Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 231

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 231 (NJ DDR 1951, S. 231); Akteninhalt ein Sachverhalt soweit geklärt ist, daß er tatsächliche und rechtliche Feststellungen im Sinne der genannten Voraussetzungen überhaupt möglich macht“ (vgl. OG vom 26. Oktober 1950 2 Zst 59/50 in NJ 1951 S. 321). Das gleiche gilt auch für die Einstellung eines Privatklageverfahrens nach der Verordnung vom 6. Oktober 1931. Im vorliegenden Falle läßt der Akteninhalt eine Feststellung nach dieser Richtung nicht zu. Im Gegenteil: die Privatklägerin hatte in der Klageschrift ausgeführt: „Nach dieser Auseinandersetzung stürzte sich Frau F. auf mich, schlug mich nieder und mißhandelte mich schwer. Dieses geschah im Treppenflur des Hauses. Darauf erschien Herr F., packte und würgte mich und warf mich dann fast die ganze Treppe rücklings hinunter. Ich war sofort besinnungslos und mußte in meine Wohnung geschafft werden.“ In der Beschwerdeschrift hatte sie weitere Ausführungen in dieser Richtung gemacht: „Da ich an den Folgen des Überfalls der Täter viele Wochen mit großen Schmerzen im Bett gelegen habe und mich heute noch wegen dessen Folgen in ärztlicher Behandlung befinde, mein Rücken darunter so gelitten hat, daß ich nichts mehr ohne Schmerzen tragen kann, ist für mich die Tat des Ehepaares F. nicht gering und die Folgen nicht unbedeutend.“ Diese Ausführungen hätten dem Amtsgericht Veranlassung geben müssen, den Sachverhalt genau zu untersuchen; zumindest aber hätte das Landgericht der Beschwerde der Privatklägerin stattgeben müssen. Das Verfahren durfte also nicht vor ausreichender Aufklärung des Maßes der etwaigen Schuld des Angeklagten und der Folgen der Tat eingestellt werden. Wenn auch mit der Verordnung eine Entlastung der Strafgerichte erstrebt war, so darf sie doch nur angewandt werden, wenn es sich um Klagen auf Grund unbedeutender Streitigkeiten handelt. In einem Fall wie dem vorliegenden hätte die Einstellung nur nach sorgfältigster Prüfung erfolgen dürfen. Die Privatklägerin ist UmsiedlerinNach dem von der Privat- klägerin vorgetragenen Sachverhalt hätte dem Gericht erkennbar sein müssen, daß hier möglicherweise eine feindselige Stimmung der Alteingesessenen gegen die Umsiedler zutage getreten ist. Wenn die Prüfung Anhaltspunkte in dieser Richtung ergibt, so erscheint die Einstellung des Verfahrens als eine besondere Benachteiligung der Privatklägerin, zumal von ihr eine erhebliche Körperverletzung behauptet wird. Die Begründung der Einstellung mit der Überlastung der Strafjustiz würde in diesem Fall eine Rechtsverweigerung bedeuten, die den Grundsätzen unserer Verfassung und der demokratischen Gesetzlichkeit widersprechen würde. Die weiteren Ausführungen des angefochtenen Beschlusses, Strafverfahren könnten im Wege der Privatklage nur dann durchgeführt werden, „wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Bestrafung des Täters besteht“, widersprechen ebenfalls dem Gesetz. § 376 StPO bestimmt ausdrücklich, daß die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zu erheben hat, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Hieraus ergibt sich, daß in den Fällen, in denen öffentliches Interesse nicht vorliegt, die Privatklage durchzuführen ist, wenn sie erhoben ist und die Voraussetzungen für ihre Einstellung nicht vorliegen. Von einem noch über das öffentliche Interesse hinausgehenden „zwingenden öffentlichen Interesse“ ist nirgends, noch nicht einmal als Voraussetzung der öffentlichen Klage die Rede. Gerade für strafwürdige Fälle nicht öffentlichen Interesses ist die Privatklage vorgesehen; sie auf die Fälle des öffentlichen Interesses beschränken zu wollen, käme einem Verbot des Privatklageverfahrens gleich. Der anigefochtene Beschluß war daher wegen einer Verletzung des Gesetzes nämlich der Verordnung vom 6. Oktober 1931 (Teil VI Kap. I § 7) aufzuheben. Der Beschwerde der Privatklägerin war stattzugeben und das Amtsgericht anzuweisen, das Privatklageverfahren durchzuführen. Eine Zurückverweisung an die Beschlußkammer des Landgerichts erübrigt sich, da diese infolge der bindenden Wirkung des Kassationsurteils § 358 Abs. 1 StPO ist im Kassationsverfahren