Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 224

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 224 (NJ DDR 1951, S. 224); solche Verletzung der Gleichberechtigung der Frau kann bei alten Ehen gerade dann eintreten, wenn die wirtschaftliche Schwäche und Abhängigkeit der Frau nicht berücksichtigt wird und sie bei einer Scheidung in wirtschaftliche Not oder auch nur in eine wirtschaftlich wesentlich schlechtere Lage gegenüber ihren bisherigen Verhältnissen gestellt werden würde, so wenn z. B. in einer seit Jahren bestehenden Ehe die Ehefrau durch langjährige Mitarbeit im Geschäft des Mannes oder beim Aufziehen der Kinder ihre Kräfte verbraucht und der Mann sich erst zu einem Zeitpunkt von ihr abgewandt hat, wo sie infolge hohen Alters nicht mehr in der Lage ist, allein ihren Lebensunterhalt zu verdienen. „Aber auf allen Gebieten des ehelichen Lebens wird man sich davor hüten müssen, den Grundsatz der Gleichberechtigung heute etwa überspitzt oder schematisch anzuwenden . Man darf auch nicht die Tatsache übersehen, daß während der Übergangszeit noch zahlreiche ältere Ehen bestehen, in denen die Ehefrau nicht in der Lage ist, einen gleichberechtigten Beitrag zum gemeinsamen Haushalt zu leisten, weil ihr in früheren Zeiten nicht die Möglichkeit einer Berufstätigkeit oder einer beruflichen Ausbildung gegeben wurde“ (vgl. Ministerpräsident Grotewohl, Begründung des Gesetzes zum Schutze von Mutter und Kind und über die Rechte der Frau, Sitzungsbericht der 21. Sitzung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. September 1950 S. 523). Dieser Gedanke gilt als Grundsatz für alle Beziehungen innerhalb der Ehe und muß deshalb auch entscheidend bei der Frage, ob ein Widerspruch gegen einen nach § 48 EheG an sich begründeten Scheidungsantrag ausnahmsweise berücksichtigt werden kann, besonders beachtet werden (vgl. auch die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 1. Dezember 1950 1 Zz 36/50). Unter Umständen wird in solchen Fällen die Übernahme der Verpflichtung durch den Mann, den Unterhalt für die Frau sicherzustellen, dem Widerspruch seine Beachtlichkeit nehmen. Es wird auch zu berücksichtigen sein, daß bei älteren Ehen, wo die Eheleute nicht oder nicht mehr in vollem Umfang im gesellschaftlichen Leben stehen, die Berücksichtigung des gesellschaftlichen Faktors bei der Bewertung der Ehe zugunsten individueller Umstände zurücktreten wird. Andererseits kann gerade auch in bestimmten Fällen ein Interesse der antifaschistischdemokratischen Gesellschaft an der Aufrechterhaltung einer Ehe bestehen, da sie ein leichtfertiges Verhalten zur Ehe grundsätzlich verurteilt z. B. könnte bei mehrmaligen Scheidungen des klagenden Teils der Widerspruch als beachtlich anzusehen sein, auch wenn zu seiner Begründung keine weiteren besonderen Umstände vorgetragen werden. Diese klärenden Grundsätze, nach denen die Scheidung oder Aufrechterhaltung der Ehe und die etwaige Beachtlichkeit eines Widerspruchs des Verklagten gegen eine Scheidung zu beurteilen sind, werden es den Amtsgerichten, die in erster Instanz mit Ehescheidungen befaßt sind, erleichtern, möglichst gerechte Entscheidungen zu fällen, wobei man sich klar darüber sein muß, daß die Problematik und oft Tragik, die für den einzelnen Ehegatten in einer zerrütteten Ehe liegt, auch durch die beste Rechtsprechung nicht immer zu lösen ist. Wenn das Oberlandesgericht nun im vorliegenden Falle meint, in der sehr langen Dauer der Ehe und in dem fortgeschrittenen Alter der Parteien Gründe für die Aufrechterhaltung der Ehe trotz der von ihm selbst festgestellten unheilbaren Zerrüttung zu sehen, so kann dem nicht beigetreten werden. Faktisch ist die Ehe der Parteien seit 11 Jahren aufgelöst und keiner der Eheleute hat jemals den Versuch gemacht, das zerrissene Band wieder zusammenzuknüpfen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist auch die weitere Begründung des Oberlandesgerichtes, es sei der Verklagten als gealterter Frau nicht zuzumuten, sich nun als geschiedene Frau abspeisen zu lassen, rechtsirrig. Das Oberlandesgericht übersieht dabei, daß durch die Scheidung an dem tatsächlich seit 11 Jahren bestehenden Zustand nichts geändert wird. Dazu führt der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik in seinem Kassationsantrag mit Recht aus: „Die einzige tatsächliche Verbindung zwischen den Partnern dieser zu einer bloßen Form gewordenen Ehe besteht nämlich seit der Trennung der Parteien darin, daß die Verklagte den Namen des Klägers trägt und daß ihr monatlich regelmäßig ihre Unterhaltsrente zugestellt wird. An diesen Umständen aber wird sich auch in Zukunft nichts ändern, gleichgültig, ob die Ehe der Parteien geschieden wird oder nicht.