Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 202

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 202 (NJ DDR 1951, S. 202); Wieder bedient man sich dabei der Hetze gegen die Sowjetunion und stempelt auch diesmal jeden Gegner der Kriegspolitik zum Kommunisten, gleichviel ob er Kirchenpräsident, ehemaliger Minister im Bonner Staat, alter Offizier, Sozialdemokrat, christlicher Gewerkschaftler oder wirklich Kommunist ist, und erklärt sie alle damit für vogelfrei. Die Gefahr einer Erneuerung des Faschismus und der Verführung des deutschen Volkes zu einem selbstmörderischen Bruderkrieg steht damit unmittelbar vor uns. Angesichts ihrer Verantwortung vor dem deutschen Volk weist die Juristische Fakultät der Humboldt-Universität die westdeutschen Landsleute auf Artikel 4 des Bonner Grundgesetzes hin, wonach niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf. Somit kann eine Volksbefragung, gerichtet gegen Remilitarisierung und auf Abschluß eines Friedensvertrages, eine Verfassung nicht verletzen, die sich selbst als „freiheitliche demokratische Grundordnung“ bezeichnet. Andernfalls müßten Remilitarisierung und Verhinderung eines Friedensvertrages die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik darstellen. Eine Ordnung, die im Artikel 20 erklärt: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“, kann dem Volk nicht verbieten, die Lebensfrage der Nation selbst zu entscheiden. Für Westberlin kommt hinzu, daß nach Artikel 23 der westberliner Verfassung jeder Bürger bei offensichtlicher Verletzung der Grundrechte das Recht zum Widerstand hat. Die Träger der Verwaltung und der Justiz in Westdeutschland und Westberlin haben daher, wollen sie sich nicht der Begehung von Amtsverbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches schuldig machen, die Pflicht, die Freiheitsrechte des Volkes, ungeachtet verfassungswidriger und daher ungültiger Anordnungen, zu wahren und zu verteidigen. Die Juristische Fakultät der hauptstädtischen Universität ruft die Juristen ganz Deutschlands, insbesondere die juristischen Fakultäten aller deutschen Universitäten auf, über alle Meinungsverschiedenheiten hinweg zusammenzustehen zum Schutze des Friedens und des Selbstbestimmungsrechtes unseres Volkes. Die deutschen Juristen dürfen nicht wieder zu Helfern derer werden, die einen Weltkrieg vorbereiten. Diesmal müssen sie bei denen stehen, die gegen die Remilitarisierung und für die Erhaltung der demokratischen Freiheiten kämpfen. Zusammen mit allen friedliebenden Deutschen können sie die Machtlosigkeit des Einzelnen überwinden und unser Volk vor der nationalen Katastrophe bewahren. Die gesellschaftliche Gefährlichkeit und die Rechtswidrigkeit zwei Elemente des Verbrechens in Volkspolen Von Igor Andrejew und Jerzy S awicki Nachstehend bringen wir die wesentlichen Teile eines Artikels, der in der polnischen Zeitschrift „Demokratische Juristische Rundschau“ Nr. 3/1950 auf S. 16 ff. erschienen ist und Probleme behandelt, die für die Entwicklung unseres Strafrechts von unmittelbarer Bedeutung sind. Die Red. I In den Ausbeuterstaaten ist die gesellschaftliche Gefährlichkeit einer Handlung gleichbedeutend mit ihrer Gefährlichkeit für die herrschende Klasse. Die bürgerliche Wissenschaft war bemüht, diese Tatsache zu verbergen, und versucht sie auch heute noch auf die verschiedenste Weise zu verschleiern. Aufgabe der Wissenschaft ist es, das wirkliche Wesen des Verbrechens ans Tageslicht zu ziehen. Es ist ein wertvolles Verdienst der sowjetischen Gelehrten, in dem Land der Freiheit und der sozialen Gerechtigkeit, auf den Errungenschaften der fortschrittlichen Lehre von Marx und Engels fußend, diese auf dem Gebiet des Strafrechts weiter entwickelt und den Klassencharakter des Verbrechens, seinen materiellen Inhalt, enthüllt zu haben. In unserem Lande enthält die Definition des Verbrechens neben dem materiellen Element auch noch weitere Elemente. Diese Elemente die formalen Elemente werden durch unsere Gesetzgebung erfordert. Eine volle Definition des Verbrechens, die sowohl die materiellen, wie auch die formalen Elemente enthält, müßte demnach lauten: Das Verbrechen ist eine für die werktätigen Massen Volkspolens in der Periode des Aufbaus der Grundlagen des Sozialismus rechtswidrige, schuldhafte und