Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 214

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 214 (NJ DDR 1951, S. 214); Betriebe im ganzen oder zu einem so wesentlichen Teil zu veräußern, daß sie existenzunfähig werden. Ziff. 2 des Befehls Nr. 64 der SMAD vom 17. April 1948 besagt: „Es wird festgestellt, daß das Volkseigentum unantastbar ist. Dementsprechend wird der Verkauf oder die Übergabe von in das Eigentum des Volkes übergegangenen Industriebetrieben an Privatpersonen und Organisationen verboten.“ Ist hier von den Industriebetrieben als gesamten Vermögensobjekten die Rede, so sprach die Anordnung über die Bildung der Vereinigung Volkseigener Güter in der Sowjetischen Besatzungszone vom 15. Juni 1949 (ZVOB1. S. 498) von Volkseigentum schlechthin: „Das Eigentum des Volkes ist unantastbar. Es darf weder veräußert noch verpfändet werden.“ Zweifellos kann diese Bestimmung nicht bedeuten, daß schlechthin jeder volkseigene Gegenstand dem Rechtsverkehr entzogen sein soll. Denn eine solche Anordnung hätte es unmöglich gemacht, die Erzeugnisse der volkseigenen Wirtschaft außerhalb des volkseigenen Sektors zu veräußern. Dies folgt auch aus der Anordnung über die Übertragung der volkseigenen Betriebe an die Rechtsträger des Volkseigentums vom 20. Oktober 1948 (ZVOB1. S. 502), dessen § 3 besagt: „Verfügungen über das Eigentum des volkseigenen Betriebes außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs sind unzulässig.“ Es ist davon auszugehen, daß das Anlagevermögen grundsätzlich jedem Rechtsverkehr entzogen sein soll. Das rechtliche Schicksal dieses unantastbaren Volkseigentums bestimmt sich, gemäß seiner Einbeziehung in die Planung des volkseigenen Sektors, nach den Gesetzen dieser Planung. Es kann der Sphäre der Planung nicht wieder entzogen werden. Es kann nur seine Funktionsstellung innerhalb der Planung selbst ändern, was z. B. zu einem Rechtsträgerwechsel führen kann. Dies bedeutet aber nur eine Verwaltungsverschiebung innerhalb der volkseigenen Wirtschaft. Die Verfügungsmöglichkeiten sind deshalb auf den normalen Geschäftsverkehr beschränkt. Dieser normale Geschäftsverkehr erfordert die Teilnahme des volkseigenen Betriebes am allgemeinen Rechtsverkehr. Der normale Geschäftsverkehr bezieht sich in der Regel auf das hierfür bestimmte Umlaufsvermögen, insbesondere auf die Waren. Aber auch über Umlaufsvermögen einschließlich Waren darf nur nach Maßgabe des normalen Geschäftsverkehrs verfügt werden. Andernfalls liegt auch insoweit ein Verstoß gegen die Unantastbarkeit des Volkseigentums vor. Der Grundsatz der Unantastbarkeit kann aber schon dann verletzt werden, wenn keine Verfügungen im sachenrechtlichen Sinne getroffen werden, sondern auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrages die Nutzung dem volkseigenen Betrieb entzogen wird. Dieser Gesichtspunkt liegt der Bestimmung in § 3 Abs. 2 der Anordnung vom 20. Oktober 1948 zugrunde, wo es heißt: „Die Vermietung, Verpachtung oder die Abgabe sonstiger Art von Betrieben oder vollständigen Betriebseinrichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Ausschuß zum Schutze des Volkseigentums der DWK.“ In der Entscheidung des LG Magdeburg handelte es sich um ein Schiffswrack. Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht mehr bestimmungsgemäß verwendbar sind, haben auch für den volkseigenen Sektor keinen Wert mehr. Sie sind Schrott, und Schrott wird in der Regel im normalen Geschäftsverkehr als solcher veräußert. Dem Ergebnis der Entscheidung ist deshalb zuzustimmen, da der Grundsatz der Unantastbarkeit nicht formal gehandhabt werden darf. Er wird in vielen Fällen zu keinem befriedigenden Ergebnis führen, wenn er nur als ein formal-juristisches Veräußerungsverbot aufgefaßt wird. So ist es z. B. im Braunkohlenbergbau immer üblich gewesen, abgebautes Gelände gegen unabgebautes einzutauschen. Eine formale Handhabung des Unantastbarkeitsprinzips würde die Fortsetzung dieser Übung ausschließen, was untragbar wäre, weil solche abgebauten Kohlenflächen für den volkseigenen Betrieb wirtschaftlich vollkommen unbrauchbares Vermögen sind. Die Unantastbarkeit muß als ein politisch-wirtschaftlicher Begriff gewertet werden. Ausschlaggebend ist der wirtschaftliche Erfolg der Verfügung. Dient eine Ver- äußerung dem Volkseigentum innerhalb der Planziele, so würde eine Bindung an das formale Verbot eine durch nichts gerechtfertigte Einschränkung der Nutzung volkseigenen Vermögens darstellen. Die Frage wird für die Zukunft hauptsächlich nur noch für die Verfügung über Grundstücke Bedeutung haben, da bewegliches Vermögen schon heute ohne Schwierigkeiten innerhalb des volkseigenen Sektors verwertet werden kann. VII Zu einem großen Teil betreffen die seitens einer Vereinigung erhobenen Klagen Fragen des Miet- und Pachtrechts. Hierbei galt es klarzustellen, ob § 32 Abs. 4 des Mieterschutzgesetzes anzuwenden ist. Die Gerichte haben dies fast ausnahmslos zu Recht bejaht. Eine abweichende Auffassung vertritt das Urteil des Amtsgerichts Greiz vom 12. Januar 1950 2 C 268/49 , dessen Begründung Veranlassung gibt, zu einigen hiermit in Zusammenhang stehenden Fragen Stellung zu nehmen. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils heißt es: „Nun beruft sich die Klägerin weiter auf § 32 Abs. 1 und 4 des MSchG. In § 32 Absj. 1 des MSchG ist der Fall geregelt, daß der Mieterschutz in gewissen Fällen aus öffentlichem Interesse entfällt und in Abs. 4a ist angeordnet, daß die Vorschriften des Abs. 1 auf die gemeinen und sonstigen Körperschaften -des öffentlichen Rechts, gemeinnützigen Anstalten und Stiftungen sowie auf gemeinnützige, nicht auf Erwerb gerichtete Organisationen, soweit sie die Räume für ihre Zwecke dringend benötigen, entsprechend anzuwenden sind. Die Klägerin ist jetzt volkseigener Betrieb. Bezüglich ihrer gelten die Bestimmungen A I und Anlage Bll zum SMAD-Befehl Nr. 76 (ZVOB1. 1948 S. 142 und 144). Danach sind Vereinigungen Volkseigener Betriebe Anstalten öffentlichen Rechts. Nun ist der § 32 MSchG eine Ausnahmevorschrift und daher mit strikter Einschränkung auszulegen. Die Aus-nahmevorSChrift des § 32 Abs. 4a bezieht sich außer* auf Gemeinden auch auf Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Anstalten. In der Anlage A und B zum SMAD-Befehl Nr. 76 sind die Vereinigungen Volkseigener Betriebe als Anstalten des öffentlichen Rechts definiert. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist nicht gleichzusetzen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; denn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wie die Gleichsetzung mit Gemeinden in dem genannten Absatz 4 zu § 32 MSchG ergibt, als Verwaltungsorgan gedacht. Die volkseigenen Betriebe sind auch nicht als gemeinnützige Anstalten, sondern schlechthin als Anstalten des öffentlichen Rechts bezeichnet. Sie haben rein wirtschaftliche Funktionen, und wenn sie. auch dem Sinne ihrer Gestaltung nach der Volkswirtschaft des Landesi anstelle und neben den privatkapitalistischen Unternehmungen zu dienen haben, so sind sie doch nicht gemeinnützig in dem Sinne, wie dieser in § 32 Abs. 4a des MSchG auszulegen ist; denn zur damaligen Zeit gab es noch keine volkseigenen Betriebe, vielmehr waren unter gemeinnützigen Anstalten und Siftungen solche zu verstehen, diie nur bestimmten Spezialzwecken, wie Wohltätigkeit, zu dienen hatten. Es sind in der genannten Bestimmung auch nur solche gemeinnützigen Anstalten genannt, die nicht auf Erwerb gerichtete Organisationen darstellen. Man kann also die Vereinigung Volkseigener Betriebe weder unter die Körperschaften des öffentlichen Rechts, noch unter die gemeinnützigen Anstalten bei genauer und sorgfältiger Auslegung der genannten Gesetzesbestimmung ein-ordnen; viemehr werden sie durch diese Gesetzesbestimmung nicht mit erfaßt und das hat seinen guten S:nn. Die volkseigenen Betriebe sind geschaffen, um eine Änderung der Wirtschaftsform vorzubereiten und einen Damm gegen monopolkapitalistisjche Bestrebungen aufzurichten. Sie können a’so ihre Wirksamkeit nur nach dieser Richtung hin erstrecken und sind sozial gebunden. Es wäre ein Mißbrauch ihrer durch die genannten gesetzlichen Bestimmungen erlangten Stellung, wenn sie diese zu asozialen Maßnahmen mißbrauchen und als) solche muß es angesehen werden, wenn sie sich gegen Werktätige wenden, die früher in dem Betrieb tätig waren, sich verdient gemacht haben und nun aus irgendwelchen, nicht in der Person der Werktätigen liegenden Gründen, nicht mehr dem Bethieb angehören.“ Diese Ausführungen sind ein typisches Beispiel formalen Rechtsdenkens. Es ist eine vollkommene Verkennung des Wesens der volkseigenen Wirtschaft, wenn Vereinigungen Volkseigener Betriebe nicht als gemeinnützig im Sinne des § 32 Abs. 4 MSchG angesehen werden, weil sie „rein wirtschaftliche Funktionen haben“. Sollte dem Richter nicht allein die Tatsache zu denken gegeben haben, daß der gesamte Gewinn der volkseigenen Wirtschaft dem Staatshaushalt zufließt? Wenn das Urteil weiterhin in der Kündigung nach § 32 Abs. 4 eine unsoziale Maßnahme erblickt, so erinnert das an die auch in Urteilen der Arbeitsgerichte vertretene Auffassung, daß der volkseigene Betrieb ein Unternehmer sei, gegen den der 214;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 214 (NJ DDR 1951, S. 214) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 214 (NJ DDR 1951, S. 214)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit geheimgehalten werden. Durch die Nutzung seines Mitspracherechts bei Vergünstigungen und Disziplinarmaßnahmen verwirklicht der Untersuchungsführer einen wesentlichen Teil seiner Verantwortung für die Feststellung der Wahrheit auszurichten und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte Beschuldigter ein. Diese Faktoren dürfen nicht voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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