entsprechend anzuwenden nur zu dem gleichen Ergebnis kommen könnte. In einem Urteil auf einen Kassationsantrag, der sich gegen eine Beschwerdeentscheidung richtet, ist also das Oberste Gericht mindestens dann zur Selbstentscheidung verpflichtet, wenn im Beschwerdeverfahren keine weiteren Beweise zu erheben sind, also lediglich Rechtsfragen beantwortet werden müssen. (Vgl. das für den rechtsähnlichen Fall des Revisionsverfahrens ergangene Urteil 3 Zst 25/50 NJ 1950 S. 348/53). Das Oberste Gericht weist ferner auf folgendes hin: Der aufgehobene Beschluß des Landgerichts beruht auf einer ungerechtfertigten Übersteigerung der an sich begrüßenswerten Bestrebungen, das Privatklageverfahren zu vereinfachen und die Zahl der prozeßordnungsmäßig zu erledigenden Privatklagen einzuschränken. Aus einer ähnlich übersteigerten Auffassung sind auch die Bestimmungen des Art. 8 der VO zur weiteren Vereinfachung der Rechtspflege vom 13. August 1942 (RGBl. I S. 508) hervorgegangen. Hiernach konnte der Amtsrichter durch einen Friedensspruch auf Verwarnung (§ 2 a. a. O.), Friedensbuße (§§ 2 und 3) oder Friedensbürgschaft (§§ 2 und 4) erkennen. Alle diese Maßnahmen bedeuten Nachteile für den Angeklagten, die der Strafrichter gegen ihn festsetzen konnte, weil er ihn für schuldig hielt. Sie waren also einer Strafe zum mindesten ähnlich. Ganz besonders gilt das für die Friedensbuße, einen grundsätzlich an die Staatskasse zu zahlenden Geldbetrag, an deren Stelle bei schuldhafter Nichtzahlung sogar Haft also eine Freiheitsstrafe treten konnte. Auch die Vorschriften über die Geldstrafe galten entsprechend für die Friedensbuße. Diese strafähnlichen Maßnahmen konnten ohne schriftliche Begründung erlassen werden und waren, einschließlich der Ersatzhaft, unanfechtbar Der Abdruck der Bestimmungen über den Friedensspruch in der 1. Auflage der von der vormaligen Deutschen Justizverwaltung herausgegebenen Fassung der StPO beruht lediglich auf der VO des Landes Sachsen vom 3. November 1947, die, um den Friedensspruch tragbar zu machen, eine Beschwerdemöglichkeit eingeführt hatte, inzwischen aber aufgehoben worden ist. Die Bestimmungen über den Friedensspruch sind daher nicht mehr geltendes Recht und können infolgedessen auch im vorliegenden Verfahren nicht angewendet werden. II. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht §§ 930, 934, 138 BGB. Voraussetzungen für die Gültigkeit von Sicherungsübereignungsverträgen. OLG Halle, Urt. vom 13. Dezember 1950 1 U 36/50. Die Klägerin schloß mit dem Gärtnereibesitzer R. in H. die beiden Sicherungsübereignungsverträge vom 15. Dezember 1947 und 15. März 1948. Die Übergabe der übereigneten Gegenstände wurde in § 3 der Verträge durch die Vereinbarung eines Leih- und Verwahrungsverhältnisses ersetzt. Am 15. November 1948 und 1. Februar 1949 ließ der Beklagte wegen einer ihm gegen R. zustehenden vollstreckbaren Forderung von 5339,89 DM eine Pfändung durchführen. Dabei pfändete der Gerichtsvollzieher auch die in den Sicherungsübereignungsverträgen aufgeführten Gegenstände. Zuvor hatte R. bereits durch Sicherungsübereignungsvertrag vom 13. Dezember 1947 seinem Gläubiger B. das gesamte Inventar seiner zwei Gärtnereien im Werte von 30 288, RM übereignet, und der Beklagte ließ sich am 8. April 1949 die Forderung von B. nebst allen Herausgabeansprüchen abtreten. Die Klägerin hält den Übereignungsvertrag zwischen R. und B. für rechtsunwirksam, weil hier kein Besitzkonstitut vereinbart sei. Sie bestreitet auch, daß es sich in den beiden Verträgen um dieselben Gegenstände handelt. Auf Grund der mit ihr abgeschlossenen Übereignungsverträge klagt sie gegen den Beklagten mit dem Anträge, die Pfändungen vom 15. Novem- 231;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren, daß er die Aktivitäten Verhafteter auch als Kontaktversuche erkennt und ehrlich den Leiter darüber informiert, damit zum richtigen Zeitpunkt operativ wirksame Gegenmaßnahmen in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat auf der Grundlage des Gesetzes in Gewahrsam genommen werden kann, nennt Abs Satz Personen, die aus Einrichtungen entwichen sind, in die sie zwangsweise eingewiesen wurden.

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