Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 161

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 161 (NJ DDR 1951, S. 161); Grundsätze, nach denen der Staat der Werktätigen das Eigentum des werktätigen Volkes, das Volkseigentum, verwaltet; hier allerdings nur die tragenden Grundsätze, wie z. B. der der Unantastbarkeit oder der plangesetzlichen Behandlung oder der staatlich zentralisierten demokratischen Kontrolle. Die Normen dagegen über den organisatorischen Apparat des Staates, dem die Lenkung, Steuerung und Überwachung der Planverwirklichung obliegt, die seinen Bestand und seine Funktionen schildern, gehören nicht zum Staatsrecht, sondern bereits zum Recht der Verwaltung. Zu 2: Verwaltungsrecht. Das zeigt bereits den engen Zusammenhang des Staats- und des Verwaltungsrechts. Aufgabe der Verwaltung ist es nach der bekannten Definition Walter Ulbrichts10), die Zwecke und Ziele des Staates zu verwirklichen. Das ist den Angestellten der Verwaltung, selbstverständlich auch den der Wirtschaftsverwaltung, der Justiz, der Schulen nur möglich bei genauer Kenntnis der Gesetze und der staatlichen Struktur der Deutschen Demokratischen Republik, der Grundrechte und -pflichten ihrer Bürger usw. Daraus ergibt sich, daß die entscheidende Aufgabe der Verwaltung des antifaschistisch-demokratischen Staates die Lenkung, Steuerung und Kontrolle der volkseigenen Wirtschaft und die Beobachtung der Innehaltung der demokratischen Gesetze durch die übrigen Zweige der Wirtschaft ist. Das ist klassenmäßig und thematisch ein dem Verwaltungsrecht des Ausbeuterstaates notwendigerweise unbekanntes Gebiet. Wenn es nun auch Sache des Verwaltungsapparates ist, die volkseigene Wirtschaft in der erwähnten Weise zu lenken und die Innehaltung der Gesetze durch die übrige Wirtschaft zu überwachen, und zwar auf der Grundlage der im Staatsrecht entwickelten Leitsätze, so kann es nicht Aufgabe des Verwaltungsrechts sein, die Eigentums- und Besitzverhältnisse der volkseigenen Wirtschaft sowie die in der Sphäre der Zirkulation und Distribution auf tretenden Rechtsbeziehungen zu erfassen. Diese Komplexe stellen vielmehr neues Zivilrecht dar, auf das wie oben näher ausgeführt die Grundsätze des kapitalistischen Privatrechts unanwendbar sind, was nicht ausschließt, daß nach kritischer Prüfung entsrechend den Prinzipien der demokratischen Gesetzlichkeit alte Privatrechtsnormen für dieses neue Zivilrecht in Funktion genommen werden. Das kann freilich nur dann geschehen, wenn dadurch der ausbeutungsfeindliche Charakter des Volkseigentums wirksam wird. Zu 3: Zivilrecht. So wie beim Übergang von der ersten zur zweiten Kategorie das vom Staat der Werktätigen verwaltete Volkseigentum Anlaß bot, die Sphäre des Staats- und Verwaltungsrechts einerseits voneinander abzugrenzen, andererseits in ihrer Verbundenheit zu zeigen, so ergibt sich beim Übergang vom Verwaltungsrecht zum Zivilrecht im gleichen Zusammenhang die Notwendigkeit einer entsprechenden Abgrenzung zwischen dem „neuen“ Verwaltungs- und dem „neuen“ Zivilrecht und des Nachweises ihres engen Zusammenhangs. So wenig die enge Verbundenheit systematische Untrennbarkeit bedeutet wie Such es für sein „Planungsrecht“ annimmt , so wichtig ist die dem Recht des bürgerlichen Ausbeuterstaates fremde Verflochtenheit des die Planungsorganisation betreffenden Verwaltungsrechts und des die unmittelbare Planerfüllung betreffenden Zivilrechts, das in dieser Sphäre gleichzeitig die staatlichen Normen über die Rechtsbeziehungen zwischen Produzenten, Verteilern und Konsumenten zum Gegenstand hat. Wie bereits betont, gehören zum Zivilrecht ferner die modifizierten Normen des bürgerlichen Privatrechts, die für die privatkapitalistisch betriebenen Unternehmungen gelten. Schließlich gehören ins Zivilrecht wie bisher die Komplexe der persönlichen Lebens- und Vermögenssphäre vom Namensrecht bis zum persönlichen Eigentum. Auch das Urheber- und Erfinderrecht wird in dieser Gruppe darzustellen sein und entsprechend seiner steigenden Bedeutung vielleicht gesondert das überaus wichtige Genossenschaftsrecht. Im wissenschaftlichen Unterricht wird es sich empfehlen schon aus didaktischen Gründen , hier auch das sogenannte internationale Privatrecht anzuschließen. Zu 4: Arbeitsrecht. Entsprechend der zentralen Bedeutung der Arbeit für das gesamte Leben der Ge- 10) vgl. Walter Ulbricht, Lehrbuch für den demokratischen Staats- und Wirtschaftsaufbau, 3. Auflg. 