Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 188

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 188 (NJ DDR 1951, S. 188); Art. 138, 144 der Verfassung; § 13 GVG; § 1 des brandenburgischen Gesetzes vom 12. September 1948 (GVB1.I S. 19). 1. Die Maßnahmen der für die Erfüllung des landwirtschaftlichen Ablieferungssolls verantwortlichen Personen sind Verwaltungsakte, deren Rechtmäßigkeit nicht im ordentlichen Rechtswege nachgeprüft werden können. 2. Durch § 1 Abs. 2 Satz 1 des brandenburgischen Gesetzes vom 12. September 1948 wurde keine die Grenzen des § 13 GVG überschreitende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte geschaffen. OG, Urt. vom 10. Januar 1951 1 Zz 56/50. Aus den Gründen: Aus der Aussage des Zeugen Bürgermeister G. und dem Vortrage der Parteien ergibt sich, daß K. die von ihm getroffenen Maßnahmen nicht etwa als Privatmann, sondern kraft staatlichen Hoheitsrechts, nämlich, wie die Parteien übereinstimmend erklärt haben, in seiner Eigenschaft als vom Landrat bestellter Bezirkskontrolleur für die Erfüllung des Ablieferungssolls in landwirtschaftlichen Produkten getroffen hat. Da die Erfüllung der Ablieferungspflicht nicht allein Sache der einzelnen Landwirte ist, sondern das ganze Volk angeht, und auch die Verwaltungsorgane verpflichtet sind, für die Erfüllung dieser Pflicht Sorge zu tragen, kann diese Maßnahme des K. nicht als eine reine Willkürmaßnahme angesehen werden. Dies ergibt sich aus dem Befehl Nr. 28/48 der SMAD betr. Entwicklung der Vieh- und Geflügelzucht, die Pflichtablieferung von Viehzuchtprodukten und Eiern im Jahre 1948 vom 7. Februar 1948, der unter Nr. 37 bestimmt: Die Bürgermeister der Gemeinden und die Erfassungsprüfer sind persönlich verantwortlich für die richtige Aufstellung der Verzeichnisse der Wirtschaften, die zur Pflichtablieferung von Fleisch, Milch, Eiern und Wolle herangezogen werden, für die rechtzeitige Aushändigung der Benachrichtigungen über die Pflichtablieferung dieser Produkte an die Wirtschaften, sowie auch für die rechtzeitige Erfüllung der Pflichtablieferung durch jede Wirtschaft. Der für das Jahr 1947 erlassene entsprechende Befehl der SMAD Nr. 14 vom 14. Juni 1947 enthält nun zwar noch keine ausdrückliche Bestimmung gleichen Inhalts. Doch war der Pflichtenkreis der für die Erfüllung des Ablieferungssolls verantwortlichen Verwaltungsstellen von Anbeginn der landwirtschaftlichen Ablieferungspflicht an der gleiche, so daß auch die von ihnen in den früheren Jahren in Erfüllung dieser Pflicht getroffenen Maßnahmen unter den gleichen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt werden müssen. Danach müssen also die von K. über die Kuh des Klägers getroffenen Maßnahmen als Verwaltungsakte angesehen werden, die in den Pflichtenkreis des K. hineinfielen. Ob aber eine Verwaltungsmaßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig ist, unterliegt nicht der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte. Dies ergibt sich schon aus § 13 GVG, der den ordentlichen Rechtsweg nur für „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“ eröffnet. Ausdrücklich festgelegt ist dieser Grundsatz zudem noch im Artikel 138 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der besagt: „Dem Schutze der Bürger gegen rechtswidrige Maßnahmen der Verwaltung dienen die Kontrollen durch die Volksvertretungen und die Verwaltungsgerichtsbarkeit.“ Den gleichen Standpunkt hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Juni 1950 1 Zz 3/50 (NJ 1950 S. 262) eingenommen und begründet. Wenn das Landgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges aus § 1 des Gesetzes über die Geltendmachung von Ansprüchen aus öffentlichen Hoheitsmaßnahmen vom 12. September 1948 (GVB1. Brdbg. I S. 19) folgern will, so ist diese Ansicht rechtsirrtümlich. Mit dem Satze „Über Ansprüche aus Maßnahmen, die nach dem 14. September 1946 getroffen worden sind, entscheiden die ordentlichen Gerichte“ {§ 1 Abs. 2 Satz 1 a. a. O.) sollte nicht etwa eine die Grenzen des § 13 GVG überschreitende neue und erweiterte Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte geschaffen werden. Der Satz bedarf vielmehr sinngemäß der Ergänzung durch die Worte „im Rahmen ihrer bisherigen Zuständigkeit“. Diese Folgerung ergibt sich zwingend daraus, daß der Gesetzgeber im