Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 179

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 179 (NJ DDR 1951, S. 179); Banken liegenden Wertpapiere, im besonderen deren Aushändigung an frühere Kunden oder sonstige Deponenten verboten war. Die Wertpapiere waren blockiert. Die Schließung der Banken wurde in Thüringen durch Befehl der SMATh vom 25. Juli 1945 bestätigt. Der Angeklagte Conrad wurde Leiter der Abwicklungsstelle und gleichzeitig Leiter der neu gegründeten Landesbank Filiale Meinjlgen. Die Filiale Meiningen der Deutschen Bank hatte zur Zeit des Erlasses der Befehle sehr große Wertpapierdepots, welche sich in Tresoren befanden und über die nach den genannten Befehlen nicht verfügt werden durfte. Die Tresore sind nach Angabe des Angeklagten Conrad einige Tage nach der offiziellen Schließung der Bankfiliale verschlossen worden. Vorher hat aber der Angeklagte Conrad im Verein mit dem Angeklagten Ramme und dem verstorbenen Effektenverwalter Lüdemann entgegen dem Verbot vom 23. bzw. 25. Juli 1945 Wertpapiere den Tresoren entnommen. Auf Anordnung des Angeklagten Conrad und mit Wissen des Angeklagten Ramme nahm Lüdemann einfach in Bausch und Bogen große Bestände von Wertpapieren in damals nicht bekannter Menge aus den Tresoren heraus und verwahrte sie an anderer Stelle in der Bank. Erst später legte man Listen über die herausgenommenen Wertpapierdepots an und fertigte Belege für die entnommenen Wertpapiere an die Kunden aus, sogenannte Effektenausgänge und Depotquittungen. Auf diese Weise arbeitete man allmählich den Bestand der massenweise entnommenen Wertpapierdepots auf. Die Belege wurden sämtlich mit „Deutsche Bank Filiale Meiningen“ signiert und unter einem vor dem Bankenschließungstag liegenden Datum ausgestellt. In der Regel wurde als Datum der 30. Juni 1945 eingesetzt; die Austragung in den Depotbüchern wurde entsprechend falsch datiert. Ein großer Teil der Depotquittungen wurde von dem früheren Angestellten Kurzius unterschrieben, der in Wirklichkeit die Unterschriften erst Ende 1946 Anfang 1947 geleistet hat Lüdemann und später Schröter gaben dann mit Wissen Conrads ohne Beschränkung an die ehemaligen Kunden der Deutschen Bank Wertpapiere heraus. Mit Wissen und unter Mitwirkung Conrads und auch mit Wissen des Angeklagten Ramme erfolgte die Ausgabe der Wertpapiere an eine große Anzahl von Kunden. Dem Gericht liegt eine Mappe mit Effektenaus-gängen von mehr als 700 Blättern vor, die mit falschem Datum, nämlich überwiegend mit dem 30. Juni 1945 versehen sind Der Umfang der vor Verschließung der Tresore von Lüdemann entnommenen und nachfolgend ausgegebenen Wertpapiere war außerordentlich groß und ist nach den Feststellungen in der Hauptverhandlung nicht wesentlich unter 1 Million Mark geblieben. Der Wert aller Aushändigungen hat mehrere Millionen Mark erreicht Bei den Aushändigungen, die die Angeklagten Vornahmen, wurden keineswegs etwa „Kleine Leute“ bedacht Die Vorgefundene Korrespondenz entwickelt ein Bild voller Bereitschaft und Initiative der Angeklagten Conrad, Ramme und Schröter, mit der Herausgabe von Wertpapieren so weit zu dienen, als es von den Kunden der ehemaligen Deutschen Bank nur irgendwie gewünscht wurde 2. Auf Grund der genannten Befehle der SMA1 vom 23. Juli 1945 ergingen Erlasse und Anordnungen der Zentralen Finanzverwaltung, welche die Blockierung der Wertpapierdepots betrafen. Dementsprechend gab auch die Landesbank Thüringen eine ganze Reihe von Rundschreiben an ihre Niederlassungen. Am 4. Dezember 1946 gab die Landesbank mit Rundschreiben Nr. 191/46 eine Weisung an alle Filialen, für die SMA eine Aufstellung über sämtliche bei den geschlossenen Banken nicht beschlagnahmten und deshalb von den neuen Banken übernommenen Wertpapiere anzufertigen Die Aufstellung, die von den Angeklagten Conrad und Ramme für die Filiale Meiningen angefertigt wurde, war falsch. Sie entsprach insofern nicht den Tatsachen, als nicht alle den Tresoren entnommenen Wertpapiere angeführt waren Am 23. Dezember 1947 erließ dann die Deutsche Zentrale Finanzverwaltung Berlin an die Finanzministerien der 5 Länder die Anordnung betreffend „Aushändigung von Wertpapieren bei den geschlossenen Kreditinstituten“. Mit dieser Anordnung wurden die leitenden Banken aufgefordert, bis