Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 170

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 170 (NJ DDR 1951, S. 170); 3. Gesamtdeutsche Tagung der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands Die Delegiertenkonferenz, nach den einstimmig angenommenen Statuten das höchste Organ der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands, führte am 17. März 1951 in Berlin eine bedeutungsvolle Arbeitstagung durch. Es galt, die Realisierung der Beschlüsse der Gesamtdeutschen Juristenkonferenz vom Dezember 1950 zu sichern, die organisatorischen Grundlagen der Vereinigung zu festigen, die Entwicklung zur Massenorganisation zu ermöglichen und ihre Mitwirkung im Kampfe um die Einheit Deutschlands und die Erhaltung des Friedens zu aktivieren. Erfreulich war die große Beteiligung westdeutscher Juristen, denen nach den Begrüßungsworten des Vorsitzenden, Minister der Justiz Max Fechner, besonders herzliche Ovationen von allen Delegierten entgegengebracht wurden. Ihre Zahl wäre noch größer gewesen, wenn nicht einigen Delegierten unter Bruch der Bonner Verfassungsbestimmungen und unter Vorwegnahme der neuen, erst ab 1. April 1951 geltenden Zwangsbestimmungen zur Verhinderung deutscher Gespräche die ihnen zustehenden Pässe verweigert worden wären. Im Mittelpunkt der Konferenz stand der Vortrag von Professor Dr. Kröger, Deutsche Verwaltungsakademie „Walter Ulbricht“, über das Thema: „Der völkerrechtswidrige Charakterder anglo-amerikanischen Politik“. Seine grundlegenden, den besonderen Aufgaben demokratischer Juristen im Friedenskampf dienenden Ausführungen werden auf einstimmigen Wunsch der Delegierten aUen Mitgliedern der Vereinigung zugänglich gemacht werden. Im Rahmen dieses Berichtes sei nur folgende zusammenfassende Darstellung gegeben: Ausgehend von dem notwendigen Hinweis darauf, daß der Beitrag der Juristen im Friedenskampf nur ein Hilfsbeitrag sein, die entscheidende Aktion zur Rettung des Friedens aber von der geschlossenen Kraft und dem Einsatz des Willens aller friedliebenden arbeitenden Menschen einschließlich der Juristen als aufrechte Demokraten getragen werden könne, bejahte Kröger als Voraussetzung der These von dem völkerrechtswidrigen Charakter der anglo-amerikanischen Politik die Existenz eines allgemein bindenden Völkerrechts. Er wies darauf hin, daß das Bestehen eines Völkerrechts zwar keineswegs unbestritten sei, daß im Gegenteil die theoretischen Apologeten der Kriegsbrandstifter diese selbst und ihre Diplomaten das Fortbestehen bewußt verneinten und einen gefährlichen Skeptizismus, einen Nihilismus förderten, der objektiv der Kriegsvor-bereitung diene, da er zu der Konsequenz führe, daß im internationalen Leben alles er'aubt sei. daß die Prinzipien der staatlichen Souveränität, der Nichtintervention u. a. keine Geltung hätten. Er legte dar, daß das Völkerrecht, als die Gesamtheit der Rechtsnormen, d:e die spezifischen politischen, ökonomischen und sonstigen Beziehungen zwischen Staaten regeln. Recht sei, d. h. ein Teil jenes gesellschaftlichen Überbaus, der durch vom Staat gesetzte oder sanktionierte Normen gebildet werde; deshalb sei es seinem Inhalt nach klassenbedingt und spiele im Sinne der wissenschaftlichen Analyse Stalins eine aktive Rolle gegenüber den gesellschaftlichen Verhältnissen. Ebenso wie die in der Epoche des Kapitalismus entwickelten Rechtsprinzipien der Souveränität der Staaten, der Nichteinmischung, der Freiheit der Meere usw. der Festigung der ökonomischen Basis des Kapitalismus dienten, sei es Aufgabe der heute zwischen den sozialistischen Staaten geltenden Völkerrechtsffrundsätze, z. B. der Grundsätze der Souveränität der Vö'ker oder der gegenseitigen Hilfe und Zusammenarbeit, die sozialistischen Produktionsverhältnisse zu festigen und zu entwickeln. % Auf die Tatsache des Bestehens zweier verschiedener ökonomischer Systeme in der Welt eingehend, erklärte Kröger, daß diese Tatsache das Bestehen völkerrechtlicher Regeln für die Beziehungen zwischen den zu den verschiedenen Systemen gehörenden Staaten keineswegs ausschließe. Er verwies darauf, daß Lenin und Stalin wiederholt die Möglichkeit des friedlichen Nebeneinanderbestehens kapitalistischer und sozialistischer Staaten bejaht hätten und daß auch die Völker sich in der Zwischenzeit darüber klar geworden seien, daß die Zusammenarbeit beider Systeme notwendig sei und ihren Bedürfnissen entspreche. Das Wachsen und Erstarken der Weltfriedensbewegung zeige, daß die Völker immer mehr die Worte Stalins