Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 181

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 181 (NJ DDR 1951, S. 181); Am 23. November 1949 machte die Landeskreditbank Thüringen mit Rundschreiben L 62, das von dem Präsidenten Eckstein an erster Stelle unterzeichnet war, sämtliche Direktoren ihrer Filialen persönlich dafür verantwortlich, daß alle Werte und Mobilien, die von den geschlossenen Banken herrührten, vollständig abgeliefert oder wenigstens gemeldet würden. Für die Berichterstattung wurde eine Frist bis zum 15. Dezember 1949 gesetzt. Daraufhin wandte sich der Angeklagte Conrad privat und persönlich an seinen Freund Dr. Benz und machte ihm Mitteilung von der aufgetragenen Meldepflicht. Er erhielt nun von Dr. Benz zwei verschieden lautende Schreiben, beide mit dem Datum vom 5. Dezember 1949. Das eine Schreiben enthielt „zu der Frage der Behandlung der nach auswärts verlagerten Streifband-Depots“ die Mitteilung, daß die Tatsache der Verwahrung von Depots in Meiningen der Banken-Kommission in Berlin bekanntgegeben worden sei. Diese Mitteilung war falsch. Es ist in der Hauptverhandlung festgestellt worden, daß bei der Banken-Kommission keine Meldung erfolgt ist. Das zweite Schreiben besagte das Gegenteil. Mit diesem zweiten Schreiben wurden Abschriften von Briefen übermittelt, aus denen hervorgeht, daß Feuerherdt im Dezember 1946 nach Erlaß des Rundschreibens der Landesbank von 4. Dezember 1946 der Centralbodenkredit AG von der Pflicht zur Meldung der Wertpapiere in Thüringen berichtet hatte, und daß er im Einvernehmen mit der Centralbodenkredit AG damals aber keine Meldung erstattet hatte. Nachdem der Angeklagte Conrad im Besitz dieser beiden Schreiben war, diktierte er einen Vermerk, daß der Inhalt der Kisten Ende 1 9 4 6 der Banken-Kom-mission bei der Finanzverwaltung Berlin gemeldet worden sei. Diesen Vermerk ließ er dann von dem Bankangestellten Kissner, der in Wirklichkeit keine Kenntnis von der angeblich erfolgten Meldung hatte, unterschreiben und auf jeder der 22 Kisten anbringen. Das Rundschreiben L 62 beantwortete er schriftlich am 12. Dezember 1949 in dem Sinne, daß bei der Landes-kreditbank keine nicht gemeldeten Werte vorhanden seien Das war eine bewußte Falschmeldung im Interesse der Centralbodenkredit AG. Nachdem die gegen den Angeklagten geführten polizeilichen Ermittlungen den Verdacht begründet hatten, daß in dör Meininger Filiale nicht gemeldete Wertpapierbestände vorhanden seien, wurden die Kisten bei der Landeskreditbank geöffnet und inventarisiert. Sie enthielten Wertpapiere im Nennwert von rund 66 Millionen Mark Demgegenüber ist festzustellen, daß die Angeklagten Conrad und König sowohl beim Weggehen Feuerherdts im Jahre 1947, als auch nach dem Erlaß des Rundschreibens L 62 im Jahre 1949 sich über die von Feuerherdt zurückgelassenen Kisten ausgesprochen haben. Daß König an den Inhalt der betreffenden Rücksprachen sich nicht mehr erinnern will, daß er insbesondere behauptet, er habe keine Kenntnis von dem Inhalt gehabt und deshalb keine Angaben über den Gegenstand der Depots bzw. den Inhalt der Kisten machen können, beweist in Wirklichkeit nur, daß König nicht anders als Conrad die zwischen ihnen gepflogenen Aussprachen in Dunkel hüllen will. Zu dieser Feststellung zwingt die Tatsache, daß König nachgewiesenermaßen volle Kenntnis von den Depots gehabt hat, wie er dies ja selbst schriftlich in seinem angeführten Aktenvermerk vom 29. August 1946 bekundet hat. In Wirklichkeit haben beide, Conrad und König, Verbindung gepflogen und nach dem bestmöglichen Schutz der Wertpapierdepots der ihnen nahestehenden Centralbodenkredit AG bzw. des ihnen befreundeten Dr. Benz gesucht. Als dann das Rundschreiben L 62 Conrad in eine gefährliche Zwangslage brachte, gaben beide Angeklagten, wie das von Conrad verfaßte Antwortschreiben beweist, in dem er sich auf die Direktion der Investitionsbank also auf König beruft, noch immer ihre Bemühungen nicht auf, die Depots vor Blockierung und Verfügung durch die Landeskreditbank oder unsere Finanzverwaltung zu schützen Aus dem Ausgeführten ist noch hervorzuheben, daß auch der Angeklagte König auf Grund seiner Kenntnis über die Wertpapierdepots in der Zeit, in welcher er Mitglied des Direktoriums