Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 20

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 20 (NJ DDR 1951, S. 20); wählen. Obwohl sich die Kommission bei dieser Auswahl äußerste Zurückhaltung auferlegt hat, machen die sonstigen Strafgesetze immerhin die Hälfte des Umfanges der Textausgabe aus. Wenn nunmehr einige Einzelheiten der neuen Textausgabe besprochen werden, so sind zunächst einige Bemerkungen zu machen, die für die Textausgabe als Ganzes zu beachten sind. In einer Anzahl von gesetzlichen Bestimmungen spricht der Gesetzgeber von dem „Deutschen Reich“. Obwohl diese Formulierung seit dem Zusammenbruch des Faschismus staatsrechtlich unrichtig ist, wurde davon abgesehen, den Begriff „Deutsches Reich“ durch einen anderen zu ersetzen. An seiner Stelle ist, soweit es sich um das Territorium des früheren Reiches handelt, „Deutschland“, und soweit es sich um den deutschen Staat handelt, „Deutsche Demokratische Republik“ zu lesen. Der nazistische Gesetzgeber verwandte in einigen von ihm geschaffenen Bestimmungen den Begriff des „gesunden Volksempfindens“. Es ist bekannt, daß die Verwendung dieses Begriffes dazu dienen sollte, typisch nazistische Denkweise zu verschleiern. Soweit in einigen Vorschriften von „gesundem Volksempfinden“ die Rede ist, sind diese Worte als nicht geschrieben angesehen und daher in die Textausgabe nicht aufgenommen worden. Die Bestimmungen über die Festungshaft widersprechen den im Potsdamer Abkommen niedergelegten Grundsätzen über die Entmilitarisierung und sind daher gegenstandslos. Die Festungshaft als Strafe ist überdies ein unzeitgemäßes Überbleibsel von Standesprivilegien und auch aus diesem Grunde mit dem Stand unserer demokratischen Entwicklung imvereinbar. Alle Änderungen, die auf der Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 15. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2378) beruhen, sind für unanwendbar erklärt worden, da diese Verordnung typisch nazistisch ist. Aus der Fülle der Einzelfragen, die die Kommission zu entscheiden hatte, können in diesem Rahmen nur wenige besprochen werden. Bei § 2 hat sich die Kommission der Auffassung des Obersten Gerichtes, wie sie in der Entscheidung vom 25. Mai 1950 2 Zst 21/50 zum Ausdruck gebracht ist (NJ 1950 S. 314), angeschlossen. Danach ist der § 2a Abs. 2 StGB in der Fassung der Novelle vom 28. Juni 1935 als Ausdruck nazistischer Zielsetzung unanwendbar. An seiner Stelle ist § 2 Abs. 2 StGB in der alten Fassung anzuwenden. § 44, der das Strafmaß bei versuchten Verbrechen oder Vergehen behandelt, ist in der neuen Fassung gebilligt worden, nach der der Versuch milder als das vollendete Verbrechen oder Vergehen bestraft werden kann, also nicht milder bestraft werden muß. Diese Auffassung hatte sich in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte schon vor längerer Zeit durchgesetzt, so daß hier weitere Ausführungen entbehrlich sind. Die §§ 48 und 49, die die Bestrafung der Anstifter und Gehilfen regeln, sind in der Neufassung anzuwenden. Die alte Fassung war unbefriedigend, da Anstifter und Gehilfen nicht bestraft werden konnten, wenn der Haupttäter nicht schuldhaft gehandelt hatte. Diesen Mißstand hatte die Neufassung, die auf früheren Entwürfen beruhte, dadurch beseitigt, daß sie an Stelle der Fassung „strafbare Handlung“ die Fassung „mit Strafe bedrohte Handlung“ wählte. § 50 ist daher ebenfalls in der Neufassung anzuwenden. Dem § 66 a. F. hatte der nazistische Gesetzgeber einen Absatz 2 angefügt, nach dem der Staatsanwalt die Verfolgung trotz Verjährung einleiten konnte, wenn die Verhängung der Todesstrafe oder von lebenslangem Zuchthaus zu erwarten war. Diese Bestimmung, die überhaupt keinen materiell-rechtlichen Inhalt hat, also gar nicht in das Strafgesetzbuch gehörte, richtete sich vor allem gegen die Kämpfer gegen den Faschismus. Es ist selbstverständlich, daß sie heute unanwendbar ist. Für die Juristen in der Deutschen Demokratischen Republik ist es aber interessant zu wissen, daß diese Vorschrift von einigen der oben erwähnten unkritischen westlichen Textausgaben als anzuwendendes Recht übernommen worden ist. Wenn es noch eines Beweises bedurft hätte, daß solche Textausgaben mehr Schaden stiften als sie nützen, so dürfte dieses