Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 198

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 198 (NJ DDR 1951, S. 198); liehen Ordnung in Westdeutschland. Die Behauptung der Bundesregierung, daß „der Widerstand gegen die Remilitarisierung“ einem „Widerstand gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ gleichkäme, ist somit grundfalsch. Die Bundesregierung hat sich nicht einmal bemüht, diese Behauptung durch eine ernsthafte und einwandfreie Beweisführung zu stützen. Das juristische Taschenspielerkunststück der Bundesregierung besteht darin, daß sie ihre Remüitarisierungs-maßnahmen als die bestehende Verfassungsordnung ausgibt. So wird das Verbot der Volksbefragung u. a. damit begründet, daß „der Bundesregierung die Absicht der Remilitarisierung zum Zwecke der Führung eines Angriffskrieges und der Bedrohung des Friedens“ vorgeworfen werde. Damit führt sogar die Bundesregierung aus, daß die Volksbefragung sich gegen bestimmte Maßnahmen ihrer Politik, und zwar gegen die von ihr betriebene Remilitarisierung, und nicht gegen die Verfassungsordnung richtet. Regierungspolitik und Verfassungsordnung müssen staatsrechtlich auseinandergehalten werden. Die Regierungspolitik soll innerhalb und auf der Grundlage der Verfassungsordnung verlaufen. Die Grundrechte, die die Bonner Verfassung dem Volke garantiert, sind als verfassungsrechtlicher Schutzwall gegen eine Regierungspolitik gedacht, die die Verfassungsgrundsätze bedroht oder verletzt. Die Kritik und Ablehnung der Remilitarisierungspolitik der Bundesregierung ist keine Aktion gegen das Bonner Grundgesetz, sondern eine in Ausübung der Verfassungsgarantien sich vollziehende Kritik an der Politik der Bundesregierung und hat somit Anspruch auf vollen Verfassungsschutz. Der Bonner Regierung bleibt es unbenommen, vor der Öffentlichkeit den Nachweis zu führen, daß sie keine Remilitarisierung betreibt. Die Bonner Verfassung gibt ihr aber nicht das Recht, die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Vereinigungsfreiheit zu vernichten, weil sie gegen Volk und Verfassung die Remilitarisierung durchführen will. Diese Methode, Kritik an der Regierungspolitik und die Abwehr verfassungsfeindlicher Regierungsmaßnahmen als Angriffe auf die Verfassungsordnung auszugeben, ist die bekannte Methode von faschistischen, reaktionären und antidemokratischen Regierungen. Sie war die Methode des Hitlerregimes und ist die Methode der Truman-Regierung, die die Bewegung gegen die Remilitarisierung und für den Frieden als „unamerikanisch“ und verfassungswidrig erklärte und ihre Anhänger verfolgt. Der Verbotsbeschluß gegen die Volksbefragung trägt sichtbar diesen Importstempel derzeitiger amerikanischer Staatsverhältnisse und vertieft den Gegensatz der Bonner Verbotsmaßnahme zu den Rechtsgarantien, die die europäischen Völker in harten langen Kämpfen gegen Willkür und Diktatur errangen. Zusammenfassend ist also festzustellen: 1. Nicht die Volksbefragung gegen die Remilitarisierung, sondern die Remilitarisierung verstößt gegen proklamierte und garantierte Rechtssätze der Bonner Verfassung. 2. Nicht die Volksbefragung gegen Remilitarisierung, sondern die Remilitarisierung hat die verstärkte Erschütterung der sozialen und rechtlichen Ordnung in Westdeutschland zur Folge. 3. Die Volksbefragung gegen die Remilitarisierung ist kein Angriff gegen die Bonner Verfassung, sondern wendet sich gegen eine verfassungswidrige Remilitarisierungspolitik der Bundesregierung, die ihrerseits ein Angriff auf die dem Volke in den Verfassungen des Bundes und der Länder garantierten Grundrechte ist. 4. Der Widerstand des Volkes gegen die Remilitarisierungspolitik der Adenauer-Regierung ist kein Widerstand gegen die verfassungsmäßige Ordnung, sondern ist die unter Verfassungsschutz stehende Ausübung von garantierten Grundrechten gegen das verfassungswidrige Verhalten der Bundesregierung. Das Verbot der Volksbefragung, der Ausschüsse zur Durchführung dieser Befragung, der VVN, der FDJ, des Gesamtdeutschen Arbeitskreises für Land- und Forstwirtschaft und des Deutschen