Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 182

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 182 (NJ DDR 1951, S. 182); ansprüche des Fiskus durch Pfändung gesichert worden waren, während die Verwertung der Pfandgegenstände zunächst unterblieb, die Steuerforderungen bis zur Höhe der Pfanddeckung in die Niederschlagungsliste aufzunehmen. Hierfür wurde also eine versuchte Beitreibung mit dem Erfolg einer Sicherung der Steuerforderung vorausgesetzt. Die Anordnung befaßt sich dann weiter mit den eigentlichen Steuerrückständen nach Ziffer 2, die allein in Zukunft in die Rückstandsmeldungen aufgenommen werden sollen. Klar und unmißverständlich wird gesagt, daß in diesen Fällen der Versuch unternommen werden muß, durch Pfändung oder Verkauf von Vermögensteilen die Rückstände ganz oder teilweise beizutreiben, und daß die Steuerschulden weder erlassen noch niedergeschlagen werden können. Bezüglich der Niederschlagung wird gesagt, daß man sich derselben anders als bisher bedienen solle. Bisher waren in den Rückstandsmeldungen niederschlagungsfähige Beträge angeführt worden; dies sollte künftig nicht mehr geschehen. Soweit unter den in Ziffer 3 gekennzeichneten Voraussetzungen von der Niederschlagung Gebrauch gemacht wird, solle seitens des Finanzministeriums des Landes eine wesentlich intensivere Kontrolle und Bearbeitung erfolgen und die hierfür erforderlichen Maßnahmen sollen von dem Finanzministerium in eigener Zuständigkeit getroffen werden. Die niedergeschlagenen Beträge sowie die erfolgte Beitreibung sollen jeweils bis zum Ende des ersten Quartalmonats dem Finanzministerium in Berlin gemeldet werden. Die echten Steuerrückstände Ziffer 2 sollen nach der Anordnung bis zum 31. Dezember 1949 durch Mittel der Zwangsbeitreibung erledigt werden. Dabei wird eine begrenzte Niederschlagung anheimgestellt. Die Frist ist selbstverständlich nur als eine, allerdings streng zu beachtende, Bearbeitungsfrist zu verstehen. Der wesentliche Inhalt der Anordnung verlangte, einen klaren Überblick über die Steuerrückstände und dementsprechend eine klare und erfolgreiche Praxis der Steuereintreibung zu erreichen, im besonderen noch bis Ende des Jahres ein entscheidendes Stück in der Eintreibung der echten Steuerrückstände weiterzukommen. Beim Finanzministerium bearbeitete zunächst der Zeuge Grätschus als Sachbearbeiter das Fernschreiben. Er kennzeichnete das Bemerkenswerte, das er in einer Verfügung an die Finanzämter des Landes behandeln wollte, durch Unterstreichungen. Dabei handelte es sich um das, was unmißverständlich ausgedrückt und vorstehend hervorgehoben wurde. Wie jeder andere, der nicht durch den Willen beherrscht ist, der gegebenen Anordnung entgegen zu handeln, vermochte er natürlich aus dem Fernschreiben nicht herauszulesen, daß die bis zum 31. Dezember 1949 nicht beigetriebenen echten Steuerrückstände niedergeschlagen werden sollten oder könnten. Im Hinblick auf die Fristsetzung für die Beitreibung der echten Steuerrückstände bis 3L Dezember 1949 hätten sämtliche verfügbaren Angestellten der Finanzämter sofort eingesetzt werden müssen. Das war aber nicht die Absicht Moogs und seines Helfers Drechsler. Sie stellten diese Maßnahme der befristeten Steuereintreibung zurück und machten etwas ganz anderes aus der Anordnung. Unter Verwerfung des Verfügungsentwurfes von Grätschus verfaßte Drechsler eine Verfügung, datiert vom 1. Dezember 1949, in der er für die Niederschlagungen anstelle von Steuerbeitreibungen das Tor weit öffnete und bewirkte, daß diese von Moog bereits mißbräuchlich betriebene Praxis von Niederschlagungen eine volle Blüte erleben konnte. Schon vor dem Erlaß der Verfügung vom 1. Dezember 1949 wurden die Finanzamtsleiter mündlich dahingehend unterrichtet, daß weitgehend von Niederschlagungen Gebrauch zu machen sei. Eine offizielle Besprechung über die Behandlung der Rückstände durch Niederschlagungen fand nicht statt, sie wurde geflissentlich vermieden. Die Leiter der Finanzämter wurden einzeln und zu verschiedenen Zeitpunkten ins Finanzministerium bestellt und von Drechsler und Moog nach dem Grundsatz „jetzt werden alle Rückstände niedergeschlagen“ instruiert. Dann wurde mit der Verfügung vom 1. Dezember 1949, die sich Drechsler von Moog ausdrücklich genehmigen ließ, die Anordnung des Ministeriums der Finanzen in Berlin an die Finanzämter des Landes Thüringen weitergegeben, durch Zusätze entstellt und unwirksam gemacht. In der Zusatzverfügung vom 1. Dezember 1949 heißt es: „Zu Ziffer 2: Rückstände, die nicht in absehbarer Zeit, d. h. bis zum 31. Dezember 1949 bzw. innerhalb eines Vierteljahres beigetrieben werden können, sind wie Rückstände unter Ziffer 3 zu behandeln und ebenfalls niederzuschlagen.