Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 210

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 210 (NJ DDR 1951, S. 210); Die Rechtsprechung der Zivilgerichte auf dem Gebiete des Volkseigentums Von Dr. Werner Artzt, Hauptreferent im Ministerium der Justiz. Schon vor Erlaß der Befehle Nr. 64 und 76 der SMAD hatten die Gerichte Entscheidungen zu treffen, die sich mit Fragen der Enteignung der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten beschäftigten. Damals und auch noch nach Erlaß dieser Befehle handelte es sich bei den auf diesem Gebiet angestrengten Prozessen vielfach um Versuche, im Wege des Zivilprozesses für bestimmte Objekte die Enteignung für unzulässig erklären zu lassen. Je mehr sich jedoch der volkseigene Sektor entwickelte, um so umfangreicher wurde der Katalog der Fragen, die eine Klärung forderten. Dabei lag die Schwierigkeit der Rechtsfindung weniger in der Tatsache des Fehlens positiver Bestimmungen, sondern vielmehr darin, daß sich in dem Privateigentum auf der einen und dem Volkseigentum auf der anderen Seite Formen zweier verschiedener gesellschaftlicher Entwicklungsstufen gegenüberstanden, deren gegenseitigen Beziehungen vom Richter nur dann richtig gewürdigt werden können, wenn er die gesellschaftliche Entwicklung seit 1945 in ihrer Bedeutung erkannte. Formal-juristische Urteile mußten sich selbst bei größter Routine ihrer Verfasser als unbrauchbar erweisen. Heute können wir feststellen, daß die Rechtsprechung der Bedeutung des Volkseigentums gerecht wird und auf manchem Gebiete zur Weiterentwicklung des Rechts beigetragen hat. Wenn das Oberste Gericht auch erst verhältnismäßig spät durch Entscheidungen zur Klärung grundsätzlicher Fragen beitragen konnte, so gewinnt in Zukunft dessen Rechtsprechung nicht nur im Hinblick auf die Rechtseinheit besondere Bedeutung; von allen Richtern muß daher erwartet werden, daß sie diese Rechtsprechung gewissenhaft verfolgen. Dieser Aufsatz stellt sich die Aufgabe, eine Reihe wichtiger Fragen des Volkseigentums an Hand der Rechtsprechung zu behandeln und auf Zusammenhänge hinzuweisen, die für zukünftige Entscheidungen von Bedeutung sein werden. I Eine Frage, die bereits vor Abschluß der Sequestrierungen, also vor Erlaß des Befehls Nr. 64 der SMAD die Gerichte beschäftigte, war die Frage der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für solche Klagen, mit denen eine Nachprüfung von Sequestrierungsmaßnahmen erstrebt wurde. Die Gerichte hätten ihre Unzuständigkeit bereits damals unter Berufung auf den allgemeinen Grundsatz aussprechen können, daß Verwaltungsakte nur dann der richterlichen Nachprüfung unterliegen, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich angeordnet wird. Wenn sie trotzdem in der Sache selbst entschieden, ohne ihre Zuständigkeit einer Untersuchung zu unterziehen so mag dies mit darin begründet gewesen sein, daß Klagantrag und Klagbegründung nicht sofort erkennen ließen, daß es sich um die Nachprüfung eines Verwaltungsaktes handelte. In einem der damals entschiedenen Fälle forderte die Ehefrau des Enteigneten Mietzins für ein Grundstück, das einem landeseigenen Betrieb überlassen worden war mit der Behauptung, dessen Eigentümer zu sein. Das Gericht entschied zu Unrecht in der Sache selbst und damit zugleich über die Wirksamkeit der Enteignung. Die Richtlinie Nr. 1 zum SMAD-Befehl Nr. 64 vom 28. April 1948 bestimmt in Ziff. 4: „Nach dem in Befehl Nr. 64 angeordneten Abschluß der Sequestrierungen sind Rechtsmittel gegen die Enteignungen und sonstige Maßnahmen zur Wiederaufnahme von Sequesterverfahren nicht mehr zulässig.