Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 232

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 232 (NJ DDR 1951, S. 232); ber 1948 bzw. 1. Februar 1949 für unzulässig zu erklären. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, erwidert: R. und B. seien sich an Ort und Stelle darüber einig gewesen, daß die Gegenstände an Ort und Stelle verbleiben müßten. Es sei auch eine Aufstellung darüber gefertigt worden, die B. auf Bitten des R. an diesen zurückgegeben habe. Durch die Übergabe dieses Verzeichnisses sei das erforderliche Besitzkonstitut vereinbart worden. Der Vorderrichter hat die Klage abgewiesen. Aus den Gründen: Der Berufung war, soweit die von der Klägerin als Eigentum beanspruchten1 Gegenstände unter die Pfändung vom 15. November 1948 fallen, stattzugeben, im übrigen der Erfolg zu versagen. Der Vertrag zwischen R- und B. steht der Klage nicht entgegen, denn er ist nicht rechtsgültig. Wenn das von B. bekundete Verzeichnis vorhanden gewesen ist, mögen die übereigneten Gegenstände allerdings genügend bestimmt gewesen sein- Jedoch fehlt es an dem die Übergabe der Sachen ersetzenden Besitzkonstitut im Sinne des § 930 BGB. In dem schriftlichen Übereignungsvertrag vom 13. Dezember 1947, der die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, ist von einem solchen Besitzkonstitut mit keinem Wort die Rede, -und die Übergabe des Verzeichnisses an den Erwerber kann weder die Übergabe der Sachen ersetzen noch stellt sie die Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses dar, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt hat. Die Bekundungen des Zeugen B. lassen auch nicht erkennen, daß R. und er etwa mündlich einen Verwahrungsvertrag oder ein Leihverhältnis abgeschlossen haben. Beide waren sich offenbar der Tatsache nicht bewußt, daß die bloße Einigung den Eigentumsübergang noch nicht bewirkt. Der Vertrag zwischen R. und B. ist aber deshalb ungültig, weil er gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB). Durch diesen Vertrag hat der stark verschuldete R. seinem Gläubiger B. das gesamte Inventar seiner zwei Gärtnereien einschließlich aller Gewächshäuser, Frühbeete mit den zugehörigen Fenstern, der Heizungsanlage und des Gartenzaunes veräußert. Der im Vertrage festgestellte Wert der übereigneten Gegenstände überstieg die Schuld an B. um 10 288, RM. R. schädigte also mit dieser Sicherungsübereignung seiner ganzen Existenzgrundlage seine übrigen Gläubiger und täuschte, indem er die Übereignung nicht nach außen kenntlich machte, auch alle Personen, die künftig mit ihm in Geschäftsverbindung traten und in Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf Barzahlung bestanden. Hierüber konnte sich R. nicht im Zweifel befinden, und die Skrupellosigkeit seines Vorgehens erhellt besonders deutlich daraus, daß er keine Bedenken trug, zwei Tage später und weiter im März dieselben Gegenstände an die Klägerin zu übereignen. Aber auch der Gläubiger B. mußte sich darüber im klaren sein, daß diese nach außen hin nicht hervortretende umfassende Übereignung zu einer Täuschung über die Kreditwürdigkeit des Schuldners führen mußte, zumal die Übereignung ja nicht mit einer neuen Krediteinräumung verbunden war, also dem Schuldner keine Sanierung brachte. Sollte B. sich über die Vermögenslage des R. nicht näher unterrichtet haben, so hat er der sich aus der Übereignung ergebenden Gläubigergefährdung zum mindesten mit bedingtem Vorsatz zugestimmt, indem er sich nicht vergewissert hat, ob R. noch über sonstige greifbare Vermögensstücke verfügte, die anderen Gläubigem Befriedigungsmöglichkeiten bieten konnten. Da B. zur Zeit der Weiterveräußerung an den Beklagten nicht mittelbarer Besitzer der Sachen gewesen ist, kann der Beklagte auch nicht kraft guten Glaubens Eigentum erworben haben (§ 934 BGB). Andererseits ist der am 15. Dezember 1947 abgeschlossene Übereignungsvertrag des R. mit der Klägerin als rechtsgültig anzusehen. Die übereigneten Gegenstände sind hinreichend deutlich bestimmt. Die das Sicherungsgebiet bezeichnende Lagerskizze ist zwar nicht sehr genau. Es kommt aber nach der Rechtsprechung nicht darauf an, daß der Umfang der Übereignung