Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 203

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 203 (NJ DDR 1951, S. 203); male Definition in Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der werktätigen Massen Volkspolens zu ergänzen. Die werktätigen Massen haben im übrigen ihren Willen zur Ergänzung der rein formalen Definition des Art. 1 StGB durch ein materielles Element der gesellschaftlichen Gefährlichkeit in der novellierten StPO von 1949 zum Ausdruck gebracht. Art. 54 StPO lautet, daß „der Staatsanwalt jedoch die Untersuchung einstellen kann, wenn im Hinblick auf die geringe gesellschaftliche Gefährlichkeit der Handlung die Erhebung der Anklage vor Gericht unzweckmäßig wäre“. Damit ist zum ersten Mal ausdrücklich in einem Gesetz der Klassencharakter des Verbrechens und damit ein gesondertes Element in der Definition des Verbrechens und zwar die gesellschaftliche Gefährlichkeit unterstrichen worden Aus dem materiellen Element als einem notwendigen Bestandteil des Begriffs des Verbrechens in Volkspolen ergeben sich folgende Konsequenzen: a) ohne das Element der gesellschaftlichen Gefährlichkeit für die werktätigen Massen in Volkspolen ist kein Verbrechen vorhanden; b) wenn das Element der gesellschaftlichen Gefährlichkeit für die werktätigen Massen in Volkspolen wegen der veränderten gesellschaftlich-politischen Lage entfällt, dann ist kein Verbrechen vorhanden, auch wenn die Handlung formal rechtswidrig und strafbar wäre; c) eine geringe gesellschaftliche Gefährlichkeit gibt dem Staatsanwalt und dem Gericht lediglich das Recht, das Verfahren einzustellen, verpflichtet sie aber nicht dazu Die gesellschaftliche Gefährlichkeit ist zwar eine ihren Inhalt wechselnde, weil klassenmäßige, aber eine objektive und erkennbare Kategorie, die nicht dem freien Ermessen der Justizorgane unterliegt. Das gleiche gilt für den Begriff der geringen gesellschaftlichen Gefährlichkeit. Der Staatsanwalt darf nicht willkürlich bestimmen, was eine geringe gesellschaftliche Gefährlichkeit ist. Es wird von dem Grad seines gesellschaftlich-politischen Bewußtseins abhängen, ob er in der Lage sein wird, zutreffend die Ungefährlichkeit oder die geringe gesellschaftliche Gefährlichkeit einer Handlung zu erkennen Die Konsequenzen, die aus der „gesellschaftlichen Gefährlichkeit“ als Element des Verbrechens hervorgehen, haben in der sowjetischen Gesetzgebung einen deutlichen Niederschlag gefunden. Nach § 8 des Strafgesetzbuches der RSFSR zieht eine Handlung, die im Zeitpunkt der Begehung ein Verbrechen war, im Zeitpunkt der Ermittlung oder der gerichtlichen Verhandlung jedoch den Charakter der gesellschaftlichen Gefährlichkeit wegen der veränderten gesellschaftlichpolitischen Lage verloren hat, keine Strafe nach sich. Und die Anmerkung zu § 6 lautet: „Kein Verbrechen ist die Handlung, die zwar formal die Tatbestandsmerkmale irgend eines Paragraphen des besonderen Teiles dieses Gesetzbuches verwirklicht, jedoch wegen ihrer offensichtlichen Geringfügigkeit oder mangels schädlicher Folgen der gesellschaftlichen Gefährlichkeit entbehrt.“ Endlich enthält die Verordnung des Zentralen Exekutivkomitees und der RKL der UdSSR vom 13. Oktober 1929 eine Novelle hinsichtlich der Grundsätze des Strafverfahrens von 1924, die folgendermaßen lautet: „Die strafrechtliche Verfolgung kann auf jeder Stufe des Verfahrens eingestellt werden, wenn die durch den Angeklagten begangene Handlung, obwohl sie formal die Kennzeichen einer gesellschaftlich gefährlichen Handlung trägt, im Hinblick auf ihre geringe Bedeutung oder auf das Fehlen schädlicher Folgen oder im Hinblick auf die konkrete gesellschaftlich-politische Lage keinen gesellschaftlich gefährlichen Charakter hat und auch nicht haben kann“. Aus der Definition des Verbrechens in Volkspolen, zu dessen Elementen auch die Rechtswidrigkeit und die Strafbarkeit im Zeitpunkt der Begehung der Handlung gehören, geht hervor, daß nicht jede für die werktätigen Massen Volkspolens in der Periode des Aufbaus der Grundlagen des Sozialismus gesellschaftlich gefährliche Handlung automatisch zu einem Verbrechen wird. Hierzu ist noch erforderlich, daß die Handlung ausdrücklich für rechtswidrig und für