Arbeiterkomitees, verletzt außerdem eine Reihe von Grundrechten, die in der Bonner Verfassung niedergelegt sind. Artikel 18 des Bonner Grundgesetzes versieht die Freiheit der Meinungsäußerung die Volksbefragung ist u. a. auch eine Form der freien Meinungsäußerung sowie die Vereinigungsfreiheit mit einem zusätzlichen, verstärkten Rechtsschutz. Er bestimmt, daß die Verwirkung dieser Grundrechte sowie das Ausmaß der Verwirkung vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden müssen. Erst dann hat die Bundesregierung die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Eine solche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes liegt aber nicht vor. Sie kann auch nicht vorliegen, weil überhaupt kein Bundesverfassungsgericht besteht. Die Situation ist also die, daß der Polizeiminister Dr. Lehr, der das Verbot erließ, de facto gleichzeitig die Funktionen des Bundesverfassungsgerichtes wahrnahm. Dieses Verfahren ist zutiefst verfassungswidrig und verstößt gegen die elementare Rechtsstruktur und -Ordnung der Bonner Verfassung. Nirgendwo räumt die Bonner Verfassung dem Bundeskanzler oder dem Polizeiminister die richterlichen Funktionen des Verfassungsgerichtshofes ein, sondern trennt im Gegenteil diese Funktionen von denen der Regierung (s. Art. 93, 5 der Bonner Verfassung).! ,Die Bundesregierung hätte schon deshalb den Verbotsbeschluß gar nicht fassen dürfen, weil es keinen Bundesverfassungsgerichtshof gibt und somit keine verfassungsmäßige Instanz vorhanden ist, die über die Verwirkung der Grundrechte befinden konnte. So beraubte die Bundesregierung die vom Verbote Betroffenen einer zusätzlichen Verfassungsgarantie und der Möglichkeit der Wahrnehmung der ihnen zukommenden Rechtsbeschwerde gegen die Übergriffe der Regierung. Gibt es für dieses Vorgehen eine andere Kennzeichnung als die der Willkür und der Polizeiherrschaft? Auch hinsichtlich der Form setzte sich die Bundesregierung über die Verfassung hinweg. Sie erließ das Verbot durch einfachen Beschluß. Aus Artikel 19 der Bonner Verfassung geht aber eindeutig hervor, daß zulässige Einschränkungen der garantierten Grundrechte nur durch Gesetz erfolgen können. Die Bundesregierung ersuchte die Länderregierungen, die Betätigung für die Volksbefragung zu verbieten. Die Landesregierungen haben die Pflicht, die Verfassungsmäßigkeit des von der Bundesregierung erlassenen Beschlusses sowohl hinsichtlich der Bundesverfassung als auch hinsichtlich ihrer eigenen Landesverfassung zu überprüfen. Sie können den Verfassungsbruch nicht auf die Bundesregierung abschieben und sich damit herausreden, daß sie nur einer Aufforderung des Bundes gefolgt seien. Bezüglich der Verbote im Landesmaßstab tragen die Mitglieder jeder Landesregierung die volle politische und rechtliche Verantwortung für den durch ihr Verbot verübten Verfassungsbruch. So enthüllt sich das durch die Bundesregierung und durch ihre Länderregierungen verhängte Verbot der Volksbefragung gegen Remilitarisierung und für den Abschluß eines Friedensvertrages im Jahre 1951 als schnöder Bruch ihrer eigenen Verfassungen, als Mißbrauch der vorübergehend in ihren Händen liegenden Staatsgewalt gegen die elementaren und garantierten Rechte des Volkes. Reger gab dies im „Rias“ offen zu, als er formulierte: „Der Mangel an Rechtssätzen war ein Vorwand für den Mangel an Willen.“ Es gibt keine Rechtssätze für das verhängte Verbot. Deshalb griff man zur Willkür, um sein eigenes verfassungswidriges Treiben vor dem berechtigten Zorn des Volkes zu schützen. Nach knapp zweijährigem Bestehen werden die Verfassungsgarantien der Bonner Verfassung bereits zu Hemmnissen für die Kriegsvorbereitungspolitik der Bundesregierung. Aber es gibt ein Hemmnis, das sie nicht durch Verfassungsbrüche aus dem Wege räumen wird: das für den Frieden kämpfende deutsche Volk. 198;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 198 (NJ DDR 1951, S. 198) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 198 (NJ DDR 1951, S. 198)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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