“ Da die Bedeutung dieser Vorschrift durch die Rechtsprechung nicht voll erkannt wurde, erging die Rundverfügung der Deutschen Justizverwaltung vom 26. November 1948, in der eindeutig ausgesprochen wird, daß nach dieser Vorschrift für keinen Anspruch, der im Zusammenhang mit der durch Befehl Nr. 64 abgeschlossenen Sequestrierung erhoben wird, ein Rechtsbehelf gegeben, mithin für diese Ansprüche auch der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist. Als Beispiele wurden genannt: Ansprüche auf Rückgabe oder Bezahlung von enteigneten Gegenständen oder auf Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit der Enteignung von Gegenständen, Ansprüche, die die Zugehörigkeit zu dem den betrieblichen Zwecken dienenden Vermögen oder die die Haftung für die vor dem 8. Mai 1945 entstandenen Verbindlichkeiten enteigneter Betriebe betreffen; womit selbstverständlich nicht gesagt werden sollte, daß die ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über Forderungen zuständig sein sollten, die nach dem 8. Mai 1945, aber vor Abschluß der Sequestrierungen entstanden waren. Denn für diese war in keiner Weise zweifelhaft, daß sie im Zusammenhang mit der Sequestrierung entstanden waren. Da einige Gerichte aber eine solche Auffassung vertraten, wurde in der Rundverfügung Nr. 1/49 des Ministeriums der Justiz vom 18. Oktober 1949 auf den Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges für solche Ansprüche ausdrücklich hingewiesen. Aber auch nach Erlaß dieser Rundverfügung wurde von den Gerichten wiederholt verkannt, daß die Entscheidung der Frage, ob eine Forderung im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs entstanden ist (Ziff. 3 Abs. 3 der Richtlinie Nr. 1), nicht durch das ordentliche Gericht zu treffen war. So entschied ein Oberlandesgericht noch im März 1950, daß der Rechtsweg nur für solche Ansprüche ausgeschlossen sei, die vor dem 9. Mai 1945 begründet wurden. Das Amtsgericht Gera beruft sich in seinem Urteil vom 3. April 1950 6 C 575/49 zur Begründung seiner Zuständigkeit auf die Richtlinie Nr. 1 Ziff. 3, wonach Forderungen, die im normalen Geschäftsverkehr entstanden sind, übernommen werden und führt hierzu aus: „Hieraus ergibt sich unmißverständlich, daß auch das Amt zum Schutze des Volkseigentums nicht in der Lage ist, Forderungen zurückzuweisen, die nach dem 8. Mai 1945 im normalen Geschäftsverkehr entstanden sind.“ Damit verwechselt das Gericht offensichtlich die Frage der Begründetheit des Anspruchs mit der Frage der Zuständigkeit für die Entscheidung. Überwiegend haben sich die Gerichte jedoch in solchen Fällen für unzuständig erklärt. Das OLG Gera stellt in dem Urteil vom 10. März 1950 (NJ 1950 S. 320) fest, daß nur das Amt zum Schutze des Volkseigentums zu entscheiden hat, ob nach dem 8. Mai 1945 entstandene Verbindlichkeiten enteigneter Betriebe im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs entstanden und deshalb von der zuständigen Vereinigung zu übernehmen sind. Das Oberste Gericht hat in dem Urteil vom 18. Oktober 1950 (NJ 1951 S. 30) ausführlich hierzu Stellung genommen. Es weist besonders darauf hin, daß die Richtlinie Nr. 1 Ziff. 7 die Kontrolle über die Durchführung der Richtlinien dem Amt zum Schutze des Volkseigentums überträgt. Auch heute noch wird der Versuch unternommen, Ansprüche und zwar sowohl solche, die vor dem 9. Mai 1945, als auch solche, die später, bis zum Abschluß der Sequestrierung, entstanden sind im Wege des ordentlichen Zivilprozesses gegen Vereinigungen Volkseigener Betriebe geltend zu machen. Ungeachtet der hiermit im Zusammenhang stehenden Frage der Rechtsnachfolge oder einer Haftung aus § 419 BGB (hierüber weiter unten) bedeutet die Übertragung des enteigneten Objekts an die Vereinigung eine „sonstige Maßnahme“ im Sinne der Richtlinie Nr. 1 Ziff. 4 und hat als solche zur Folge, daß die Inanspruchnahme der betreffenden Vereinigung sich als unzulässiger Rechtsbehelf darstellt. Die Fehlentscheidungen der Gerichte in der Frage der Zuständigkeit sind zu einem großen Teil darauf zurückzuführen, daß die Gerichte den Zusammenhang mit der Sequestrierung nicht ausreichend erkennen. Als Beispiel hierfür sei auf das Urteil des Amtsgerichts Eisenberg vom 11. Mai 1950 (C 39/50) verwiesen. Die Klage war auf Zahlung von Mietzins für ein Grundstück gerichtet, das nach Behauptung der Beklagten enteignet worden war. Das Gericht weist aus sachlichen Gründen die Klage als unbegründet ab, nachdem es sich ausdrücklich mit der Begründung für zuständig erklärte, daß für die Entscheidung über Mietzinsforderungen die ordentlichen Gerichte zuständig seien 210;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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