der Landeskreditbank war das war bis zum 10. Juni 1049 darauf hätte achten müssen, daß die außerordentlich bedeutenden Wertpapierdepots gemeldet wurden. In diese Zeit fällt insbesondere, wie ausgeführt, die Meldung, die nach dem Rundschreiben Nr. 110 vom 1. September 1948 vorzunehmen war. König mußte von seiner Kenntnis über den Wertpapierbestand Gebrauch machen Die Unterlassung hat er im Rahmen der auch ihm zur Last fallenden, oben behandelten Sabotage durch Mißwirtschaft im Thüringer Bank- und Finanzwesen zu vertreten. VII. Sabotage gegen Maßnahmen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik auf steuerlichem Gebiet Die bereits erwähnte Überprüfung des Finanzministeriums in Thüringen ergab unter anderem auch, daß der Angeklagte Moog und sein 'Hauptabteilungsleiter Dr. Drechsler unbegründete Steuerniederschlagungen und ungerechtfertigte Steuererlasse vorgenommen haben. Damit hat Moog in Widerspruch zu den die Steuereintreibung betreffenden Anordnungen der deutschen Finanzverwaltung auf steuerlichem Gebiet eine planmäßige Mißwirtschaft betrieben und die Steuereintreibung sabotiert. Dabei hat er durch Steuerniederschlagungen in großem Ausmaß besondere, von dem Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin angeordnete Maßnahmen durchkreuzt. Das Ministerium für Finanzen in Berlin hatte mit Fernschreiben vom 19. November 1949 an die Finanzministerien der Länder angeordnet, in Zukunft bei den Steuerrückstandsmeldungen und der Behandlung der Steuerrückstände eine Differenzierung vorzunehmen; besonders behandelt werden sollten die sogenannten echten Steuerrückstände, das sind diejenigen Steuerbeträge, die am Fälligkeitstage nicht gezahlt und nicht gestundet worden sind, deren Einziehung aber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen in gewisser Zeit durchgeführt werden kann. Die Steuerbeträge, die am Fälligkeitstage nicht gezahlt und nicht gestundet worden sind, wurden unter folgenden wirtschaftlichen Gesichtspunkten analysiert; dabei wurden angeordnet; 1. Steuerrückstände von überschuldeten Steuerpflichtigen, insbesondere Betrieben, bei denen es aussichtslos ist, die Steuerbeträge beizutreiben. Diese geschuldeten Steuern sind zu erlassen. 2. Steuerrückstände von Steuerpflichtigen (Betrieben), bei denen Vermögen zwar vorhanden, wegen mangelnder Flüssigkeit (Illiquidität) die Beitreibung aber mit Schwierigkeiten verknüpft ist. Hier muß der Versuch gemacht werden, durch Pfändung, Verkauf von Vermögensteilen oder durch Teilzahlungen die Rückstände beizutreiben. 3. Steuerrückstände von Steuerpflichtigen (Betrieben), bei denen Vermögen nicht vorhanden zu sein scheint, trotzdem aber die Auffassung berechtigt ist, daß in absehbarer Zeit die Möglichkeit besteht, die Rückstände beizutreiben. Diese geschuldeten Steuern sind niederzuschlagen. An Hand der Listen, die über die Niederschlagungen geführt werden, ist in angemessenen Zeitabständen, etwa halbjährlich, festzustellen, ob die Möglichkeit einer Beitreibung besteht. In die Rückstandsmeldungen sind in Zukunft nur die unter Ziffer 2 bezeichneten Rückstände aufzunehmen. Abgesehen von den Fällen der Niederschlagung nach Ziffer 3, die also dadurch gekennzeichnet sind, daß offensichtlich kein Vermögen vorhanden ist, daß immerhin aber noch die Möglichkeit späterer Beitreibung besteht, ist in der Anordnung noch von ausnahmsweiser Möglichkeit einer Niederschlagung die Rede. Dasi war ein entscheidend neuer Punkt: es wurde nämlich dem pflichtgemäßen Ermessen der Finanzministerien der Länder überlassen, in den Fällen, in denen die Steuer- 181;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 181 (NJ DDR 1951, S. 181) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 181 (NJ DDR 1951, S. 181)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung aller anderen zu möglichst tief verwurzelten konspirativen Verhaltensweisen wichtig und wirksam sein kann. Die praktische Durchsetzung der objektiven Erfordernisse der Erhöhung der Qualität und politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit notwendigen Erfordernisse der Erziehung und Befähigung der sind mit der Auftragserteilung und Instruierung am wirksamsten umzusetzen und zu realisieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X