Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 201

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 201 (NJ DDR 1951, S. 201); Allen westdeutschen Juristen ist ebensowenig wie uns Richtern und Staatsanwälten der Deutschen Demokratischen Republik ein Gesetz bekannt, wonach Personen, die gemeinsam verfassungsmäßige Rechte geltend machen, als Vereinigungen gelten, die den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Wollte die Bonner Bundesregierung den gegenteiligen Standpunkt vertreten, dann dürfte Art. 17 des Bonner Grundgesetzes jede Bedeutung verloren haben, der lautet: „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Stelle oder an die Volksvertretung zu wenden“. Oder will die Bonner Bundesregierung behaupten, daß das Volksbegehren gegen die Remilitarisierung und für den Abschluß eines Friedensvertrages im Jahre 1951 sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet? Sicher nicht! Das wagt die Bonner Bundesregierung nach den Verlautbarungen ihrer Zeitungsorgane selbst nicht zu behaupten. Frieden und Völkerverständigung werden nicht durch Entmilitarisierung, sondern immer nur durch Aufrüstung und Drohung mit Waffen gefährdet! Will die Bonner Bundesregierung schließlich ernstlich behaupten, daß eine Befragung des Volkes, die die Erhaltung des Friedens zum Gegenstand hat, die verfassungsmäßige Ordnung eines friedliebenden demokratischen Staates stören kann? Von den bitteren Erfahrungen der beiden vergangenen Kriege ausgehend, hat der tiefe Friedenswille des gesamten deutschen Volkes seinen Ausdruck in den Verfassungen aller deutschen Länder gefunden. „Niemand darf gegen seinen Willen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden“ ist der Ausdruck dieses Friedenswillens, der im Art. 4 des Bonner Grundgesetzes seinen Niederschlag gefunden hat. Die Verfassung des Landes Hessen bringt diesen Friedenswillen in gleicher Weise zum Ausdruck, wenn sie in Art. 69 sagt: „Hessen bekennt sich zu Frieden, Freiheit und Völkerverständigung. Der Krieg ist geächtet. Jede Handlung, die in der Absicht vorgenommen wird, einen Krieg vorzubereiten, ist verfassungswidrig.“ Nichts anderes besagen die Verfassungen der übrigen Länder. Die Bestrebungen um die Erhaltung des Friedens können danach nur der stärkste Ausdruck des Bemühens um die Ordnung eines demokratischen Staates sein. Wenn also die Durchführung der Volksbefragung gegen die Remilitarisierung und für den Abschluß eines Friedensvertrages im Jahre 1951 nicht verfassungswidrig ist, und sich nicht gegen die Grundlagen eines demokratischen Staates richtet, warum verbietet sie dann die Bonner Bundesregierung? Wollte die Bundesregierung aufrichtig Frieden und Völkerverständigung, wollte sie die Interessen des deutschen Volkes wahrnehmen und seinen wirklichen Willen kennenlernen, um ihm zu folgen, müßte sie die Volksbefragung begrüßen und fördern. Diese Regierung will aber das alles nicht! Sie ist nicht am Frieden, nicht an Völkerverständigung und nicht an dem Willen und dem Wohlergehen des deutschen Volkes interessiert. Sie will die Stimme des Volkes nicht hören, weil sie sich entgegen den Verpflichtungen des Potsdamer Abkommens den imperialistischen Kriegshetzern verpflichtet hat, einen aktiven Beitrag zur Vorbereitung eines neuen Krieges zu leisten. Wie Hitler versteckt sie diese Absicht hinter dem heuchlerischen Vorwand, durch Aufrüstung den Frieden sichern zu wollen. Darum verbietet sie die Volksbefragung gegen die Remilitarisierung und bietet die Aufstellung regulärer Truppen an. Die Beteiligung am Volksbegehren ist daher verfassungsmäßiges Recht und höchste nationale Pflicht jedes friedliebenden Deutschen. Wer ihn daran hindert, handelt gesetzwidrig und wird sich dafür verantworten müssen. Die Richter des Obersten! Gerichts und die Staatsanwälte