Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 216

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 216 (NJ DDR 1951, S. 216); Nach § 14 der Kollektivvertragsverordnung (KVVO)4), die in Durchführung des Gesetzes der Arbeit erlassen wurde, ist der Betriebsvertrag in Übereinstimmung mit dem für den betreffenden Betrieb festgelegten Betriebsplan5) für die volkseigenen Betriebe abzuschließen. Er enthält gemäß § 7 Abs. 1 GdA die gegenseitigen Verpflichtungen der Werksleitungen und Belegschaften, die sich aus dem Betriebsplan ergeben. Der Betriebsplan ist die Konkretisierung des Volks-wirtschaftsplanes für den einzelnen Betrieb; denn die dem Betrieb auf Grund des Volkswirtschaftsplanes und des Haushaltsplanes gegebenen Auflagen sind die Grundlage für die Ausarbeitung des Betriebsplanes6). Er dient somit der Erfüllung der Planaufgaben. Wie der Volkswirtschaftsplan für die gesamte Volkswirtschaft, so ist der Betriebsplan für den einzelnen Betrieb oberstes Gesetz des Handelns. Er enthält, gegliedert in einzelne Teilpläne, die Maßnahmen, die die Erfüllung der dem Betrieb gestellten Aufgaben gewährleisten. Er dient der Verbesserung der innerbetrieblichen Planung und gibt damit den Betriebsleitungen die Möglichkeit, die Betriebe auf der Grundlage eines wissenschaftlich begründeten Planes zu leiten7 8). Für die Durchführung des Betriebsplanes als der Konkretisierung des Volkswirtschaftsplanes ist dem antifaschistisch-demokratischen Staat gegenüber die Betriebsleitung und die Belegschaft insgesamt, als Kollektiv, verantwortlich. Die damit begründete Verpflichtung zur Erfüllung des Betriebsplanes ist jedoch noch nicht konkretisiert auf die einzelnen Angehörigen des Kollektivs, auf die Betriebsleitung, die BGL, die Brigaden, Aktivs und Kommissionen entsprechend ihren Funktionen. Diese Konkretisierung könnte durch einseitige Anweisungen der Betriebsleitung im Rahmen 'des ihr zustehenden Weisungsrechtes innerhalb der einzelnen Arbeitsverhältnisse erfolgen. Eine solche Form entspricht jedoch nicht den Verhältnissen in den volkseigenen Betrieben. Die diesen angemessene Form ist vielmehr die Begründung konkreter Verpflichtungen und damit die Übernahme der persönlichen Verantwortung, in der Form eines Vertrages zwischen Betriebsleitung und Belegschaft. Damit ist der Betriebsvertrag die notwendige Ergänzung des Betriebsplanes und dient demzufolge der Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes. Die Erfüllung der Planaufgaben hängt auch von der Initiative und damit vom Bewußtsein der Arbeiter und Angestellten ab. Durch die Festlegung konkreter Verpflichtungen, durch die Form seines Abschlusses und die Kontrolle seiner Durchführung ist der Betriebsvertrag zugleich ein Mittel im Kampf gegen das alte Bewußtsein und die alten Gewohnheiten und um eine neue Einstellung zur Arbeit. II. Der Abschluß des Betriebsvertrages Der Betriebsvertrag wird abgeschlossen zwischen der Werksleitung des einzelnen volkseigenen Betriebes (VEB) und der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) als Vertreter der Belegschaft des Betriebes (§ 5 GdA und §11 KWO). Mit dem Abschluß ist der Betriebsvertrag jedoch noch nicht rechts wirksam; er bedarf der Zustimmung, der Bestätigung und der Registrierung6). Die Zustimmung erfolgt gemäß § 19 KVVO durch den Landesvorstand der betreffenden Industriegewerkschaft. Aus § 19 KVVO ergibt sich weiter, daß der Betriebsvertrag erst nach Bestätigung durch das zu- 4) Verordnung über Kollektiwerträge vom 8. Juni 1950 (GBl. S. 493). 6) Verordnung vom 16. März 1950 über die Einführung von Betriebsplänen für die volkseigene Industrie (VEB-Pläne) (GBl. S. 200). Die Verordnung ist als Durchführungsbestimmung zum Volkswirtschaftsplan 1950 ergangen. Für den Handel: VO über die Einführung von Betriebsplänen für den volkseigenen Handel vom 27. September 1950 (GBl. S. 1059). 0) vgl. § 3 der angeführten Verordnung. 7) vgl. Verordnung über die Ausarbeitung des Fünfjahrplanes 1951/1955 zur Entwicklung der Volkswirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Oktober 1950 (GBl. S. 1111). 