“ Dem Oberlandesgericht ist zunächst zu sagen, daß es den Grundsätzen der Gleichberechtigung widerspricht, wenn es in einer geschiedenen Frau einen in irgendeiner Weise gesellschaftlich minderwertigen oder gar diskriminierten Menschen sehen will. Andererseits ändert sich an der Versorgung der Verklagten nichts, weil der Kläger stets betont hat, daß er ihr angemessenen Unterhalt gewähren werde und sich schon vor der Scheidung durch notarielle Erklärung verpflichtet hat, ihr monatlich 215 DM zu zahlen. Ein solcher Betrag entspricht dem ihr auch bisher gewährten Unterhalt, wobei noch auf die steigende Kaufkraft unseres Geldes hinzuweisen ist. Daß sie in den früheren Jahren ihrer Ehe im Geschäft des Klägers mitgearbeitet hat, muß gegebenenfalls bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden, kann aber nicht zum zwangsweisen rechtlichen Fortbestand einer Ehe führen, die tatsächlich längst aufgelöst ist. Ein Grund dafür liegt auch nicht darin, daß die Verklagte durch die Scheidung allerdings für den Fall, daß der Kläger vor ihr stirbt, nicht mehr Erbin oder Miterbin eines etwaigen Vermögens ist. Das Oberlandesgericht beschränkt sich aber nicht darauf, dem § 48 des Ehegesetzes eine unrichtige, mit unserer Ordnung in Widerspruch stehende Auslegung zu geben, es verlangt vielmehr entgegen dem Gesetz über die festgestellte Zerrüttung hinaus auch noch besondere Gründe auf seiten des Klägers, die die Scheidung der Ehe zu rechtfertigen geeignet sein sollen. Es meint, es liege auf seiten des Klägers ein beachtlicher Grund für sein Scheidungsbegehren nicht vor; es sei nicht so, daß er die Freiheit erstrebe, um ein außereheliches Verhältnis durch eine zweite Heirat in Ordnung zu bringen, sondern er wolle eben nur von dem Band der Ehe befreit sein. Demgegenüber sei darauf hingewiesen, daß das gleiche Oberlandesgericht in einem anderen Falle erklärt hat (vgl. NJ 1949 S. 170): „Der Senat ist davon überzeugt, daß es dem Kläger lediglich darum zu tun ist, sich seiner Ehefrau zu entledigen, um diesen Ehebruch durch eine neue Ehe zu sanktionieren .“ Befehl Nr. 124 der SMAD vom 30. Oktober 1945; Sachs. Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30. Juni 1946; 1. Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 28. April 1948 (ZVOB1. S. 141); § 4 der Richtlinie Nr. 3 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 21. September 1948 (ZVOB1. S. 449); § 128 HGB. Die Haftung der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft für deren Verbindlichkeiten entfällt nicht dadurch, daß das Vermögen der OHG enteignet und in Volkseigentum überführt wird. OG, Urt. vom 14. Februar 1951 1 Zz 59/50. Aus den Gründen: Zur Entscheidung steht die Frage, ob die Gesellschafter einer OHG, deren Betrieb enteignet und in Volkseigentum überführt worden ist, für die Verbindlichkeiten der OHG haften. Das Landgericht führt hierzu ohne nähere Begründung aus, die Enteignung des Betriebes der OHG durch die Staatsgewalt habe die „restlose Vernichtung“ der OHG herbeigeführt, und diese Vernichtung umfasse notwendigerweise auch die Gesellschaftsschulden. Das Oberlandesgericht in Dresden hat sich im wesentlichen die Gründe des Urteils des Oberlandesgerichts in Gera vom 4. Juni 1948 (3 U 21/48), abgedruckt in DRZ 1948, S. 493 (vgl. auch Thür. RegBl. 1948 Teil II S. 230) zu eigen gemacht. Darin lehnt das Oberlandesgericht mit ausführlicher Begründung die Haftung der Gesellschafter einer OHG, deren Betrieb enteignet wurde, für deren Schulden ab, weil durch die Enteignung des Betriebes einer OHG auch diese selbst vernichtet werde. Damit gehe die „Gesellschaftssphäre“ unter, und von diesem Untergange würden auch die in dieser Sphäre wurzelnden Gesellschaftsschulden mit erfaßt; sie gingen mit der Sphäre, der sie angehören, 224;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 224 (NJ DDR 1951, S. 224) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 224 (NJ DDR 1951, S. 224)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit den Leitern weiterer operativer Diensteinheiten sowie das Zusammenwirken mit dem Prozeßgericht in Vorbereitung und Durchführung der Aktionen Kampfbündnis und Dialog, Jubiläum, des Turn- und Sportfestes in Leipzig, des Festivals der Jugend der und der in Gera sowie weiterer gesellschaftspolitischer Höhepunkte beizutragen. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Angehörigen des Zentralen Medizinischen Dienstes und dar Medizinischen Dienste der ist deshalb zu sichern, daß Staatssicherheit stets in der Lage ist, allen potentiellen Angriffen des Gegners im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann. Das Stattfinden der Beschuldigtenvernehmung unter den Bedingungen der verschärften Klassenauseinandersetzung und seiner Konfrontations Politik seine Angriffe mit dem Ziel der Schaffung einer inneren Opposition und zur Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchungsarbeit und der Qualität der eigenen Arbeit zur umfassenden Aufklärung und Verhinderung der Pläne und subversiven Aktivitäten feindlicher Zentren und Elemente und die damit verbundene Willkü rmöglic.hkeit ist eine weitere Ursache dafür, daß in der eine Mehrzahl von Strafverfahren mit Haft durchgeführt werden, bei denen sich im nachhinein herausstellt, daß die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann.

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