Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 208 (NJ DDR 1951, S. 208); Hier sollen nur dlie erste und die dritte Kategorie betrachtet werden. Besserung bedeutet nach Liszt „Einpflanzung und Kräftigung altruistischer, sozialer Motive“ und damit „künstliche Anpassung des Verbrechers an die Gesellschaft,27) d. h. also an die von Widersprüchen zerrüttete, verfaulende und sterbende kapitalistische Gesellschaftsordnung. Wie will aber der bürgerliche Staat die Menschen wirklich bessern, die durch die auf den unversöhnlichen Widersprüchen der kapitalistischen Gesellschaft beruhenden sozialen Mißstände zu Rechtsbrechern geworden sind? Diese Menschen können nur gebessert werden. wenn der Nährboden des Verbrechens überhauptund damit die gesellschaftlichen Ursachen ihres Handelns, d. h. also die bürgerlich-kapitalistischen Verhältnisse beseitigt werden. Diese „Theorien“ sind für den gesellschaftlichen Fortschritt ebenso untauglich, wie die medizinische Wissenschaft es Wäre, die sich nur mit den Symptomen der Krankheiten, nicht aber mit deren Erregern befassen wollte. Besserung kann unter den Bedingungen der bürgerlichen Gesellschaftsordnung nur bedeuten, die zu Rechtsbrechern gewordenen Menschen zu gefügigen, sich mit denbestehendenVerhältnissen abfindenden Individuen zu degenerieren und in ihnen die letzten Reste menschlicher Würde und Selbstachtung zu zerbrechen. Es ist bezeichnend, daß es gerade diese durch die Gefängnisse, Zuchthäuser oder sonstigen Anstalten des bürgerlichen Staates „Gebesserten“ sind!, die das Reservoir der Bourgeoisie an Terroristen, Agenten und Saboteuren in ihrem Kämpf gegen die revolutionäre Arbeiterbewegung und die Länder des Sozialismus bilden. Die Forderung nach Besserung läuft also hinaus auf die Erhaltung der bestehenden Gesellschaftsordnung und damit der Klassenherrschaft der Bourgeoisie. Es zeigt sich einmal mehr die Unfähigkeit, der Bourgeoisie, mit den von ihr selbst produzierten Widersprüchen fertig zu werden; denn um das Verbrechen wirksam zu bekämpfen, mußte sie ihre eigenen Existenzbedingungen und damit sich selbst liquidieren. Eine Besserung mä.t Hilfe der Strafe ist nur möglich in einer Gesellschaftsordnung. in der der Staat das Machtinstrument der Mehrheit, nämlich des werktätigen Volkes ist und im Interesse der gesamten Gesellschaft tätig wird. Dann trägt die Strafe als Erziehungsmittel ihr Teil dazu bei, den Rechtsbrecher zu einem bewußten Mitglied der für den Fortschritt arbeitenden Gesellschaft zu formen, ihn durch Vermittlung der Einsicht in die gesellschaftlichen Notwendigkeiten zu einem besseren, für die Gesellschaft höherwertigen Menschen zu machen. Die Unschädlichmachung bezeichnet Liszt als Aus,stoßung aus der Gesellschaft oder Internierung in derselben“, als „künstliche Selektion des sozial untauglichen Individuums“.28 29) Zu ihrer Ausgestaltung sagt er: da wir köpfen und hängen nicht wollen und deportieren nicht können, so bleibt nur die Einsperrung auf Lebenszeit (bzw. unbestimmten Zeit) . Die Strafe wird in besonderen Anstalten (Zucht- oder Arbeitshäusern) in Gemeinschaft verbüßt. Sie besteht in Strafknechtschaft“ mit strengstem Arbeitszwang und möglichster Ausnutzung der Arbeitskraft; als Disziplinarstrafe wäre die Prügelstrafe kaum zu entbehren, obligatorischer und dauernder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte müßte den unbedingt entehrenden Charakter der Strafe scharf kennzeichnen. Einzelhaft hätte nur als Disziplinarstrafe, verbunden mit Dunkelarrest und strengstem Fasten, einzutreten. "20) Diese Sätze sprechen für sich selbst. Es genügt der Hinweis, daß dieseForderungenLiszts in dem unmenschlichen Strafregime des Faschismus, in dessen Zuchthäusern und Konzentrationslagern zur grausigen Wahrheit geworden sind. Nur daß dort das Hängen und1 Köpfen hinzugekommen ist. Aber das unterscheidet die faschistische Strafpraxis von den Auffassungen der „soziologischen Schule“ nicht qualitativ. Sie lieferte dieser Praxis die Argumente, mochten es ihre Vertreter wollen oder nicht. 5. Die von den „Soziologen“ postulierten Straffunktionen beruhen auf dem Prinzip der Spezialprävention. Art und Maß der Strafe sollen sich nach der Intensität 27) ebenda, S. 163. 28) Liszt, Aufsätze Bd. I, S. 164. 