Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 186

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 186 (NJ DDR 1951, S. 186); jemand auf Grund seiner Rasse, Staatsangehörigkeit, seines Glaubens oder seiner Opposition zu der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihren Lehren, Nachteile erleiden würde.“ Der § 1595 a ist daher nicht anders zu behandeln als andere Gesetze, die von unserem Staat übernommen und weiter in Geltung sind. Da ein Gesetz jeweils in Übereinstimmung mit der bestehenden Staatsordnung auszulegen ist, so erhalten auch die übernommenen Gesetze gegebenenfalls einen neuen Inhalt, der der neuen Ordnung entspricht. Das im § 1595 a BGB dem Staatsanwalt gegebene Recht, die Ehelichkeit eines Kindes anzufechten, ist aber sehr wohl geeignet, im Sinne unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung angewandt zu werden. Es besteht zwar weder ein öffentliches Interesse an der Feststellung des „wahren“ Vaters eines Kindes (vgl. Nathan, NJ 1949 S. 68), noch weniger darf das Anfechtungsrecht des Staatsanwalts aus fiskalischen Gründen (Abwälzung von öffentlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind auf den Erzeuger) mißbraucht werden. Dagegen ist § 1595 a überall da anzuwenden, wo die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes dessen Interessen dient, und die Anfechtung durch andere dazu Berechtigte nicht mehr ausgeübt werden kann oder nicht ausgeübt wird. Insofern ist dem Kammergericht in der auch vom Landgericht erwähnten Entscheidung (JRdsch. 1948 S. 129) zu folgen. Das Interesse des Kindes gebietet im vorliegenden Fall die Anfechtung. Der Ehemann der Mutter, der das Anfechtungsrecht hätte ausüben können, ist verstorben. Die Mutter hat inzwischen den Erzeuger des Kindes geheiratet, der die Absicht hat, das Kind zu legitimieren. Da die Legitimation aber ohne die Feststellung der Nichtehelichkeit des Kindes nicht durchgeführt werden kann, ergibt sich das Interesse des Kindes an der Anfechtung der Ehelichkeit dieser Geburt allein aus diesem Umstand. Die vorliegende Klage ist 1948 erhoben. Nach dem Tode des anfechtungsberechtigten Ehemannes der Mutter gab es daher nach der damaligen Rechtslage keinen anderen Anfechtungsberechtigten, der im Interesse des Kindes die Anfechtungsklage hätte durchführen können, so daß das Anfechtungsrecht des Staatsanwalts im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nach § 1593 a. F. die Möglichkeit bestand, die Nichtehelichkeit des Kindes anderweit geltend zu machen, da jedenfalls hierdurch keine gegen alle wirkende Entscheidung zu erzielen ist. Inzwischen ist die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik sowie das Gesetz über den Mutter-und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 in Kraft getreten. Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik hat in Artikel 7 Mann und Frau als gleichberechtigt erklärt und alle Gesetze und Bestimmungen, die der Gleichberechtigung entgegenstehen, aufgehoben. Der Artikel 30 hat noch besonders die Gesetze und Bestimmungen aufgehoben, die die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Familie beeinträchtigen. Diese Grundsätze hat das Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 verwirklicht. Das bisherige Alleinbestimmungsrecht des Mannes in allen Angelegenheiten des ehelichen Lebens ist durch das gemeinsame Entscheidungsrecht beider Eheleute ersetzt (§ 14). Die Feststellung der Nichtehelichkeit eines Kindes geht die Mutter ebenso wie den Vater an, und die Mutter kann an dieser Feststellung das gleiche oder sogar ein größeres Interesse haben als der Mann, insbesondere auch deshalb, weil die erfolgreiche Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes die Voraussetzung dafür ist, die Rechte des Kindes gegen seinen Erzeuger zu wahren. Es muß daher jedenfalls mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau auch der Mutter eines Kindes ein dem § 1594 BGB entsprechendes Anfechtungsrecht zuerkannt werden. Aber auch das Anfechtungsrecht der Mutter wird das Anfechtungsrecht des Staatsanwalts nach § 1595 a noch nicht völlig gegenstandslos machen. Ein Bedürfnis dafür wird so lange bestehen, wie nicht auch das Kind selbst mit Inkrafttreten seiner Volljährigkeit oder aber auch durch einen Pfleger die Anfechtungsklage erheben kann. Das wird z. B. da in Frage kommen, wo beide Ehegatten die Anfechtungsfrist von einem Jahr versäumt haben, und die Anfechtung im Interesse des Kindes geboten ist. Anmerkung. 