strafbar erklärt ist. Die Anerkennung einer Handlung als gesellschaftlich gefährlich geschieht in Volkspolen durch eine diesbezügliche Feststellung in einer Rechtsnorm, die eine Handlung verbietet oder gebietet. Diese Gebote und Verbote brauchen nicht ausschließlich in den Vorschriften des Strafrechts enthalten zu sein. Um die gesellschaftlich gefährliche Handlung eines Menschen als Verbrechen anzusehen, muß sie aber eine im Augenblick der Begehung geltende Rechtsnorm verletzen. Eine gesellschaftlich gefährliche rechtswidrige Handlung wird jedoch erst dann zum Verbrechen, wenn ein weiteres Element hinzutritt ihre Strafbarkeit. Eine gesellschaftlich gefährliche und rechtswidrige Handlung kann z. B. eine zivilrechtliche oder administrative Rechtswidrigkeit sein, und in diesem Fall beschränkt sich die Verantwortlichkeit des Täters auf die verschiedenen Leistungen, am häufigsten auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, auf ein Unterlassen oder eine Entschädigung. Die Strafbarkeit der Handlung muß durch eine Norm des Strafrechts vorgesehen sein. Dieses bringt der Grundsatz nulla poena sine lege zum Ausdruck II Die überwiegende Mehrzahl der bürgerlichen Theorien des europäischen Kontinents der letzten Jahre hält weiter krampfhaft an der formalen Definition des Verbrechens fest und enthält sich aller Versuche einer „Entschlüsselung“ des materiellen, klassenmäßigen Inhalts des Verbrechens. Das materielle Element, d. h. die gesellschaftliche Gefährlichkeit für die herrschende Klasse, wurde in der Definition des Verbrechens völlig umgangen oder geschickt verschleiert. Es ist charakteristisch, daß die bürgerliche Strafrechtsdoktrin auch die Polemik zum Thema des „materiellen Elements“ des Verbrechens auf eine rein formale Ebene führt, indem sie an erster Stelle die Frage aufwirft, ob nicht durch die Einführung eines solchen Elements in die Definition der Grundsatz nullum crimen sine lege verletzt wird. Das beweist, daß diese Doktrinen im gegenwärtigen Abschnitt nicht einmal in der Lage sind, dieses Problem zu begreifen, und daß sie sich zur Selbstverteidigung der bürgerlichen Ideologie in dem formalen Gehäuse einer tautologischen Definition des Verbrechens verkapseln. Sie wollen die Frage der Herkunft des Verbrechens nicht sehen. Sein Klassencharakter und das damit verbundene materielle Element sind ihnen unbequem. Das Verbrechen ist für sie ein ewiger unabänderlicher, vom Schicksal gegebener, mit jeder Gesellschaft verbundener Zustand. Die Formen und Typen des Verbrechens können sich ändern; das Verbrechen selbst kann ihrer Ansicht nach niemals verschwinden 2) III Die sowjetischen Wissenschaftler haben bei der Bearbeitung des Problems des Wesens des Verbrechens den Klassencharakter des Verbrechens nachgewiesen. Dieses fand seinen Ausdruck sowohl in der sowjetischen Gesetzgebung wie auch in der Theorie. Die sowjetischen Definitionen besagen, daß das Verbrechen eine für die herrschende Klasse und nach Beseitigung der Klassengegensätze für das gesamte Volk gesellschaftlich gefährliche Handlung ist. Diese Feststellung kann als eine bleibende Errungenschaft der marxistischen Lehre des Strafrechts angesehen werden Die Kommentatoren des Strafgesetzbuches der RSFSR stellen fest, daß es, „um eine Handlung als Verbrechen anzusehen, nicht genügt, sich nur in allgemeiner Weise auf Art. 6 zu berufen“ (der die materielle Bestimmung des Verbrechens enthält), sondern, daß man außerdem „auf den bestimmten Artikel des besonderen 2) Der Verfasser bringt hier eine Reihe von Zitaten aus den Werken bürgerlicher Strafrechtstheoretiker der verschiedensten Länder Europas, die seine These beweisen. Dieser Teil seiner Ausführungen konnte aus räumlichen Gründen nicht mit abgedruckt werden. Die Redaktion. 203;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 203 (NJ DDR 1951, S. 203) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 203 (NJ DDR 1951, S. 203)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit besteht. Zu : Die Richtlinie bestimmt kategorisch die Notwendigkeit der Konsultation der zuständigen Untersuchungsabteilung vor jedem Abschluß eines Operativen Vorgangs.

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