“ Das war die entscheidende Verkehrung der Anordnung: Niederschlagung anstelle konsequenter, pflichtgemäßer Beitreibung. Und es wurde die Niederschlagung nicht nur einmalig für einen Termin 31. Dezember 1949 , sondern als laufende Maßnahme für jedes Vierteljahresende angeordnet Zwar behielt man sich eine einheitliche Regelung vor, erteilte aber den Steuerämtern sofort die Ermächtigung, Steuerrückstände in Höhe von 5000 DM (bisher 1000 DM) in eigener Zuständigkeit niederzuschlagen oder zu stunden. Es wurde also keine einheitliche und intensive Uberwachungsmethode angeordnet, durch welche eine richtige Überwachung der Niederschlagungen gewährleistet worden wäre, sondern alles wurde dem Belieben des einzelnen Finanzamtsleiters überlassen. Auch hierin zeigt sich die bewußte Verdrehung der gegebenen Anweisung, die in einen Freibrief verfälscht und mißbraucht wurde, um das Niederschlagungsverfahren zu schematisieren und auszuweiten. Die Überwachung wurde in jedem Amt verschieden gehandhabt. Das war beabsichtigt; esi sollte hierdurch von vornherein eine generelle Nachprüfung der Manipulationen Moogs erschwert werden. Viele Finanzämter erblickten dann auch in der angeordneten Niederschlagungsaktion die beste Gelegenheit, ihre Steuerrückstände aus den Rückstandsmeldungen zum Jahresschluß verschwinden zu lassen. Dabei wurde häufig gar nicht erst der Versuch unternommen, den Anspruch der Finanz- und Steuerbehörden durch Beitreibung oder Sicherung zu verwirklichen. Der Umfang der von Moog veranlaßten Niederschlagung war bedeutend; die von ihm im vierten Quartal 1949 persönlich Unterzeichneten Niederschlagungen betragen 10,3 Millionen DM, nach Hinzurechnung der von den Finanzämtern in eigener Zuständigkeit vorgenommenen Niederschlagungen betragen sie nicht weniger als 22 Millionen DM. Ein weiteres Wirken des Angeklagten Moog, nämlich die Kortsetzung der Niederschlagungen in den Quartalen des Jahres 1950 so, wie in der Verfügung vorgesehen war, hätte einen totalen Zusammenbruch der Steuereintreibung in Thüringen zur Folge gehabt Der Angeklagte Moog hat im übrigen seine Stellung als Minister dazu mißbraucht, unserem Staat gegnerisch gesinnte Unternehmer zu begünstigen. Bereits in der Zeit vor Erlaß seiner Verfügung vom 1. Dezember 1949 hatte er von der Niederschlagung einen übermäßigen Gebrauch gemacht und auch völlig unbegründete Steuererlasse vorgenommen, um säumige Steuerschuldner aus diesen Kreisen zu unterstützen Die Steuern der privaten Unternehmer stellen, wie der Sachverständige, Staatssekretär Rumpf, ausgeführt hat, den planmäßigen Anteil der Beteiligung der privaten Wirtschaft an den Kosten des Wiederaufbaus dar. Die Finanzkraft der Deutschen Demokratischen Republik stützt sich infolge der Krisenlosigkeit ihrer Wirtschaft, ihres nach dem Volkswirtschaftsplan organisierten Wiederaufbaus, der hergestellten Außenhandelsbeziehungen und der Herabsetzung der Reparationen in zunehmendem Maße auf die Abführungen der volkseigenen Wirtschaft. Der durch Steuerzahlungen aufzubringende Anteil der privaten Unternehmer, ihre Höhe und Berechnungsgrundlage sind in den Gesetzen festgelegt, und es ist Aufgabe des Finanzministers eines Landes, die festgelegten Quellen für die Finanzierung seines Landes ordnungsgemäß zu behandeln. Der Angeklagte Moog hat jedoch im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen über die Besteuerung durchaus vermögenden privaten Unternehmern Steuern erlassen und dadurch die Einnahmen des Staatshaushalts geschmälert, in gleicher Weise durch Niederschlagungen der Steuern die Einnahmen gekürzt. Dabei hat er in der Absicht gehandelt, die Steuerquellen 182;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 182 (NJ DDR 1951, S. 182) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 182 (NJ DDR 1951, S. 182)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag, Berlin Erich Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? im Besland. insbesondere zur Überprüfung der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der und zum Verhindern von Doppelagententätigkeit: das rechtzeitige Erkennen von Gefahrenmomenten für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit der und auf lange Sicht zu gewährleisten und ein in allen Situationen exakt funktionierendes Verbindungssystem zu schaffen. Die verantwortungsbewußte und schöpferische Durchsetzung der neuen Maßstäbe in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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