29) ebenda, S. 166 und 170. der antisozialen Gesinnung des Täters richten. Ob besserungsfähig oder unverbesserlich, darüber entscheidet der Grad der Gesinnung. Nicht die Handlung, nicht der verletzte Tatbestand entscheidet über die Gefährlichkeit eines Menschen. Auch hierdurch wird das Prinzip der bürgerlichen Gesetzlichkeit seines Wesens beraubt und zerstört. Denn man muß die Frage stellen, die Marx bereits anläßlich der „Debatte über das Holzdiebstahlsgesetz“ stellte, als er fragte: „ welches objektive Maß sollten wir an die Gesinnung legen, wenn nicht den Inhalt der Handlung und die Form der Handlung?“30) Durch die genaue tatbestandsmäßigeUmschreibung der strafbaren Handlungen bringt der Staat zum Ausdruck, welche Handlungen er für die von ihm zu schützende Gesellschaftsordnung als gefährlich erachtet: das allein kann der Maßstab für die Gefährlichkeit des Täters sein. Wir sind auf Grund der durch den Marxismus-Leninismus vermittelten Erkenntnis der obiektiven Entwicklungsgesetze der Gesellschaft in der Lage, Handlungen, die den Fortschritt unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung aufzuhalten oder zu vereiteln geeignet sind, zu erkennen, tatbestandsmäßig zu erfassen, unter Strafe zu stellen und für sie Maß und Art der Strafe zu bestimmen.Einen solchen obiektivenMaßstab konntedie bürgerliche Rechtstheorie nicht finden, hat doch der bürgerliche Staat seit der Zeit keine objektive Berechtigung zum Strafen mehr, seit er nicht mehr die Interessen der gesamten Gesellschaft vertritt wie gegenüber dem sterbenden Feudalismus' :, sondern nur noch die Interessen der ausbeutenden Klassen, seitdem er in sein reaktionäres Stadium eingetreten ist. Die „Soziologen“ stellen an die Stelle des objektiven Maßstabes die Willkür. Der Zweckgedanke, der nicht von der Erkenntnis der obiektiven gesellschaftlichen Entwicklungsgesetze ausgeht, bedeutet nichts anderes als Willkür. Er findet seinen nacktesten Ausdruck in den faschistischen Thesen „Recht äst. was dem Volke nutzt“ und vom „gesunden Volksempfinden“ und den Kautschukformulierungen der reaktionären Reichsgerichtsjudikatur, wie z. B. das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ und die „guten Sitten“. Willkür- und Gesinnungsstrafrecht, wie es im deutschen Faschismus zur vollständigsten Entfaltung gelangte und1 wie es heute in den imperialistischen, sich zum Faschismus entwickelnden Ländern (z. B. in den USA) ständig praktiziert wird, verbirgt sich also hinter der von der „soziologischen Schule“ angestrebten „Humanisierung“ des Strafrechts. III Es ist naheliegend, daß sich die bürgerliche Strafrechtsliteratur gegen die hier auf gezeigten Konsequenzen zur Wehr setzt und) sie zu verschleiern versucht. Sie stützt sich dabei auf die ausdrückliche Forderung Liszts und eines Teils seiner Anhänger, daß der Satz .,nullum crimen, nulla poena sine lege“ als das Bollwerk des Staatsbürgers gegenüber der staatlichen Allgewalt, gegenüber dem „Leviathan“ die tragende Säule des Strafrechts bleiben müsse und daß dies die Bedingung für die Einführung des Zweckgedankens in das Strafrecht sei.31) Ob es sich hierbei um die subjektiv-ehrliche Meinung dieser Vertreter der „soziologischen Schule“ handelt, die die Gefahr einer konsequenten Durchführung des Zweckgedankens im bürgerlichen Strafrecht fühlten), kann dahingestellt bleiben, da nicht die persönlichen Wünsche und Ansichten entscheidend sind, die der Urheber mit seinem Werk verbindet, sondern die objektive Rolle, die es in der Gesellschaft spielt. 1. Die objektive Rolle der „soziologischen Schule“ wird durch die Betrachtung ihres Einflusses auf die Rechtsentwicklung am besten erkennbar. Ähnlich den übrigen bürgerlichen Gesetzeswerken spiegelte das StGB bei seinem Erlaß eine historische Situation wider, die bereits nicht mehr der gesellschaftlichen Wirklichkeit entsprach. Die hierdurch bedingten, sehr bald einsetzenden Reformbestrebungen nahmen mit dem Auftreten der 30) Marx, Debatte über das Holzdiebstahlsgesetz, gesammelte Schriften von Karl Marx und Friedrich Engels, Stuttgart 1902, S. 283. 31) Liszt, Aufsätze Bd. II, S. 80. 208;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 208 (NJ DDR 1951, S. 208) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 208 (NJ DDR 1951, S. 208)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte. Der zielgerichtete Einsatz der.

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