strafbare Handlung eines Menschen. Es entsteht die Frage, 'in welchem gegenseitigen Verhältnis das Element der gesellschaftlichen Gefährlichkeit und die Elemente der Rechtswidrigkeit, der Schuld und der Strafbarkeit zueinander stehen Die Definition des Verbrechens in Volkspolen soll den Voraussetzungen der marxistischen Methodologie entsprechen. Daraus gehen folgende Postulate hervor: sie soll materialistisch, klassenmäßig-parteilich sowie schöpferisch und aktiv mit den aktuellen Funktionen unserer Volksrepublik verbunden sein. Als materialistisch soll sie ein Ergebnis der tatsächlichen Erkenntnis des gesellschaftlichen Lebens und seiner Mechanik sein. Sie muß also die Prozesse der ökonomischen Entwicklung und den Klassenkampf berücksichtigen. Damit wird sie sich von sämtlichen bürgerlichen Theorien abheben, die in der einen oder anderen Weise bemüht sind, das tatsächliche Bild des gesellschaftlichen Lebens zu verfälschen oder zu bemänteln. Aus dem Postulat der Parteilichkeit geht hervor, daß diese Definition nicht objektivistisch sein kann. Sie soll eine klassenmäßige Kampfeswaffe gegen die bürgerliche Ideologie sein. Sie soll endlich die konkreten Aufgaben aufzeigen, die im Zusammenhang mit der Funktion der Volksdemokratie in der jetzigen Etappe ihrer Entwicklung das Recht im allgemeinen und das Strafrecht im besonderen erfüllt Erst das in die Definition des Verbrechens eingeführte materielle Element ermöglicht eine richtige Interpretierung der Vorschriften des Strafrechts, d. h. eine solche Interpretierung, die den Funktionen des Staates in einer bestimmten Entwicklungsetappe entspricht. Es ermöglicht eine Einbeziehung des anzuwendenden Rechts in den Prozeß des Aufbaus der Grundlagen des Sozialismus. Es gibt die Grundlage für die Übereinstimmung seiner Arbeit mit den objektiven gesellschaftlich-ökonomischen Bedingungen. Für die werktätigen Massen wiederum macht die Einführung dieses Elements das Strafrecht verständlich, hebt seine Rolle im Kampf mit dem Verbrechen, das den Aufbau des Sozialismus in Polen erschwert, hervor. In Volkspolen ist dieses um so notwendiger, weil auch jetzt noch, nach den Jahren des langandauernden und schwierigen Prozesses der Kristallisierung des Staates der Volksdemokratie, als Form der Diktatur des Proletariats, der den grundlegenden Hebel der Macht in der Hand hält, die Volksdemokratien lange „Schwänze“ hinter sich herziehen, die aus den veralteten Institutionen und Normen der vorherigen Periode und manchmal sogar aus den einzelnen, von der revolutionären Umgestaltung nicht erfaßten Gliedern des früheren bürgerlichen Staatsapparates bestehen. Das hemmt die Entwicklung des sozialistischen Aufbaus und schafft eine gewisse Gefahr, denn unter bestimmten Bedingungen werden die „Schwänze“ aus der vorherigen Epoche noch zu günstigen Angriffspunkten für den Klassenfeind. Art. 1 des StGB von 1932 ist als eine solche veraltete Institution anzusehen, als ein solcher „Schwanz“, der aus der vorherigen kapitalistischen Formation übernommen worden ist1). Diese Vorschrift muß gegenwärtig die Aufgabe der grundlegenden Norm des Strafrechts Volkspolens spielen, und zwar trotz ihres abstrakten formalen Wortlauts, der aus ihr ein vorzügliches Zwangsinstrument in den Händen der bürgerlichen Großgrundbesitzerclique, in der Periode des faschistischen Terrors gemacht hat. Es ist gegenwärtig eine elementare Pflicht der Wissenschaft, diese for- i) Art. 1 des StGB lautet: Der strafrechtlichen Verantwortlichkeit unterliegt, wer eine Handlung begeht, die unter Strafdrohung durch ein im Zeitpunkt der Begehung geltendes Gesetz verboten ist. 202;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 202 (NJ DDR 1951, S. 202) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 202 (NJ DDR 1951, S. 202)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den Kreisdiens tsteilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleit-kommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transport-polizei zum rechtzeitigen Erkennen und Verhindern des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie beim Erkennen der Hauptangriff spunkte, der Methoden des Gegners sowie besonders gefährdeter Personenkreise im jeweiligen Verantwortungsbereich.

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