zum 15. Januar 1948 Meldung darüber zu erstatten, ob und welche Wertpapiere nach der Schließung der Kreditinstitute zur Aushändigung gelangt seien; dabei wurden genaue Angaben über die Wertpapiere und die Empfänger verlangt. Unzulässigerweise ausgehändigte Wertpapiere sollten entsprechend dieser Anordnung wieder zurückverlangt werden; die für die Aushändigung verantwortlichen Bankleiter bzw. Bankbevollmächtigten sollten zur Rechenschaft gezogen werden. Die Direktion der Landeskreditbank sandte diese Anordnung in voller Abschrift am 3. Januar 1948 an alle Niederlassungen. Die Angeklagten Conrad und Ramme erstatteten kurzerhand mit Schreiben vom 9. Januar 1948 an die Direktion Weimar „Fehlanzeige“ 3. Die Angeklagten Conrad und Ramme haben auch Anteil an dem Handel mit Wertpapieren gehabt, der in der Meininger Filiale der Landesbank von Lüdemann betrieben und nach dem Tode des Lüdemann vom Angeklagten Schröter fortgesetzt wurde (wird im einzelnen ausgeführt). 4. Im Finanzministerium Thüringen hatte der Angeklagte Baesler, als Leiter der Abteilung Bankenaufsicht, mit Zuschrift vom 31. Dezember 1947 die erwähnte Verfügung der Deutschen Zentralen Finanzverwaltung vom 23. Dezember 1947 betreffend „Aushändigung von Wertpapieren bei geschlossenen Kreditinstituten“ weitergeleitet. In dieser Zuschrift wies Baesler auf Einhaltung der Meldefrist hin und fügte hinzu, daß das Verlangen auf Rückgabe ausgehändigter Wertpapiere und die Angabe der verantwortlichen Angestellten zv beachten seien. Die daraufhin eingegangenen Meldungen bearbeitete Baesler aber nicht, obwohl aus einigen eingegangenen Meldungen bereits erkennbar war, daß von einzelnen Kreditinstituten ungesetzlich Wertpapiere ausgehändigt (vorden waren. Aber auch ohne Rücksicht auf diese Unterlagen wäre die Abteilung Bankenaufsicht verpflichtet gewesen, in allen Fällen die eingegangenen Meldungen darauf nachzuprüfen, ob sie, besonders aber die Fehlmeldungen der Wahrheit entsprachen. Eine im Oktober 1948 bei der Filiale der Landeskreditbank in Meiningen vorgenommene Prüfung ergab, daß in zwei Fällen von Kundendepots im Dezember 1947 Wertpapiere ausgehändigt worden waren. Daraus ergab sich, wie auch in einer Niederschrift des Finanzministeriums festgehalten worden ist, daß die von der Filiale Meiningen erfolgte „Fehlanzeige“ vom 9. Januar 1948 falsch war Es ist nicht zu bezweifeln, daß bei eitler gründlichen Untersuchung sich bereits damals di4 Verdachtsmomente für die so weit gehenden, Millionenbeträge umfassenden Ausgaben von Wertpapieren in der Filiale Meiningen ergeben hätten. Er hätte dann weiter die Verantwortlichen der zentralen Finanzverwaltung melden und für die Wiederbeschaffung der Wertpapiere Sorge tragen müssen Durch die Befehle der sowjetischen Besatzungsmacht vom 23. Juli und 25. Juli 1945 war das Tätigkeitsgebiet der neuen Banken klar Umrissen. Irgendwelche Operationen mit Wertpapieren, die gerade ein wesentliches Tätigkeitsgebiet der alten Banken gewesen waren, die Übernahme von Wertpapieren in Depots, ihre Verwaltung und der Wertpapierhandel waren verboten. Die Wertpapiere waren, soweit sie bestimmten belasteten Personen gehörten, einerseits konfisziert, andererseits nach dem Befehl Nr. 124/126 vom 30. Oktober 1945 sequestriert und wurden nach Befehl Nr. 154/181 vom 21. Mai 1946 in Besitz und Verfügung der Länder überführt. 179;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 179 (NJ DDR 1951, S. 179) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 179 (NJ DDR 1951, S. 179)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und ihre sonstige Tätigkeit im Zusammenhang mit Strafverfahren leistet, sondern daß es eine ihrer wesentlichen darüber hinaus gehenden Aufgaben ist, zur ständigen Erweiterung des Informationspotentials über die Pläne und Absichten des Feindes, Angriffsrichtungen, Zielgruppen, Mittel und Methoden der Banden; Ansatzpunkte zur Qualifizierung der Bandenbekämpfung sowie Kräfte und Möglichkeiten, die auf der Grundlage der Widerspräche und Differenzierungsprozesse im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung in Abwesenheit der Verhafteten mit den Besuchern zu vereinbaren, ohne daß erneut eine schriftliche Sprechgenehmigung ausgestellt wird.

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