Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 213

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 213 (NJ DDR 1951, S. 213); der Inanspruchnahme eines falschen Beklagten abzuhalten. Erfolgt keine Auflösung der bisher haftenden Vereinigung, so bleibt sie Schuldnerin. Wird diese dagegen im Zuge der Umgliederung aufgelöst, so müssen eindeutige Bestimmungen ergehen, wie die nicht zu übernehmenden Verbindlichkeiten zu erfüllen sind. Diese Regelung ist dann aus den angeführten Gründen auch für die Gläubiger verbindlich. IV Wiederholt hatten sich die Gerichte mit der Weiterhaftung des Enteigneten für die Verbindlichkeiten zu befassen, die mit dem enteigneten Vermögen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Die Entscheidung dieser Frage hing u. a. von der Frage des Weiterbestehens der Rechtspersönlichkeit des Enteigneten nach der Enteignung ab. Wurde eine Gesellschaft des Handelsrechts enteignet, so hat die Enteignung das liquidationslose Erlöschen des Rechtssubjekts zur Folge. Mit der Enteignung wird im öffentlichen Interesse durch den Eingriff der Staatsgewalt die Gesellschaft mit sofortiger Wirkung vernichtet (vgl. hierzu OLG Erfurt, Beschluß des Plenums vom 12. Oktober 1950, NJ 1951 S. 38). Es fehlen auch die Voraussetzungen für das Weiterbestehen einer Liquidationsgesellschaft. Die Richtlinie Nr. 1 vom 28. April 1948 zum SMAD-Befehl Nr. 64 (ZVOB1. S. 141) bestimmt in Ziffer 2, daß zum Betriebsvermögen einer enteigneten Firma das gesamte Vermögen zu zählen ist, das den betrieblichen Zwecken dient. Diese Vorschrift bezieht sich auch auf das z. Zt. der Enteignung nicht oder noch nicht greifbare Vermögen. Einer enteigneten Gesellschaft können somit keine Vermögenswerte verblieben sein, die eine Liquidation erfordern würden. Diese Rechtslage schließt das Bestehen einer Liquidationsgesellschaft aus (vgl. hierzu: Urteil des OLG Dresden vom 16. Februar 1950 und die Anmerkung von Nathan in NJ 1950 S. 459). Handelt es sich hingegen um die Firma eines Einzelkaufmanns, so kann entgegen der Auffassung des Landgerichts Leipzig im Urteil vom 10. Oktober 1948 (NJ 1948 S. 390) ein Erlöschen des Rechtssubjekts nicht eintreten. Soweit die Firma erlischt, hat das Wirkung für ganz Deutschland. Die Sequestrierungen erfolgten in allen vier Besatzungszonen und in Berlin gemäß dem Potsdamer Abkommen auf der Grundlage der Bestimmungen des Abschnittes III Punkt 12 dieses Abkommens. Die Zuständigkeit für die Durchführung dieser Grundsätze ergibt sich aus Abschnitt III A Ziff. 1, wonach die höchste Regierungsgewalt in Deutschland durch die Oberbefehlshaber der vier Besatzungsmächte ausgeübt wird, „und zwar von jedem in seiner Besatzungszone sowie gemeinsam in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Kontrollrats in den Deutschland als Ganzes betreffenden Fragen“. Der Zonenbefehlshaber, der für seine Zone Maßnahmen traf, handelte dabei in seinem Bereich zugleich im Namen des Kontrollrats, dem die Verpflichtung zur Durchführung der Beschlüsse des Potsdamer Abkommens übertragen worden war. Seine Anordnungen haben damit Anspruch auf Anerkennung in ganz Deutschland und durch alle vier Zonenbefehlshaber. Wenn dementgegen die Gerichte Westdeutschlands das Territorialitätsprinzip anwenden, so besteht keinerlei Veranlassung, sei es auch nur aus Zweckmäßigkeitsgründen, hierauf in irgendeiner Form Rücksicht zu nehmen. Das Oberste Gericht hat in dem Urteil in der Strafsache gegen Herwegen, Brundert u. a. (NJ 1950 S. 306) klar ausgesprochen, daß die Anwendung des Territorialitätsprinzips im Verhältnis zwischen dem östlichen und dem westlichen Teil Deutschlands sowohl der staatsrechtlichen Situation Deutschlands wie dem für alle deutschen Gerichte verbindlichen Potsdamer Abkommen widerspricht (vgl. hierzu Benjamin: „Zum Dessauer Prozeß“ in NJ 1950 S. 145 und N a t h a n in NJ 1950 S. 459). Au? der Tatsache des Untergangs einer Gesellschaft sind jedoch hinsichtlich der weiteren persönlichen Haftung der Gesellschafter zum Teil falsche Schlüsse gezogen worden. Der 3. Zivilsenat des OLG Gera hatte in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß bei der Enteignung einer OHG und der Überführung ihres Vermögens in das Eigentum des Volkes die persönliche Haftung der früheren Gesellschafter nach § 128 HGB entfalle (so insbesondere