 2 VerschG fallen, also für diejenigen, die im Gefahrengebiet unter Umständen vermißt worden sind, die eine hohe Wahrscheinlichkeit ihres Todes begründen und deren Todeserklärung auch schon vor Erlaß der VO vom 22. Februar 1949 möglich gewesen ist. Gilt für sie bei der Frage der Lebensvermutung § 3 DurchfVO vom 23. Juli 1949 oder §§ 10, 9 Abs. 3 b VerschG? Ein Vergleich mit dem nach dem ersten Weltkrieg verabschiedeten Gesetz führt hier zu keinem Ergebnis, da dort in § 3 Halbs. 2 ausdrücklich bestimmt war, daß dann, wenn der Verschollene seit einem besonderen Kriegsereignis (einem Gefecht, einer Sprengung, einem Schiffsunfall oder dergleichen) also unter Umständen, die heute unter § 4 Abs 2 VerschG zu zählen sind vermißt worden ist, der Zeitpunkt dieses Ereignisses als Endzeitpunkt der Lebensvermutungsfrist anzunehmen war. Die heute geltenden Verordnungen vom 22. Februar und 23. Juli 1949 enthalten eine derartige Bestimmung nicht. M. E. hat aber heute der gleiche Grundsatz zu gelten, wie er auch durch das Gesetz vom 20. Februar 1925 festgelegt worden war, daß also § 3 DurchfVO keine Anwendung finden kann, wenn der Verschollene unter § 4 Abs. 2 VerschG fällt. Das ist daraus zu entnehmen, daß die heutigen Verordnungen „unbeschadet der gesetzlichen Bestimmun- 234;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit zum Ausdruck bringen. Insbesondere die konsequente Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung verlangen einen schonungslosen Kampf gegen feindbegünstigende Umstände, Schinderei und Hißetände sowie ein hohes persönliches Verantwortungsgefühl bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der vorbeugenden Arbeit im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit darstellt. In der politisch-operativen Praxis wird dieses wirksam in der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit der Diensteinheiten Staatssicherheit unter Anwendung der vielfältigen spezifischer. Kräfte Mittel und Methoden und ist untrennbar mit der Organisierung eines arbeitsteiligen, planvollen und koordinierten Zusammenvyirkens von verbunden, das der Konspiration entsprechend gestalten ist. Es -ist stets zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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