Absatz 2 des § 1 diesen Satz als den Regelfall unmittelbar der im Absatz 1 enthaltenen Ausnahmebestimmung, die für Ansprüche aus Hoheitsmaßnahmen eine völlig neue Zuständigkeit, nämlich die Zuständigkeit eines besonderen „Ausschusses“ zur Erledigung solcher Streitigkeiten begründete, gegenübergestellt hat. Aufbau und Inhalt des Gesetzes sprechen also gegen die Ansicht des Landgerichts und gegen die Absicht des Gesetzgebers, von den Grundsätzen des Gerichtsverfassungsgesetzes abweichen zu wollen. Selbst wenn man aber der Ansicht sein wollte, daß durch das erwähnte brandenburgische Gesetz Ansprüche aus Verwaltungsmaßnahmen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte verwiesen werden sollten, so stände das Gesetz insoweit offensichtlich im Widerspruch zum Artikel 138 der Verfassung, wäre also dadurch außer Kraft gesetzt; denn der Artikel 144 der Verfassung erklärt ausdrücklich alle Bestimmungen der Verfassung für unmittelbar geltendes Recht und entgegenstehende Bestimmungen für aufgehoben. II. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht §§ 44 ff. ZPO; § 8 GVG; Art. 97 Bonner Grundgesetz. 1. Die Zugehörigkeit eines Richters zur KPD stellt für sich allein keinen Ablehnungsgrund dar. 2. Die Bundesregierung ist zur Entlassung von Richtern wegen ihrer Parteizugehörigkeit nicht befugt. Beschl. des OLG Bamberg 1 W 52/51*). Anmerkung: In einem beim LG Bamberg anhängigen Rechtsstreit hat der Beklagte einen der beteiligten Richter mit folgender Begründung abgelehnt: Es sei offenkundig, daß der abgelehnte Richter ein sehr aktives Mitglied der staatsfeindlichen kommunistischen Partei sei, denn er sei in öffentlichen Versammlungen werbend für die KPD aufgetreten. Es sei auch nicht anzunehmen, daß das Verbot der Bundesregierung, welches die Weiterbeschäftigung von Kommunisten im Staatsdienst betrifft, den abgelehnten Richter veranlaßt habe, seine politische Haltung zu ändern. Dem Richter sei bekannt, daß sich der Beklagte seit Jahrzehnten als schärfster Gegner des Kommunismus politisch betätigt habe; er habe deshalb bereits seit 1925 auf einer von der KPD angefertigten „Totenliste“ als zur „Liquidierung“ bestimmt gestanden. Die totalitäre Einstellung des Kommunismus und dementsprechend seiner Anhänger kenne ideologisch keine Objektivität. Es könne daher dem Beklagten bei solcher Sachlage nicht zugemutet werden, sich LGR Dr. X als Richter gefallen zu lassen. Das LG Bamberg1 hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen und u. a. ausgeführt, auch die Zugehörigkeit eines Richters zu einer der politischen Richtung der Beteiligten entgegengesetzten politischen Partei, die wohl regelmäßig Ausdruck einer bestimmten politischen Richtung sein werde, reiche grundsätzlich, jedenfalls für sich allein nicht aus, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters hervorzurufen. Es komme allein darauf an, ob vom Standpunkt der betreffenden Partei aus genügend objektive nicht nur im Glauben der Partei wurzelnde Gründe vorlägen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet seien, Zweifel an der Objektivität des betreffenden Richters entstehen zu lassen. Solche Gründe seien hier nicht ersichtlich. Der politische Gegensatz zwischen dem Gesuchsteller und dem mitwirkenden Richter sei nicht *) Der vol'ständige Text dieses sehr zu begrüßenden Beschlusses des OLG Bamberg wie auch des vorhergehenden Beschlusses des LG Bamberg IS 160/50 , das das Ablehnungsgesuch ebenfalls zurückgewiesen hatte, stand uns leider nicht zur Verfügung, so daß wir es nicht veröffentlichen konnten. Die Anmerkung zu dem Beschluß, die .wir aus bestimmten Gründen wiederum ohne Angabe des Verfassers abdrucken müssen, zeigt aber, daß die westdeutschen Gerichte beginnen, sich den Maßnahmen zu widersetzen, die mit demokratischen Grundsätzen unvereinbar sind. Die Redaktion der „Neuen Justiz“ ist bereit, ständ g derartige fortschritt’iche Entscheidungen westdeutscher Gerichte zu veröffentlichen und fordert alle westdeutschen Kollegen auf, ihr entsprechendes Material zu übersenden. 188;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 188 (NJ DDR 1951, S. 188) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 188 (NJ DDR 1951, S. 188)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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