aus dem Vertrage ohne weiteres für dritte Personen erkennbar ist, es genügt vielmehr, daß sich hierüber beide Vertragsteile völlig im klaren gewesen sind, und das kann man im vorliegenden Falle ohne weiteres annehmen. Das nach § 930 BGB erforderliche Besitzkonstitut ist hier im § 3 des Vertrages ausdrücklich vereinbart worden. Endlich läßt sich bezüglich dieses Vertrages auch nicht eine sittenwidrige Knebelung oder Kredittäuschung feststellen, denn die Sicherungsübereignung vom 15. Dezember 1947 beschränkte sich auf die Topfpflanzen, Stauden und Gehölze, die sich auf dem Grundstück befanden, nahm also den Hauptbetrieb völlig aus und war zugleich die Gegenleistung für eine erhebliche Kreditgewährung, die sich ausweislich der Bilanz des Schuldners per 31. Dezember 1947 auf 17 115,50 RM belief. Dagegen leidet der Sicherungsübereignungsvertrag vom 15. März 1948 einmal an einer ausreichend bestimmten Bezeichnung der zu übereignenden Sachen, weil hieraus nicht klar hervorgeht, ob alle in der Gärtnerei befindlichen Gewächshäuser, Frühbeete und Stauden übereignet werden sollten-Darüber hinaus läuft diese zusätzliche Sicherung der Klägerin aber auch ebenso wie der Vertrag zwischen R. und B. auf eine sittenwidrige Gläubigergefährdung hinaus- Denn nunmehr hatte sich die Klägerin noch dazu, ohne daß sie ihre Kreditgewährung erweiterte fast das gesamte gärtnerische Inventar einschließlich der Pflanzen übereignen lassen. Wie die Prozeßakten und die Beiakten ergeben, war R- damals schon sehr stark verschuldet, und es verblieb ihm nunmehr nur noch eine Scheinexistenz, die alle Geschäftskreise, welche hinfort zu ihm in Rechtsbeziehungen traten und im Vertrauen auf den äußerlich ansehnlichen Geschäftsbetrieb mit ihm andere als Zug-um-Zug-Geschäfte tätigten, aufs äußerste gefährden mußte. Darüber muß! sich auch die Klägerin im klaren gewesen sein und sie kann in ihrer Eigenschaft als Staatsbank insoweit keine Ausnahmestellung für sich in Anspruch nehmen. § 985 BGB. Der zwischen einer Behörde und einer Privatperson über erfaßte Möbel abgeschlossene Kaufvertrag ist ein Verwaltungsakt. Für seine' Nachprüfung ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. OLG Schwerin, Urt. vom 18. Dezember 1950 U 336/49. Aus den Gründen: Die Klägerin klagt aus Eigentum auf Herausgabe der im Klageanträge bezeichneten Sachen. Soweit ihre Mutter Eigentümerin der Sachen ist, klagt sie aus abgetretenem Recht. Die Klage richtet sich gemäß § 985 BGB gegen den Beklagten als Besitzer. Seine Sachlegitimation steht daher außer Frage. Der Beklagte hat die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges erhoben. Er hat sich darauf berufen, daß ihm der Rat der Stadt St. die streitigen Sachen käuflich überlassen habe, und daß diese Überlassung eine Verwaltungsmaßnahme darstelle, die nicht aufgehoben und der Beurteilung der ordentlichen Gerichte entzogen sei. Die Entscheidung des Senats hatte sich nur auf die Sachen zu erstrecken, bezüglich derer das Landgericht in dem angefochtenen Teilurteil eine Verurteilung des Beklagten ausgesprochen hat, da das Urteil nur insoweit angefochten ist. Das landgerichtliche Urteil stützt sich auf rechtsirrtümliche Erwägungen. Der Rechtsakt, aus dem der Beklagte seine Eigentümerstellung herleitet, ist die seitens des Rates der Stadt St. vorgenommene käufliche Überlassung von Einrichtungsgegenständen derH.’schen Wohnung an ihn. Diese Überlassung ist, wie die Verwaltungsakten der Stadt St. ergeben, vom Oberbürgermeister der Stadt am 5. Dezember 1946 verfügt und mit Schreiben vom 6. Dezember 1946 dem Beklagten bestätigt worden. Rechtlich verfehlt ist die Auffassung des Landgerichts, daß diese Maßnahme ein nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilendes Rechtsgeschäft, nicht aber einen Verwaltungsakt darstelle. Entscheidend für die Rechtsnatur dieses Aktes ist die Erwägung, daß der Rat der Stadt St., wie wesentlich später in dem Schreiben des Ministerpräsidenten vom 15. Oktober 1947 zum Ausdruck gebracht ist, damals davon ausging, daß nach den geltenden Bestimmungen 232;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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