Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 200

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 200 (NJ DDR 1951, S. 200); solle. Über die Haager Landkriegsordnung sprach er kein Wort. Nach Beendigung der Verhandlung erklärte das Gericht sofort, daß die Berufung verworfen werde, da die Verordnung Nr. 224 durchaus als rechtens zu bezeichnen sei. Er begründete diese Entscheidung damit, daß die höchste Souveränität in Westdeutschland den Hohen Kommissaren zustehe, und daß im übrigen das Gericht nicht das Recht habe, die Rechtsgültigkeit von Verordnungen der Hohen Kommissare nachzuprüfen. Diese Entscheidung des High Court Hamburg führt völkerrechtlich zu drei bemerkenswerten Ergebnissen: 1. Die höchste Souveränität steht nicht dem Bonner Bundesstaat zu, sondern den Hohen Kommissaren. Da die Souveränität nicht teilbar ist, ist also der Bonner Bundesstaat kein souveräner Staat. 2. Die Hohen Kommissare sind keinerlei Beschränkungen unterworfen. Wenn die Verordnung Nr. 68, was füglich bezweifelt werden kann, als rechtsverbindlich bezeichnet werden muß, dann können die Hohen Kommissare jederzeit entgegen den klaren Bestimmungen des Bonner Grundgesetzes Verordnungen schaffen und für deren Anwen-wendung die Besatzungsgerichte für zuständig erklären, die nicht in der Lage sind, die Rechtsgültigkeit dieser Verordnungen zu prüfen. Dann aber sind sogar die Bestimmungen des Besatzungsstatuts wertlos, die die Macht der Hohen Kommissare einschränken. Denn auch wenn solche Verordnungen dem Besatzungsstatut zuwiderlaufen, findet sich kein Richter, der das Recht hat, eine solche Rechtswidrigkeit der Hohen Kommissare zu rügen. In Westdeutschland besteht also eine uneingeschränkte Diktatur der Hohen Kommissare. 3. Wenngleich der High Court über die Gültigkeit der Haager Landkriegsordnung kein Wort gesagt hat, muß doch aus dem Inhalt der Entscheidung der Schluß gezogen werden, daß der High Court die Haager Landkriegsordnung für Deutschland als nicht verbindlich annimmt. Anderenfalls hätte die Verordnung Nr. 224 nicht ergehen können, da die Haager Landkriegsordnung stärkeren Rechts ist als eine Verordnung der Hohen Kommissare. Die Hohen Kommissare haben also tatsächlich die Möglichkeit, nicht nur deutsches und Besatzungsrecht, sondern auch internationales Recht, auch Bestimmungen des Völkerrechts aufzuheben, obgleich in den Nürnberger Urteilen ausdrücklich festgelegt worden ist, daß hierzu kein Staat das Recht hat. Dem Hitlerstaat wurde ausdrücklich das Recht abgesprochen, gesetzliche Bestimmungen zu erlassen, die gegen das Völkerrecht verstoßen. Die Gerichte der Besatzungsmacht scheinen der Meinung zu sein, daß dies für die Hohen Kommissare nicht gilt. Aus dem Urteil des High Court in Hamburg in der Helgoland-Angelegenheit vom 4. April 1951 ergeben sich also Konsequenzen, wie sie für das internationale Recht ungeheuerlicher nicht gedacht werden können. Es ist nicht zu bestreiten, daß danach das deutsche Volk in Westdeutschland als völlig rechtlos zu bezeichnen ist eine Tatsache, die von den meisten politischen Organisationen Westdeutschlands in ihrer vollen Tragweite noch nicht erkannt worden ist. Westberliner Gericht spricht Friedenskämpfer frei Aus dem Urteil des AG Tiergarten vom 23. Februar 1951 24 Ds 13/51 Die Angeklagten wohnen sämtlich im Ostsektor von Berlin und sind bei der HO beschäftigt. Der Angeklagte Sch. ist seit 1948 Mitglied derFDJ. Am 15. Februar 1951 holte er von der zuständigen Geschäftsstelle der Nationalen Front Material für eine Klebeaktion in dem Westsektor von Berlin. Er erhielt etwa 300 bis 450 Zettel in einer Größe von etwa 5 mal 7 cm. Diese Zettel hatten folgende Aufschriften: 1. Berliner: fordert die Bildung eines Gesamtdeutschen Konstituierenden Rates! 