1. Wenn man davon absieht, daß sie die schon lange notwendige Klärung von Zweifelsfragen im Bereich der Ehelichkeitsanfechtung bringt, so scheint mir die wesentliche Bedeutung auch dieser Entscheidung des OG auf methodischem Gebiet zu liegen. Auch hier ist es wieder der wohltuende Gegensatz zur Methodik des ehemaligen Reichsgerichts, der unmittelbar in die Augen springt. Ein Fall mochte noch so nahe an eine brennende juristische Tagesfrage heranreichen war ihre Lösung zur Entscheidung des konkreten Prozesses nicht unumgänglich erforderlich, so sah das Reichsgericht „keinen Anlaß“, sich mit ihr zu befassen. Wer von der älteren Juristengeneration erinnert sich nicht des Verdrusses über dieses „vornehme“ Unbeteiligtsein ein Stück des bürgerlichen Objektivismus , wer erinnert sich nicht der Hoffnung, mit der man sich in eine lange Entscheidung vertiefte („jetzt muß doch eine Stellungnahme zu kommen“), und des Ärgers, wenn man dann auf die ominöse Phrase stieß: „für den hier zu entscheidenden Sachverhalt ist es unerheblich, ob oder „es kann dahingestellt bleiben, ob “/ Das OG kennt diesen Objektivismus nicht; es judi-ziert nicht für zwei zufällige Parteien, deren Prozeß ihm nur den Anlaß zum Tätigwerden gibt, sondern im Interesse der Richtigkeit und Einheit der Rechtsprechung und damit des Aufbaues unserer neuen Ordnung; es kennt seine hieraus entspringende Pflicht, eine für die Praxis bedeutsame Streitfrage zu entscheiden, wo immer sich die Gelegenheit dazu bietet. Ob nach dem Sinne der Verfassung und des Gesetzes vom 27. September 1950 der Mutter das Ehelichkeitsanfechtungsrecht zusteht und ob etwa seitdem das entsprechende Recht des Staatsanwalts entfallen ist, das konnte in der vorliegenden noch nach dem früheren Rechtszustand zu entscheidenden Sache durchaus dahingestellt bleiben: das OG ließ es nicht dahingestellt, weil es wußte, daß die Praxis diese Entscheidung braucht und auf sie gewartet hat und weil das Bedürfnis nach seiner richtunggebenden Rechtsprechung zur Zeit gerade im Familienrecht besonders groß ist. Übrigens darf man bei der Betrachtung des Unterschieds in der Methodik des ehemaligen und des heutigen höchsten Gerichts nicht übersehen, daß er nicht nur durch die innere Einstellung der obersten Richter zu ihrem Amt, sondern auch durch die Verschiedenartigkeit des Rechtsmittels bedingt ist. Die Revision ist nun einmal in erster Linie eine Angelegenheit der Parteien, die nur ein Interesse an der Entscheidung ihres Rechtsstreits haben. Die einheitliche Steuerung der Rechtsprechung durch das Reichsgericht war niemals der eigentliche Zweck, sondern ein Nebenprodukt, zu dessen Erzielung unverhältnismäßig mehr Entscheidungen und eine unverhältnismäßig längere Zeit erforderlich waren die Zeit, bis sich zufällig genügend Parteien gefunden hatten, deren Revisionen eine Streitfrage von allen Aspekten her zur Debatte stellten, so daß wohl oder übel nichts mehr „dahingestellt bleiben“ konnte als bei der Kassation, deren wesentlicher Zweck der Dienst an der Einheit der Rechtsprechung ist, deren Blick auf diesen Zweck gerichtet ist und nicht auf den „früheren Kläger“ und den „früheren Beklagten“. Wenn wir bei der Vorschau auf die Tätigkeit des Obersten Gerichts vermuteten'), die Kassation werde die Einheit der Rechtsprechung in weit höherem Maße fördern können als es die Revision jemals getan habe, so hat schon das erste Jahr der oberstgerichtlichen Praxis diese Auffassung glänzend bestätigt. 2. Der wichtigste Rechtssatz der vorliegenden Entscheidung ist zweifellos die Feststellung, daß als Folge des Gleichberechtigungsprinzips die Befugnis der Mutter zur Ehelichkeitsanfechtung als geltendes Recht zu betrachten ist. Da die Ehelichkeitsanfechtung seitens des Ehemannes der Mutter in erster Linie den Zweck verfolgt, das gesetzliche Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihm und dem Kinde zu lösen, während sie im Verhältnis zwischen Mutter und Kind zu dem entsprechenden Ergebnis natürlich nicht führen kann, verstand sich diese Folgerung nicht von selbst und es 186 1) NJ 1949 S. 304.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Mächte, besonders der und Westdeutschlands, gewürdigt und ihre Verantwortung bei der Schaffung und Verwirklichung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Periode seiner Vollendung in der Deutschen Demokratischen Republik. Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihres demokratischen Rechts auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit bereit erklären und an der Lösung politischoperativer Aufgaben beteiligt werden. Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen und politischen Stellung in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Linie in Jeder Situation mit der Möglichkeit derartiger Angriffe rechnen müssen. Die Notwendigkeit ist aus zwei wesentlichen -Gründen von entscheidender Bedeutung: Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der gegen mehrere Personen in Bearbeitung genommen wurden. In diesem Zusammenhang wurden wiederholt die Beseitigung begünstigender Bedingungen sowie die Einleitung vorbeugender Maßnahmen angeregt.

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