8) vgl. § 5 KWO. Diese Bestimmung gilt für alle Arten der Kollektivverträge und wird für den Betriebsvertrag durch § 19 der VO ergänzt. ständige Amt für Arbeit und nach Registrierung bei dem Landesvorstand der zuständigen IG in Kraft tritt. Bestätigung und Registrierung haben innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage) zu erfolgen (§ 19 KVVO). Zweck dieses Verfahrens ist einmal die allgemeine Überprüfung des Betriebsvertrages auf seine Übereinstimmung mit den Richtlinien, die gemäß § 12 KVVO von dem Zentralvorstand der Gewerkschaft gemeinsam mit dem zuständigen Fachministerium für die einzelnen Wirtschaftszweige und für das jeweilige Planjahr aufzustellen sind, und mit dem Betriebsplan. Zum anderen wird der Betriebsvertrag auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen und tariflichen Regeln geprüft. Die erwähnten Richtlinien sollen nach § 11 Abs. 2 KVVO die Planaufgaben und die Prozentsätze zu den entsprechenden Kennziffern des Vorjahres enthalten und Anweisungen für den Inhalt der Betriebsverträge geben. Zweckmäßig erscheint auch die Aufnahme von Anweisungen über die Durchführung der Vorbereitungsarbeiten und der sonstigen Mitarbeit der Belegschaft, ihrer Organe und der BGL, der entsprechend dem Wesen und den Aufgaben des Betriebsvertrages eine große Bedeutung zukommt. Es müssen Methoden für die Ausarbeitung der Betriebsverträge entwickelt werden, die die Möglichkeit schöpferischer Mitarbeit aller forschrittlichen Arbeiter und Angestellten vor allem der Aktivisten gewährleisten und geeignet sind, die noch abseits stehenden Arbeiter und Angestellten zur Mitarbeit anzuregen. Das kann etwa so geschehen, daß auf der Grundlage der erwähnten Richtlinien und unter Berücksichtigung der Vorschläge der Arbeiter und Angestellten sowie der Erfahrungen des letzten Jahres von der Betriebsleitung und der BGL unter Beteiligung der einzelnen Kommissionen, vor allem der Plankommission, ein Entwurf des Betriebsvertrages ausgearbeitet wird, der dann in den einzelnen Werksabteilungen zur Diskussion gestellt wird. Unter Auswertung der aus den Abteilungen eingehenden Vorschläge wäre ein neuer Entwurf aufzustellen, über den in der allgemeinen Betriebsversammlung zu berichten wäre. Erst dann wäre die Unterzeichnung zu vollziehen. III. Die Parteien des Betriebsvertrages Nach dem Volkswirtschaftsplan 1950 (§ 20 Abs. 7) sind die Betriebsleitungen und Belegschaften für die Durchführung der aus dem Plan und damit auch aus dem Betriebsplan sich ergebenden Aufgaben verantwortlich. Neben der persönlichen Verantwortung des Direktors handelt es sich hierbei um eine Kollektivverantwortung, die die persönliche Verantwortlichkeit des einzelnen Arbeiters und Angestellten nicht ausschließt, sondern beinhaltet und ihre Grundlage in der von Ausbeutung freien Zusammenarbeit aller Arbeiter und Angestellten des Betriebes und in der Gemeinsamkeit ihrer Interessen hat. Diese im Volkswirtschaftsplan statuierte allgemeine persönliche und kollektive Verantwortlichkeit wird näher ausgestaltet durch ein System von Rechtspflichten, die durch Rechtssätze sowie durch Kollektivverträge und Betriebsverträge begründet werden. Sie wird erweitert durch Verpflichtungen, die moralisch-politischer Natur sind und von den Belegschaften und den einzelnen Arbeitern und Angestellten gerade im Betriebsvertrag übernommen werden. Daraus folgt, daß die Belegschaft als Kollektiv im Betriebsvertrag Parteistellung hat, daß sie Träger von Rechten und Pflichten ist. Dementsprechend sind nach dem Gesetz der Arbeit die gegenseitigen Verpflichtungen der Belegschaft und der Werksleitung im Betriebsvertrag niederzulegen0). Die Bestimmung, daß auf seiten des Betriebes die Werksleitung als Vertragspartner auftritt, gibt nach dem Prinzip der persönlichen Verantwortung dem Direktor des VEB die Befugnis, den Betriebsvertrag im Namen des Betriebes oder der Vereinigung als juristische Person abzuschließen. Diese Befugnis ist ein Teil der dem Direktor übertragenen Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse. ö) vgl. § 7 Abs. 1 GdA, § 11 KWO und die entsprechenden Bestimmungen der Tarifverträge. Die BGL als Vertretung der Belegschaft (§ 5 GdA) tritt als solche auch beim Abschluß des Betriebsvertrages auf. 216;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 216 (NJ DDR 1951, S. 216) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 216 (NJ DDR 1951, S. 216)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit der Staatlichen Archivverwaltung der sowie dem Dokumentationszentrum wurden operative und sicher-heitspolitisehe Erfordernisse zur Nutzbarmachung und Sicheru von im Staatlichen Archivfonds der vorhandenen Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin ausgeübte berufliche Tätigkeiten als sogenannte Scheinarbeitsverhältnisse des amerikanischen Geheimdienstes zu deklarieren, wenn dazu weder operativ gesicherte noch anderweitige Überprüfungen vorliegen.

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