2. Kämpft gegen die Militarisierung! Fordert: Deutsche an einen Tisch. 3. Die Spaltung Deutschlands führt zum Krieg. Die demokratische Einheit Deutschlands ist Frieden und Aufbau! 4. Wir fordern das Gespräch der Deutschen am Runden Tisch ohne Bedingungen. Die Zettel legte Sch. zunächst in der Geschäftsstelle der HO ab. Dort blieben sie die Nacht zum 16. Februar 1951. Am nächsten Tage wurden sie von dem Mitangeklagten H. gesehen. Auf Befragen erklärte ihm Sch., was er vorhatte. H. war sofort bereit, sich der Klebeaktion anzuschließen. Beide fuhren abredegemäß am 16. Februar 1951 gegen 21 Uhr mit der S-Bahn von der Station Warschauer Brücke ab. Sie hatten die Absicht, nach Wilmersdorf zu fahren und dort die Zettel anzukleben. Da der Zug aber nur bis zur Papestraße fuhr, stiegen sie bereits in Tempelhof aus. In einer Entfernung von etwa 500 m von dem Bahnhof Tempelhof fingen Sch. und H. an, die Plakate an Häuserfronten oder sonst geeigneten Stellen zu kleben. Als etwa 50 Plakate geklebt worden waren, wurden die Angeklagten von der Polizei festgenommen und zur Polizeiwache gebracht. Etwa 400 Propagandazettel, die sich im Besitz der Angeklagten befunden hatten, wurden beschlagnahmt. Eine Verurteilung der Angeklagten Sch. und H. ist nicht möglich. Der Inhalt der von ihnen geklebten Zettel ist an sich harmlos und enthält keinerlei Angriffe. Die darin enthaltenen Parolen sind jedem Westberliner zur Genüge bekannt Sie sind des öfteren in der freien Tagespresse und im Rundfunk sachlich diskutiert worden. Uber die Frage der Remilitarisierung Deutschlands haben sogar öffentliche Abstimmungen auf den Universitäten Westdeutschlands und Westberlins stattgefunden. Die von den Angeklagten geklebten kleinen Zettel mit den längst bekannten Parolen der „Nationalen Front“ sind deshalb nicht geeignet, Bewegungen, Unruhe oder Aufruhr in Westberlin hervorzurufen. Das Oberste Gericht und die Oberste Staatsanwaltschaft Die Bonner Bundesregierung hat das Verbot der Volksbefragung gegen die Remilitarisierung und für den Abschluß eines Friedensvertrages für das Jahr 1951 bekanntgegeben und die Länderregierungen des Bundes aufgefordert, dieser Verfügung zu folgen. Gleichzeitig hat sie die Auflösung der von der Bevölkerung zur Durchführung der Volksbefragung gebildeten Ausschüsse angeordnet. Zur Begründung dieses Verbotes beruft sie sich auf Art. 9 Abs. 2 des Bonner Grundgesetzes: „Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten“. Dieses Vorgehen verstößt gegen die Bestimmungen des Bonner Grundgesetzes und gegen die elementarsten Bestimmungen jeder demokratischen Verfassung. Oder hält die Bonner Bundesregierung ein Volksbegehren für unzulässig? Ebenso wie die Verfassung der Länder bestimmt Art. 20 des Bonner Grundgesetzes: „Alle Gewalt geht vom Volke aus, sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt.“ Es ist noch von keinem Staatsrechtler oder Politiker eines demokratischen Landes bestritten worden, daß Volksbegehren und Volksentscheid zur elementaren demokratischen Willenskundgebung des Volkes gehört. Oder will die Bonner Bundesregierung etwa behaupten, daß das Volksbegehren gegen die Remilitarisierung und für den Abschluß eines Friedensvertrages im Jahre 1951 den Strafgesetzen zuwiderläuft? 200;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 200 (NJ DDR 1951, S. 200) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 200 (NJ DDR 1951, S. 200)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Strafgesetzbuch gegen Unbekannt, auf dessen Grundlage am in Anwesenheit eines Vertreters der Generalsfaats-anwaltschaft der die Durchsuchung der Kellerräume der Zionskirchgemeinde in Berlin-Prenzlauer Berg sowie die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X