Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 226

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 226 (NJ DDR 1951, S. 226); war sein ursprünglicher Zweck im Interesse einer erhöhten Kreditwürdigkeit der OHG die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft festgelegt. Sie sollen für die Gesellschaftsschulden unmittelbar und unbeschränkt in Anspruch genommen werden, und zwar als Gesamtschuldner sowohl mit dem Gesellschaftsvermögen wie auch mit ihrem sonstigen Privatvermögen. Ist ein Gesellschaftsvermögen nicht mehr vorhanden, so bleibt die Haftung der Gesellschafter allein übrig, d. h. diese bleiben verpflichtet, mit ihrem privaten Vermögen für die Erfüllung der Schulden der Gesellschaft einzutreten. An dieser Haftung der Gesellschafter soll sich auch dadurch nichts ändern, daß die Gesellschaft zu bestehen aufhört. Vielmehr dauert auch nach der Auflösung der Gesellschaft die Haftung der Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft nach § 128 HGB fort. Der Gesellschafter haftet danach für die Schulden der Gesellschaft, die entstanden sind, als er der OHG als Gesellschafter angehörte, und seine Haftung fällt weder fort, wenn er aus der OHG ausscheidet, noch wenn die Gesellschaft zu bestehen aufhört. Dies wird im § 159 HGB, der für die Forthaftung des Gesellschafters auch nach Auflösung der Gesellschaft die besondere fünfjährige Verjährungsfrist einführt, ausdrücklich klargestellt. Nun ist ohne weiteres zuzugeben, daß der § 131 HGB, der die Auflösung der OHG betrifft, sich nicht auf das durch Staatshoheitsakt eintretende Erlöschen der Gesellschaft bezieht und seinem Wesen nach (als einer dem Privatrecht angehörigen Rechtsnorm) auch nicht beziehen kann. Es wäre nun aber wiederum ebenso ungenügend wie unrichtig, wollte man aus diesem Umstande, lediglich im Wege formalrechtlicher Erwägungen, Schlüsse, sei es auf die weiterhin statthafte Anwendbarkeit des §128 HGB, sei es auf das Gegenteil ziehen. Auch diese Frage ist richtig nur zu klären, wenn man sie konkret gesellschaftlich stellt. Dann aber wird ohne weiteres erkennbar, daß das Deutsche Handelsgesetzbuch einem Wirtschaftssystem angehört, das durch die seit dem Zusammenbruch des Hitlerregimes in der Deutschen Demokratischen Republik eingetretene gesellschaftlichökonomische Entwicklung weitgehend überholt worden ist. Es ist damit zwar nicht ohne weiteres außer Kraft getreten, wohl aber muß bei der Anwendung solcher älteren gesetzlichen Bestimmungen auf rechtserhebliche Tatbestände in jedem Falle untersucht werden, ob und inwieweit sich ihr Inhalt in Übereinstimmung bringen läßt mit dem Inhalt und den gesellschaftlichen, in erster Reihe also wirtschaftspolitischen Zielen, deren Verwirklichung die seit der Staatsumwälzung in der früheren sowjetischen Besatzungszone, dem Gebiete der heutigen Deutschen Demokratischen Republik erlassene einschlägige Gesetzgebung zu erreichen bestimmt ist. Diese Prüfung aber kann nur ergeben, daß die Auflösung der Gesellschaft durch die in unserer neuen Gesetzgebung vorgesehenen Staatshoheitsakte nicht zum Wegfall der persönlichen Haftung der Gesellschafter führen kann; denn das widerspräche offensichtlich den oben erörterten Bestimmungen der diese Fälle regelnden neuen Gesetze, die trotz Auslöschens des Bestandes der Gesellschaft die persönliche Haftung der Gesellschafter für deren Verbindlichkeiten fortbestehen lassen. Der erkennende Senat kommt also nach Maßgabe der vorstehenden Begründung zu dem gleichen Ergebnis wie der Plenarbeschluß des Oberlandesgerichts in Erfurt vom 12. Oktober 1950 (NJ 1951 S. 38). Dabei mag noch darauf hingewiesen werden, daß dieser Beschluß nicht mit Unrecht auch auf den Strafcharakter der in Rede stehenden, aus politischen Gründen erfolgten Enteignungen aufmerksam macht. Auf diese Bedeutung der Enteignung als einer Strafmaßnahme geht zwar auch das Urteil des Oberlandesgerichts Gera vom 4. Juni 1948 ein, aber auch hier mit einer offensichtlich fehlgehenden Begründung, indem es nämlich eine Parallele zwischen der OHG und der GmbH zu ziehen sucht, dabei aber übersieht, daß es bei der letzteren Gesellschaftsform, die eine juristische Person darstellt, niemals eine gleichzeitige, kraft Gesetzes begründete Mithaftung natürlicher Personen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft geben kann. Bestraft werden sollen durch den Befehl Nr. 124 und die auf ihm beruhenden Gesetze Kriegsverbrecher und Naziaktivisten, nicht aber deren Gläubiger. Dieser Umstand kann zum mindesten als Erklärung dafür herangezogen werden, daß die hoheitsrechtliche Enteignung eines Betriebes die persönlichen Forderungen Dritter an den enteigneten Unternehmer unberührt lassen wollte. Die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung des Senats findet endlich noch ihre Bestätigung in einem an die 5 Landesregierungen der damaligen Zone gerichteten Rundschreiben des Präsidenten der Deutschen Zentralfinanzverwaltung vom 14. August 1947 IV 1045 318 Ba in dem es u. a. heißt: „In Abänderung der Ziffer 3 Absatz 2 meines Rundschreibens vom 21. Februar 1947, IV 1045 236 Ba wird im Einvernehmen mit der SM AD klargestellt, daß die jetzt landeseigenen bzw. gemeindeeigenen Betriebe die vor dem 8. Mai 1945 entstandenen Schuldverpflichtungen nicht übernehmen. Diese Schulden sind vielmehr von den ehemaligen Unternehmungen bzw. deren Inhabern einzutreiben.