Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 221

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 221 (NJ DDR 1951, S. 221); Rechtsprechung /. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht Abschn. VIII der VO über die Währungsreform vom 21. Juni 1948; Ziff. VIII 3 der Durchführungsbestimmungen zur VO über die Währungsreform vom 21. Juni 1948. War einem Kreditinstitut durch Sonderbefehl der SMAD die Ausübung operativer Tätigkeit schon am 22. Juni 1948, d. h. vor dem für die Währungsreform maßgebenden Stichtage untersagt, so liegt in der Nichtannahme einer diesem Institut geschuldeten Leistung am 22. Juni 1948 keine schuldhafte Verhinderung der Erfüllung durch den Gläubiger im Sinne der Ziff. VIII 3 der Durchführungsbestimmungen zur VO über die Währungsreform vom 21. Juni 1948. OG, Urt. vom 14. März 1951 1 Zz 44/50. Aus den Gründen: Am Bankenschließungstag Ende Juli 1945 hatte die Verklagte bei der früheren Kreissparkasse in G. einen Schuldsaldo von 2 089,06 RM. Die Klägerin ist auf Grund des Befehls der SMAD Nr. 66 verpflichtet, alle alten Forderungen der früheren Kreissparkasse in G. einzuziehen. Da die Verklagte trotz mehrfacher Mahnung nicht zahlte, hat die Klägerin am 11. August 1947 Klage erhoben mit dem Anträge, die Verklagte zur Zahlung von 2 089,06 RM zu verurteilen. Die Verklagte hat die Forderung der Klägerin zunächst dem Grunde nach bestritten, dann aber den geforderten Betrag am 19. Juni 1948 durch Vermittlung eines Bankhauses telegrafisch an die Klägerin ohne jeden Vorbehalt überwiesen. Die Klägerin hat jedoch die Annahme des ihr am 23. Juni 1948 angebotenen Betrages verweigert. Im weiteren Verlauf des Prozesses hat die Verklagte ein Zehntel des Betrages an die Klägerin gezahlt und im übrigen geltend gemacht, daß die Klägerin schuldhaft die Erfüllung der Schuld verhindert hätte und sie (die Verklagte) daher entsprechend den Bestimmungen der Ziffer VIII3 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Wähungsreform vom 21. Juni 1948 nur ein Zehntel des Betrages zu zahlen brauche. Gegenüber dem Einwande der Klägerin, sie habe ihre Schalter auf Grund eines für das Land Sachsen ergangenen Befehls der SMAD bereits am 22. Juni 1948 schließen müssen, erwidert die Verklagte, daß dieser Befehl nur die Bank in ihren öffentlichen Funktionen treffe, nicht aber soweit sie selbst Gläubigerin sei; insoweit müsse sie sich wie jeder Privatmann behandeln lassen, sei also verpflichtet gewesen, noch am 23. Juni 1948 Zahlungen anzunehmen. Das Landgericht in Leipzig hat durch Urteil vom 2. Oktober 1948 die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts in Dresden vom 24. Mai 1949 zurückgewiesen. Gegen beide Urteile richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik. Der Antrag ist begründet. Beide Urteile gehen davon aus, daß die Verweigerung der Annahme der Zahlung seitens der Klägerin unbegründet gewesen ist. Während das Urteil des Landgerichts dies als einfache Folge aus den Bestimmungen der Währungsreform ableitet, begründet das Oberlandesgericht seine Ansicht damit, daß der Befehl der SMAD, die Schalter zu schließen, offenbar nur vermeiden wollte, „daß in den letzten zwei Tagen in größerem Umfange ein Überweisungsverkehr unter den Banken stattfinde“, es sei aber „nicht ersichtlich, daß, soweit die Banken selbst als Gläubigerin einer Forderung in Betracht kämen ., für diese Forde- rung eine abweichende Regelung“ oder „für die Klägerin ein Ausnahmegesetz hinsichtlich der Begleichung ihr geschuldeter Beträge hätte geschaffen werden sollen“. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Zwar bestimmt die Verordnung über die Währungsreform vom 21. Juni 1948 (ZVOB1. S. 220) im Abschn. VIII Ziff. 26, daß die Kreditinstitute der sowjetischen Besatzungszone und Groß-Berlins vom 24. Juni 1948 bis zum 28. Juni 1948 einschließlich alle ihre Operationen, mit Ausnahme der mit der Währungsreform verbundenen, ednzustel-len haben. Der Sonderbefehl der SMAD, die Schalter bereits am 22. Juni 1948 zu schließen, kann jedoch seinem Inhalt nach nicht anders verstanden werden, als daß bereits mit diesem Tage die Kreditinstitute alle ihre Operationen einzustellen hatten. Denn der Befehl enthielt lediglich eine zeitliche, nicht aber sachliche Einschränkung der Verordnung vom 21. Juni 1948 dahin, daß schon vom 22. Juni 1948 an keine Bewegungen der Konten mehr erfolgen durften. Wenn aber die Sparkasse weder Lastschriften noch Gutschriften vornehmen durfte, so galt das nicht nur, soweit sie bei dem abzuwickelnden Geschäft weder Gläubigerin noch Schuldnerin war, sondern gerade auch für diese Fälle. Die Sparkasse war an den Befehl der SMAD gebunden und durfte nach seinem Erlasse nicht mehr tätig werden. Nicht nur um einen größeren Überweisungsverkehr unter den Banken zu verhindern, wurde die vorzeitige Schließung der Konten bei den Banken und Sparkassen angeordnet, sondern um zu verhindern, daß in die zur damaligen Sowjetzone gehörigen Kreditinstitute noch in großen Mengen Geld eingebracht wurde, das durch die in Westdeutschland -überraschend durchgeführte Währungsreform dort bereits mehrere Tage vorher seine Gültigkeit verloren -hatte. Das Verhalten der Klägerin entsprach also voll dem Sinne und Inhalt des Sonderbefehls der SMAD und kann daher weder als fahrlässige noch etwa gar als vorsätzliche zum Schadensersatz verpflichtende und daher die Rechtsfolge der Ziff. VIII3 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung vom 21. Juni 1948 auslösende Handlung angesehen werden. Die angefochtenen Urteile verletzen mithin das Gesetz, und zwar Ziff. VIII 3 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Währungsreform, und waren daher aufzuheben. SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945; SMAD-Befehl Nr. 01 vom 23 Juli 1945; § 387 BGB. Die Aufrechnung eines Altguthabens bei einer geschlossenen Bank gegen eine Altbankschuld ist unzulässig. OG, Urt. vom 10. Januar 1951 1 Zz 23/50. Aus den Gründen: Zur Entscheidung steht die Frage, ob ein Altguthaben gegen eine Altban-kschuld aufgerechnet werden kann. Das Landgericht hat diese Frage bejaht. Es beruft sich zur Begründung seiner Ansicht auf die Ausführungsbestimmung des Präsidenten der Provinz Sachsen zu den Bestimmungen über die Auszahlung von Bank- und Sparkassenguthaben vom 17. September 1945 (VOB1. für die Provinz Sachsen 1945 Nr. 3 S. 34). Dort heißt es in Ziff. 6: „Altguthaben können gegen Altverpflichtungen desselben Kunden -beim gleichen Institut aufgerechnet werden.“ Das Landgericht führt weiter aus, der Erlaß des Präsidenten der Provinz Sachsen vom 23. April 1946 über die Freigabe von Zwischenguthaben (VOB1. für die Provinz Sachsen 1946 S. 156) habe zwar die obengenannten Bestimmungen vom 17. September 1945 außer Kraft gesetzt, enthalte aber keine Vorschriften darüber, daß bereits erklärte Aufrechnungen von Altguthaben gegen Altschulden rückwirkend unwirksam seien. Auch der Befehl der SMAD Nr. 66 vom 9. März 1946 und die hierzu erlassenen Richtlinien vom 12. September 1946 enthielten keine Bestimmungen darüber, ob bereits erklärte Aufrechnungen rückwirkend unwirksam seien. Aus alle- 221;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 221 (NJ DDR 1951, S. 221) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 221 (NJ DDR 1951, S. 221)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen sowie der Anwendung jeglicher Gefahren und Störungen, die sowohl von innen als auch von außen ausgehen können, abgeleitet und begründet.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X