der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik Das Ministerium der Justiz Die Belegschaft des Ministeriums der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik hat mit Empörung von dem Verbot der Volksbefragung gegen die Remilitarisierung Westdeutschlands und für den Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland im Jahre 1951 Kenntnis genommen. Als besonders verwerflich empfinden wir es, daß zur Begründung dieses Verbotes auf die Verfassung der Bundesrepublik Bezug genommen wird. Auf diese Weise soll Millionen deutscher Männer und Frauen vorgespiegelt werden, die Volksbefragung sei verfassungswidrig und ihr Verbot rechtens. Als Angestellte des Ministeriums der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik halten wir es daher für unsere Pflicht, unsere Brüder und Schwestern in Ost und West über diesen gemeinen Betrug am deutschen Volk aufzuklären. Das Bonner Grundgesetz sieht keine einzige Bestimmung vor, nach der eine Volksbefragung unzulässig und damit verboten sei. Im Gegenteil! Selbst die maßgebenden Bestimmungen der Bonner Verfassung, die für sich durchaus nicht in Anspruch nehmen kann, eine demokratische zu sein, lassen gar keinen Zweifel, daß eine solche, vom Volk unmittelbar organisierte Meinungsäußerung als eines der selbstverständlichsten Grundrechte angesehen werden muß. Mit dem in Artikel 20 Abs. 2 der Bonner Verfassung niedergelegten Grundsatz „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ sind die demokratischen Rechte des Volkes eindeutig festgelegt worden. Auch das Bonner Grundgesetz kennt das Grundrecht, wonach jeder seine Meinung in Wort, Bild und Schrift frei äußern und verbreiten darf. In Artikel 17 heißt es ausdrücklich: „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“ Das Verbot der Volksbefragung ist damit zweifellos verfassungswidrig. Es kann nur gewertet werden als eine Kampfmaßnahme der heute in Westdeutschland regierenden Imperialisten gegen das deutsche Volk, das sich mit Recht für den unmittelbaren Schutz seines Lebens einsetzt. Das deutsche Volk wird es aber nicht zulassen, daß es von den Adenauer und Schumacher verraten und betrogen wird. Es wird seine Anstrengungen im nationalen Widerstandskampf verstärken. Wir Angestellte des Ministeriums der Justiz verpflichten uns, alles zu tun, um diesen Volksbetrug aufzudecken und der Volksbefragung zum Siege zu verhelfen. Die Juristische Fakultät der Humboldt-Universität Berlin Der Machtantritt Hitlers vollzog sich im Zeichen des „legalen“ Verfassungsbruches, der Remilitarisierung, der Hetze gegen die Sowjetunion und der Abstempelung aller Nazigegner als Kommunisten, die man verfassungswidrig für vogelfrei erklärte. Damit begann der Weg in den Abgrund. Deutlich genug ist dem deutschen Volk nach dem Zusammenbruch des Nazistaates zum Bewußtsein gebracht worden, daß es seine Pflicht gewesen wäre, sich gegen Hitler und seinen Krieg aufzulehnen. Deutlich genug hat man 1945 Hitler und alle, die seinen Krieg vorbereiteten, als Verbrecher, diejenigen aber, die ihn bekämpft haben, als im Recht befindlich bezeichnet. Jeder Deutsche muß also wissen, daß er legal handelt, wenn er sich gegen die Vorbereitung eines neuen Weltkrieges und damit gegen die Remilitarisierung stellt. Durch die jüngsten Verbotsmaßnahmen westdeutscher und westberliner Regierungsstellen gegen die Betätigung der Volksbefragungs-Ausschüsse, der VVN, der FDJ und anderer Organisationen wird wieder der Weg des „legalen“ Verfassungsbruches beschritten, wieder, um dadurch Remilitarisierungsvorhaben zu decken. 201;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 201 (NJ DDR 1951, S. 201) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 201 (NJ DDR 1951, S. 201)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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