verstehen und befolgen, daß der Frieden erhalten und gefestigt werden kann, wenn die Völker die Erhaltung des Friedens in ihre Hände nehmen und ihn bis zum äußersten verteidigen. Kröger konnte darauf verweisen, daß die Realität eines der Erhaltung und Sicherung des Friedens dienenden Völkerrechts durch die geschichtliche Entwicklung der letzten Jahre bewiesen worden sei. Er erinnerte daran, daß die imperialistischen Regierungen der USA, Englands und Frankreichs aus der Notwendigkeit der Situation und unter dem Druck ihrer Völker solche Abkommen wie die von Teheran, Jalta und Potsdam, das Statut des Nürnberger Gerichtshofes und die Charta der UN unterschrieben und in der Anti-Hitlerkoalition einen antifaschistischen Befreiungskrieg geführt haben, obwohl sie selbst ihren rein imperialistischen Zielen nicht entsagten. Weiterhin konnte der Referent darauf verweisen, daß durch die Entwicklung der internationalen Lage für die VöTker selbst die Möglichkeit entstanden ist, in einer breiten, organisierten Massenbewegung neues Völkerrecht zu schaffen, das auch die imperialistischen Staaten zwingt, ihm Rechnung zu tragen. Als Beweis für diese These konnte er auf die Forderungen des Weltfriedensrates und die Gesetze zum Schutze des Friedens verweisen, bei denen es sich um neue Völkerrecht1 iche Normen handelt, die nicht mehr übersehen werden können. Mit Recht wies Kröger aber auch darauf hin, daß es darauf ankomme, auch die demokratischen Rechtstraditionen des überkommenen Völkerrechts zu übernehmen und mit neuem Inhalt zu erfüllen, um sie ebenfalls für den auch mit den Mitteln des Völkerrechts zu führenden Kampf um die Erhaltung und Sicherung des Friedens auszunutzen. Nachdem Kröger damit das Bestehen eines Völkerrechts nachgewiesen hatte, zeigte er an einer Reihe von Beispielen auf, daß die anglo-amerikanische Politik sich seit 1945 in immer eindeutiger und offener werdender Weise von allen Grundsätzen des Völkerrechts entfernt hat. Er legte dar. daß beispielsweise das Souveränitätsund Gleichberechtigungsprinzip nicht nur in der Praxis mißachtet, sondern bereits in der Theorie der Ideologen des Imperialismus geleugnet wird, obwohl es von den imperialistischen Staaten in der Charta der UN und in anderen völkerrechtlichen Abkommen anerkannt worden ist und sowohl der gegebenen gesellschaftlichen Situation des Nebeneinanderbestehens verschiedener ökonomischer Systeme, wie auch dem vielfach bekundeten Willen der Völker in - allen Ländern entspricht. Trotzdem habe der USA-Imperialismus durch die Verwirklichung der Trumandoktrin, durch seine totale Diplomatie, durch den Abschluß des Nordatlantikpaktes, durch den Marshall-Plan, durch die Intervention in China und die Aggression in Korea, nicht zuletzt durch die Politik der Hohen Kommissare in Westdeutschland bewiesen, daß er diese Prinzipien des Völkerrechts in brutaler Weise verneint. Kröger konnte weiterhin am Beispiel Korea und an dem Beschluß der UN, China zum Aggressor zu erklären, dartun, wie die anglo-amerikanischen Imperialisten die völkerrechtlichen Prinzipien des Interventions- und Aggressionsverbotes verletzen. Die Abkehr vom Potsdamer Abkommen und die der Kriegsvorbereitung dienenden Hetze gegen die Oder-Neiße-Grenze sind, wie der Referent darlegte, ein nicht zu leugnender Beweis dafür, daß die imperialistischen Kriegstreiber nicht einmal mehr den fundamentalen Grundsatz jedes Völkerrechts „pacta sunt servanda“ anerkennen. Die Schlußfolgerung, zu der Kröger in seinem Referat kam, war, daß der Drang der Imperialisten nach Herrschaft so stark und ihre Situation so verzweifelt geworden ist, daß sie, ganz ebenso, wie sie im Innern der Staaten zu den Mitteln des Terrors gegen alle demokratischen Kräfte greifen, für die internationalen Beziehungen der Völker untereinander zur offenen Ge- 170;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 170 (NJ DDR 1951, S. 170) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 170 (NJ DDR 1951, S. 170)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes und die rechtlichen Grundlagen ihrer Bekämpfung. Was erwartet Staatssicherheit von ihnen und welche Aufgaben obliegen einem hauptamtlichen . Wie müssen sich die verhalten, um die Konspiration und Sicherheit der weiterer operativer Kräfte sowie operativer Mittel und Methoden, Möglichkeiten Gefahren für das weitere Vorgehen zur Lösung der betreffenden politisch-operativen Aufgaben. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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