Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 222

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 222 (NJ DDR 1951, S. 222); dem will das Landgericht folgern, daß bis zum Erlasse der oben angeführten Bestimmungen vom 23. April 1946 die Aufrechnung möglich gewesen sei. Diesen Ausführungen ist jedoch nicht zuzustimmen. Sie verkennen die Sach- und Rechtslage. Die den Gegenstand der Klage bildende Forderung aus dem bei der geschlossenen Bank bestehenden Debetsaldo des Verklagten ist durch den Befehl der SMAD Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 und die hierzu von dem Chef der Wirtschaftsverwaltung der SMAD erlassenen Instruktion vom 30. Oktober 1945 unter Sequester gestellt worden. In der Instruktion heißt es u. a.: „Der Sequestration und der zeitweiligen Verwaltung unterliegen g) laufende Konten, Einlagen, Depositen usw. bei beliebigen Kreditinstituten.“ In Ziff. 5 des Befehls Nr. 124 ist ausgesprochen, daß alle Geschäfte bezüglich des unter Sequester gestellten Vermögens, die ohne Zustimmung der SMAD abgeschlossen werden, ungültig sind. Seit Erlaß dieses Befehls war mithin jede Verfügung über die sequestrierte Forderung, also auch jede Aufrechnung gegen sie mit einer Gegenforderung ungültig, es sei denn, daß sie mit Zustimmung der SMA erfolgte. Daß aber diese Zustimmung zu der von dem Verklagten erklärten Aufrechnung nicht erteilt ist, ist unstreitig. Die Aufrechnung war also schon aus diesem Grunde rechtsunwirksam. Der Verklagte beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf die Ausführungsbestimmung des Präsidenten der Provinz Sachsen zu den Bestimmungen über die Auszahlung von Bank- und Sparkassenguthaben vom 17. September 1945, in der die Aufrechnung von Altguthaben gegen Altverpflichtungen desselben Kunden beim gleichen Institut für zulässig erklärt worden, ist. Dieser Erklärung kann schon deshalb keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden, weil die danach erklärte Aufrechnung gegen den Befehl der SMAD Nr. 01 vom 23. Juli 1945, der die Schuldverpflichtungen der geschlossenen Banken gegenüber ihren Kunden gesperrt hatte, verstoßen würde. Die Folge dieser Sperrung war, daß die Fälligkeit des zur Aufrechnung gestellten Bankguthabens beseitigt wurde. Ist aber die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht fällig, so fehlen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Aufrechnung gemäß § 387 BGB. In jedem Falle aber ist die erwähnte Klausel der Ausführungsbestimmung vom 17. September 1945 über die Zulässigkeit von Aufrechnungen, selbst wenn sie bei ihrem Erlasse rechtswirksam gewesen wäre, durch die oben dargelegte gesetzliche Regelung im Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945, die jede Verfügung über die sequestrierte Forderung ausschloß, überholt Der Verklagte will auch der Klägerin gegenüber die Aufrechnung erklärt haben, ohne daß er freilich den Zeitpunkt dieser Aufrechnungserklärung angibt. Es kommt aber darauf nicht an; denn zu den schon vorher dargelegten Gründen, die eine Aufrechnung auch der Klägerin gegenüber ausschließen, tritt noch hinzu, daß die Klägerin nicht Rechtsnachfolgerin der geschlossenen Bank-Aktiengesellschaft ist. Sie ist also nicht Gläubigerin der eingeklagten Forderung, zieht vielmehr diese Forderung auf Grund der ihr durch den Befehl der SMAD Nr. 66 vom 9. März 1946 und der dazu erlassenen Richtlinien vom 12. März 1946 erteilten gesetzlichen Ermächtigung, die öffentlich-rechtlicher Natur ist, lediglich ein. Sie ist auch nicht Schuldnerin des Guthabens des Sohnes des Verklagten, mit dem der Verklagte gegen die Klageforderung aufrechnen will. Es fehlt also an der für die Aufrechnung nach § 387 BGB unerläßlichen Gegenseitigkeit der Forderungen. §§ 675, 667, 812 BGB. Der Anspruch gegen einen Rechtsanwalt auf Erstattung des nichtverbrauchten Teils des an ihn gezahlten Vorschusses hat seine rechtliche Grundlage in dem Dienstvertrage nach § 675 BGB und nicht in den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung. Wenn der Vorschuß vor der Währungsreform gezahlt worden ist, hat der Rechtsanwalt den nicht verbrauchten Teil in voller Höhe in der neuen Währung zurückzuzahlen. OG, Urt. vom 21. Februar 1951 1 Zz 75/50.*) *) Das durch das OG kassierte Urteil des AG Leipzig ist in NJ 1950 S. 20 mit einer Anmerkung von Dr. Matschke abgedruckt. Aus den Gründen; Das Amtsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die Klägerin die überzahlten Gebühren nur auf Grund der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern könne, daß der Verklagte nur den Betrag zurückzuerstatten habe, um den er noch bereichert sei, und daß die Bereicherung 27, DM betrage. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Der Verklagte hat nicht bestritten, daß die Klägerin berechtigt ist, den überzahlten Betrag zurückzufordern, den sie auf Verlangen des Verklagten an ihn im Juni 1947 gezahlt hatte. Er hat auch an die Klägerin hiervon bereits 27, DM zurückerstattet. Daraus ist zu entnehmen, daß zwischen der Klägerin und dem als Abwesenheitspfleger bestellten Verklagten vertragliche Beziehungen bestanden, auf Grund derer der Verklagte den Rechtsstreit auf Herausgabe des Lastkraftwagens führen und die Klägerin die Kosten hierfür zahlen sollte. Es handelt sich hiernach um einen unter den Parteien bestehenden Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hatte und auf den daher der § 675 BGB mit den darin angezogenen weiteren gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden ist. Soweit daher der von der Klägerin vorschußweise gezahlte Geldbetrag die Gebührenforderung des Verklagten übersteigt, ist dieser nach §§ 675, 667 BGB also auf vertraglicher Grundlage zur Rückzahlung an die Klägerin verpflichtet. Der Verklagte hat danach den nicht verbrauchten Teil des Vorschusses in voller Höhe in der geltenden Währung zurückzuzahlen; denn nach Ziffer 18 der Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission über die Währungsreform vom 21. Juni 1948 (ZVOB1. S. 220) bleiben die innerdeutschen Schuld- und Vertragsverhältnisse, die vor der Durchführung der Währungsreform entstanden sind, unverändert und unterliegen nicht der Umwertung. Aber auch wenn man sich der Auffassung des Amtsgerichts anschließen wollte, daß für den Rückforderungsanspruch der Klägerin die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung maßgebend seien, erweist sich die Entscheidung des Amtsgerichts als unrichtig. Der Verklagte will deshalb nur um ein Zehntel des überzahlten Betrages von 271, DM bereichert sein, weil das Guthaben auf seinem Bankkonto im Verhältnis von 10 :1 umgewertet worden sei. Diese Umwertung kann nicht ohne weiteres den Wegfall der Bereicherung des Verklagten im gleichen Verhältnis zur Folge haben. Das Einkommen eines Rechtsanwalts setzt sich zum großen Teil aus Vorschüssen zusammen, die er alsbald zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und seiner sonstigen Verpflichtungen verbrauchen muß und verbraucht (vgl. hierzu Nathan in NJ 1948 S. 157). Es ist daher anzunehmen, daß der Verklagte die im Juni 1947 als Vorschuß gezahlten 500, RM bereits vor der Währungsreform für die genannten Zwecke verbraucht hatte. Die darin liegende Vermögensvermehrung wird durch den späteren Währung'ssehnitt weder dem Grunde noch der Höhe nach berührt. Abgesehen davon steht aber überhaupt nicht fest, ob der Verklagte den ihm von der Klägerin gezahlten Betrag auf sein Bankkonto eingezahlt hat und wie hoch sein Guthaben auf dem Bankkonto vor der Währungsreform war. Es würde also an jeder ausreichenden Substantiierung des Wegfalls der Bereicherung durch den Verklagten fehlen. § 48 des Ehegesetzes (KRG Nr. 16) vom 20. Februar 1946. 1. Bei der Anwendung des § 48 des Ehegesetzes ist auszugehen von dem Inhalt, den die Ehe in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung des neuen Staates hat. 2. Aus Art. 30 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und aus dem Gesetz über den Mutter-und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 (GBl. 1037) folgt, daß die Ehe ihrem Wesen nach nicht nur eine individuelle Angelegenheit der Eheleute ist, sondern auch gesellschaftliche Ziele und Ideale zu fördern hat. 222;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 222 (NJ DDR 1951, S. 222) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 222 (NJ DDR 1951, S. 222)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zielgerichtet zu nutzen. Die Nutzung ihrer vielfältigen Möglichkeiten, insbesondere zur Vorbeugung von feindlich-negativen Aktivitäten im territorialen Vorfeld der Untersuchungshaftanstalt, zur Beseitigung begünstigender Bedingungen und Schadens verursachender Handlungen. Die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit verlangt den zielgerichteten Einsatz der dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden sowie zur Aufklärung und Verhinderung feindlicher Handlungen und Wirkungsmöglichkeiten, um Überraschungen durch den Gegner auszuschließen; die zielstrebige Bearbeitung feindlich tätiger oder verdächtiger Personen in Vorgängen mit dem Ziel der Ausnutzung der Relegation von Schülern der Carl-von-Ossietzky-Oberschule Berlin-Pankow zur Inszenierung einer Kampagne von politischen Provokationen in Berlin, Leipzig und Halle, Protesthandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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