“ § 13 GVG; §§ 1, 2 des brandenburgischen Gesetzes über die Geltendmachung von Ansprüchen aus öffentlichen Hoheitsmaßnahmen vom 12. September 1948 (GVB1. Brandenburg S. 19) Durch §§ 1, 2 des Gesetzes vom 12. September 1948 sind alle Ansprüche, die aus Maßnahmen der öffentlichen Gewalt in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und 14. September 1946 entstanden sind, dem ordentlichen Rechtswege entzogen. OG, Urt. vom 28. Februar 1951 1 Zz 60/50. Aus den Gründen: Das Urteil des Landgerichts verletzt das Gesetz, und zwar § 1 des vom Lande Brandenburg erlassenen Gesetzes über die Geltendmachung von Ansprüchen aus öffentlichen Hoheitsmaßnahmen vom 12. September 1948 (GVB1. Brandenburg S. 19). Danach entscheidet über Ansprüche auf Rückgewähr von Gegenständen oder auf Schadensersatz gegen Dritte, die auf Grund von Maßnahmen öffentlicher Gewalt in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 14. September 1946 ein Recht oder den Besitz erlangt haben, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ein Ausschuß, der nach § 2 desselben Gesetzes aus einem Vertreter der Regierung als Vorsitzenden und vier vom Landtag zu wählenden Abgeordneten des Landtages bestehen soll. Diese Bestimmungen hätten im vorliegenden Falle angewendet werden müssen; denn nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Erblasser der Verklagten auf Grund einer behördlichen Anordnung in der gesetzlich festgelegten Zeit die die Grundlage der gegen ihn erhobenen Herausgabe- und Schadensersatzansprüche bildenden Handlungen vorgenommen und ist auf Grund dieser Anordnung in den Besitz der streitigen Sachen gelangt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Nationalkomitees „Freies Deutschland“ vom 10. Mai 1945, in dem B. beauftragt wurde „die Instandsetzungsarbeiten am Ortsnetz auszuführen“ und aus dem Schreiben des Bürgermeisters von H. vom 1. Juni 1945, durch das B. bevollmächtigt wurde, „die gesamten im Gebiet H. liegenden Elektromaterialien festzustellen und zu registrieren“. Aus diesen Schreiben und auch aus der im Wege der Beweisaufnahme erforderten schriftlichen Äußerung des früheren Bürgermeisters von H. vom 17. März 1947, in der er nochmals bestätigt, daß B. für die ihm. erteilten Aufträge „das im Ort lagernde Material benutzen durfte und sollte“, geht klar hervor, daß das gesamte damals in H. lagernde Elektromaterial beschlagnahmt war und von B. verwertet werden durfte. Wenn man berücksichtigt, daß 1945 als Folge des Zusammenbruchs des Hitlerregimes ein schwerer und allgemeiner öffentlicher Notstand eingetreten war und daß sich damals zunächst nur wenige verantwortungsbewußte Menschen fanden, die die Notwendigkeit des schnellen und entschlossenen Handelns zur Erhaltung des Lebens der Bevölkerung erkannten, so wird klar, daß die von diesen Personen erteilten Vollmachten weitgehend sein mußten und mithin, soweit sie der Auslegung bedürfen, auch weit ausgelegt werden müssen; denn diese Personen hatten gar nicht die Möglichkeit, alle lebensnotwendigen Maßnahmen selbst anzuordnen oder die Ausführung der von ihnen erteilten Aufträge zu überwachen. Das gilt insbesondere von der Eigenart der hier in Rede stehenden Maßnahmen, bei deren Durchführung es unvermeidlich war, daß der beauftragte Handwerker auch durch Ausbau oder Umbau von normalerweise für einen 226;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 226 (NJ DDR 1951, S. 226) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 226 (NJ DDR 1951, S. 226)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Aufgaben zur Einschätzung der Wiei den einzubeziehen. Den Auswertungsorganen, aufgabenstellung insbesondere Aufgaben zu über der Gewährleistung einer ständigen Übersi Aufwand über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Haupt- selbständigen Abteilungen haben darauf Einfluß zu nehmen und dazu beizutragen, daß Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung für die Durchsetzung der Regelungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung verantwortlich sind. Hieraus ergeben sich mehrere Problemstellungen, die für beide Abteilungen zutreffen. Die Zusammenarbeit ist notwendig bei der Abstimmung politisch-operativer Maßnahmen, die sich bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens ergeben. ,. zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Qrdnffifrtffys jeher heit während der gesamten Zeit der Untergingshaft. bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens ergeben. ,. zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Qrdnffifrtffys jeher heit während der gesamten Zeit der Untergingshaft. bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens ergeben. ,. zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Qrdnffifrtffys jeher heit während der gesamten Zeit der Untergingshaft. bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens ergeben. ,. zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Qrdnffifrtffys jeher heit während der gesamten Zeit der Untergingshaft.

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