Beispiel ihn erbracht haben (vgl. z. B. Petters, StGB, Berlin 1949, 19. Auflage.) § 175 ist in der alten Fassung und nach Maßgabe der alten Rechtsprechung, nach der nur beischlafähnliche Handlungen bestraft werden, anz,uwenden, wie dies bereits früher von Weiß (NJ 1949 S. 145) mit eingehender Begründung vertreten worden ist. Der Nazismus hatte den Straftatbestand des § 175 erweitert, weil die Homosexualität angeblich die „Wehrkraft“ gefährdete. Tatsächlich ging es den nazistischen Machthabern darum, politische Gegner gesellschaftlich zu ächten. Im Zusammenhang mit § 174 Ziff. 1 und 175 a Ziff. 3 erhob sich die Frage, ob nach Herabsetzung des Volljährigkeitsalters von 21 Jahren auf 18 Jahre das in diesen Bestimmungen enthaltene Schutzalter für Jugendliche entsprechend herabzusetzen ist. Die Kommission vertrat die Auffassung, daß dies nur im Wege der Gesetzgebung geschehen könne. Eine Reihe von Bestimmungen sind unanwendbar, weil sie der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik widersprechen. Das gilt zunächst für den fünfzehnten Abschnitt, also die Strafbestimmungen über den Zweikampf. Die Sonderbestimmungen, die bisher für den Zweikampf galten, waren ein Privileg für bestimmte Angehörige der herrschenden Klasse in der vergangenen Gesellschaftsordnung. Diese Standesvorrechte stehen im Widerspruch zu dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichberechtigung aller Bürger vor dem Gesetz. Sie verstoßen gegen Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung und sind somit nach Artikel 144 der Verfassung aufgehoben. Für den Zweikampf gelten nunmehr die allgemeinen Strafbestimmungen für die Tötungsdelikte und die Körperverletzung. § 195, der dem Ehemann bei einer Beleidigung seiner Ehefrau ein Strafantragsrecht zubilligte, stand im Widerspruch zu dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau und ist daher durch Artikel 7 der Verfassung aufgehoben worden. Die §§ 218 bis 220 sind durch die Landesgesetze über die Unterbrechung der Schwangerschaft aufgehoben und durch diese sowie durch § 11 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 (GBl. S. 1037) ersetzt worden. Zu § 11 dieses Gesetzes dürften in absehbarer Zeit Durchführungsbestimmungen zu erwarten sein. Bei Behandlung des 28. Abschnittes des Strafgesetzbuches, der die Verbrechen und Vergehen im Amt behandelt, war sich die Kommission darüber klar, daß diese Bestimmungen mit unseren staatsrechtlichen Verhältnissen nicht in Einklang stehen. In der Vorbemerkung zu diesem Abschnitt ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Bestimmungen dieses Abschnittes bis zur gesetzlichen Neuregelung der Materie auf die jetzt im öffentlichen Dienst Tätigen anzuwenden sind. In diesem Zusammenhang dürfte es angebracht sein, darauf hinzuweisen, daß der Begriff des „Beamten“ aus dem Sprachgebrauch auch der Justiz zu verbannen ist. Die Angestellten der staatlichen Verwaltung sollten in Urteilen, Anklageschriften und Beschlüssen aller Art als im öffentlichen Dienst Tätige bezeichnet werden. Die Kommission, die über die anzuwendende Fassung des Strafgesetzbuches beraten hat, und das Ministerium der Justiz als Herausgeber der den Beratungen dieser Kommission entsprechenden Textausgabe waren sich darüber klar, daß das Ergebnis ihrer Arbeit lediglich ein handwerksmäßiges Hilfsmittel für die Tätigkeit all derer sein konnte, die mit der Anwendung des Strafrechts befaßt sind. Nur in Ausnahmefällen konnten sie sich unter Berufung auf die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik von dem überlieferten Gesetzestext freimachen und ihn für unanwendbar erklären. Das war aber auch schon das Äußerste, wozu die Kommission befugt war. Die Aufgabe, die Grundlagen für ein neues deutsches Strafgesetzbuch herauszuarbeiten, muß einer anderen Kommission, deren Tätigkeit in absehbarer Zeit beginnen wird, überlassen bleiben. 20;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 20 (NJ DDR 1951, S. 20) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 20 (NJ DDR 1951, S. 20)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit dazu beizutragen, feindliche Zentren uod Kräfte zu verunsichern, Widersprüche beim Gegner aufzuspüren und zu nähren.

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