Urteil vom 4. Juni 1948 3U 21/48 und Rechtssätze der Grundsatzrechtsprechung des OLG Gera Thür. RgBl. 1948 II S. 230 ). Der 4. Zivilsenat dieses OLG hatte sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Auch andere Gerichte waren ihr gefolgt (so Urteil des LG Zwickau vom 30. November 1949 6 0 57/49). Die Entscheidungen übersahen, daß es sich nicht um eine Gesamtschuld der Gesellschafter und der Gesellschaft handelt, da die Gesellschaft keine juristische Person ist; die Gesellschaftsschuld ist vielmehr nur eine zur persönlichen Haftung der einzelnen Gesellschafter hinzutretende weitere Haftungsart mit dem eine gewisse Selbständigkeit besitzenden Gesellschaftsvermögen. Deshalb ist z. B. auch im Falle der Auflösung der Gesellschaft durch Konkurs (§ 131 Ziff. 3 HGB) die Gesamthaftung der Gesellschafter keine ersatzweise (§ 25 KO). Die Vernichtung der Gesellschaft bedeutet also nur den Fortfall einer zur persönlichen Haftung der einzelnen Gesellschafter hinzutretenden weiteren Haftungsart mit dem Gesellschaftsvermögen und berührt die persönliche Haftung in keiner Weise. Zu dieser Auffassung bekannte sich das OLG Erfurt unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung durch Beschluß des Plenums vom 12. Oktober 1950 (NJ 1951 S. 38). In dieser Entscheidung wurde unter ausführlicher Begründung ausgesprochen, daß die persönliche Haftung der früheren Gesellschafter nach § 128 HGB bestehen bleibt. Auch das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 14. Februar 1951 diesen Standpunkt vertreten*). V Die Gerichte haben auch mehrfach zu der Frage der Aufrechnung Stellung nehmen müssen, die gegenüber der Forderung eines volkseigenen Betriebes geltend gemacht wurde. Hierbei sind zwei Möglichkeiten zu unterscheiden: Die Aufrechnung kann vor oder nach erfolgter Sequestrierung erklärt worden sein. In dem Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 1. September 1950 4 C 663/49 wird unter Bezugnahme auf § 412 BGB ausgesprochen, daß eine vor erfolgter Sequestrierung erklärte Aufrechnung gültig sei. Dabei wird übersehen, daß die §§ 406 bis 409, auf die § 412 Bezug nimmt, keine Gültigkeit haben können, wenn es sich um die Aufrechnung gegen Forderungen handelt, die in Volkseigentum übergegangen sind. Denn § 412 unterstellt eine Rechtsnachfolge in der Person des Gläubigers, die hier nicht gegeben ist. Eine Bezugnahme auf § 412 ist aber auch nicht erforderlich. Die Aufrechnung bewirkt, daß die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen, gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB). Eine vor der Sequestrierung erklärte Aufrechnung hat demnach auf alle Fälle das Erlöschen der Forderung bewirkt, so daß keine Forderung mehr sequestriert werden konnte. Anders ist die Frage zu beurteilen, wenn die Aufrechnung erst nach eingetretener Sequestrierung erklärt wird. Da keine Rechtsnachfolge vorliegt, fehlt es hier an der Gegenseitigkeit der Ansprüche. Hinzu kommt, daß die während eines Rechtsstreits erklärte Aufrechnung die Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Verwaltung des Volkseigentums bedeutet, über den ausschließlich das Amt zum Schutze des Volkseigentums zu entscheiden hat. VI Auch der Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums war Gegenstand von Entscheidungen der Gerichte. Eine Vereinigung hatte ein ausgebombtes und leckes Sehiffswrack verkauft. Das Landgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 16. Dezember 1949 2 0 217/49 einen solchen Verkauf mit der Begründung für zulässig erklärt, daß der Befehl Nr. 64 der SMAD nicht genereil die Veräußerung von Volkseigentum verbiete, sondern nur den Verkauf oder die Abgabe von in das Eigentum des Volkes übergegangenen Industriebetrieben an Privatpersonen und Organisationen für unzulässig erklärt. Hiernach sei es nur verboten, volkseigene *) vgl. hierzu das auf Seite 224 abgedruckte Urteil. 213;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 213 (NJ DDR 1951, S. 213) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 213 (NJ DDR 1951, S. 213)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Mitarbeiter eine Vielzahl von Aufgaben, deren Lösung in der erforderlichen Qualität nur durch die konsequente Anwendung des Schwerpunktprinzips möglich ist.

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