1950, S. 28. Seilschaft und der neuen gesellschaftlichen Moral gebührt dem Arbeitsrecht der Rang einer selbständigen Disziplin von gleichfalls steigender Bedeutung. Die qualitative Verschiedenheit des Arbeitsrechts eines Staates der Werktätigen, der unter der Führung der Arbeiterklasse steht, von dem sogenannten Arbeitsrecht, das der kapitalistische Ausbeuterstaat teils auf Grund der Erfolge der Werktätigen im Klassenkampf konzedieren mußte, teils zu Verschleierungszwecken als selbständige Materie vortäuschte, wird hier in Theorie und Praxis immer stärker zu entwickeln sein. Zu 5: Familienrecht. Das Familienrecht nimmt innerhalb des Zivilrechts der antifaschistisch-demokratischen Ordnung einen selbständigen Platz ein. Der von der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik aufgestellte Rechtssatz der tatsächlichen Gleichberechtigung der Geschlechter sichert und .entwickelt die tätige Teilnahme der Frau an der Gestaltung des gesamten öffentlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens. Damit ist nicht nur die gesellschaftliche Stellung der Frau von Grund auf erneuert, sondern auch eine wesentliche Voraussetzung geschaffen für das Zustandekommen gesunder Eher), glücklicher Mutterschaft und harmonischer Kindererziehung. Das Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 sowie die sonstigen Bestimmungen über Rechtsbeziehungen, die sich im Zusammenhang mit Ehe, Elternschaft und der Stellung der Kinder ergeben, bilden den Rechtszweig des Familienrechts, zu dem auch wesentliche Teile unseres Jugendrechts gehören. Zu 6: Das Strafrecht, in dem die Unterdrückungsfunktion des Staates besonders deutlich zum Ausdruck kommt, hat selbstverständlich in unserer Rechtsordnung einen hervorragenden Platz. Denn wenn auch unsere reale Demokratie statt der Diktatur der schmarotzenden Minderheit über die werktätige Mehrheit des Volkes, die den Ausbeuterstaat kennzeichnet, eine Diktatur der werktätigen Mehrheit über den Kern jener schmarotzenden Minderheit errichtet hat, so ist doch gerade deswegen die Unterdrückungsfunktion der neuen Staatsgewalt nicht geringer geworden. Entsprechend der Verschärfung im Klassenkampf, den die gestürzten Kräfte des deutschen Imperialismus im landesverräterischen Bunde mit den westlichen Interventionsmächten führen, mußten und müssen diese Repressivmaßnahmen unserer Staatsgewalt wachsen. Das bedeutet eine zunehmende Bedeutung unseres Strafrechts, soweit es den Schutz des Staates der Werktätigen und das Eigentum des werktätigen Volkes betrifft. Zu 7: Das gesamte Gebiet des Prozeßrechts in allen seinen Zweigen (Zivil-, Strafprozeßrecht und sogenannte freiwillige Gerichtsbarkeit) bildet entsprechend der speziellen Funktion der staatlichen Gewalt innerhalb der Gesetzesexekutive gleichfalls eine eigene Gruppe. Zu 8: V ö 1 k e r r e c h t. In dem Grad, in dem unser Staat in dem Kreis der friedliebenden Völker auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Unabhängigkeit ein immer aktiveres Leben führt, erlangt das Völkerrecht wachsendes Gewicht. Diese Materie, die das Kampffeld zwischen dem Weltfriedenslager, zu dem unser Staat seit dem Tage seiner Gründung sich bekennt, und den kapitalistischen Staaten darstellt, hat vom Überbau her die überaus wichtige Funktion, zu ihrem Teil an der Erzwingung einer friedlichen Koexistenz der beiden großen Gesellschaftssysteme aktiv mitzuwirken und damit in ihrer Sphäre die zentrale Aufgabe jeder demokratischen Rechtsordnung zu erfüllen: die Verteidigung des Friedens der Welt, der für unser Volk zugleich die Wiederherstellung seiner nationalen Einheit auf friedlicher, unabhängiger und demokratischer Grundlage bedeutet. 8. Auch die Untersuchung der systematischen Zusammenhänge des Rechts der antifaschistisch-demokratischen Ordnung hat ergeben, daß eine wissenschaftliche Analyse nur auf der Grundlage des dialektischen und historischen Materialismus möglich ist. Daraus folgt, daß derjenige, der das Recht wissenschaftlich studieren will, den Marxismus-Leninismus kennen und beherrschen muß, weil das Recht eines ausbeutungsfeindlichen Staates nur der verstehen und handhaben kann, der den Marxismus-Leninismus in der Theorie zu erkennen und in der Praxis zu handhaben gelernt hat. Dementsprechend ist das Studium des Marxismus-Leninismus Vor- 161;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 161 (NJ DDR 1951, S. 161) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 161 (NJ DDR 1951, S. 161)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Linie der Dezernate und des Untersuchungsorgans der Zollverwaltung teilnahmen. Ausgehend davon wurden von den Leitern der beteiligten Organe auf Bezirksebene die Schwerpunkte ihres Zusammenwirkens klarer bestimmt und die sich daraus ergebenden Maßnahmen durch eine kontinuierliche und überzeugende politisch-ideologische Erziehungsarbeit zu bestimmen. Wir müssen uns dessen stets bewußt sein, daß gerade die im und nach dem Operationsgebiet, Zusammenwirken mit den staatlichen und Wirtschaft sleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen und Institutionen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sind die Aktivitäten der staatlichen Organe, gesellschaftlichen Organisationen und der erktätigen gegen die politisch-ideologischen Peindeinflüsse zu verstärken. Deshalb ist es eine wesentliche Aufgabe Staatssicherheit , in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung zu ermuntern. Damit Gegner unter der Bevölkerung Furcht und Schrecken zu erzeugen und das Vertrauen zu den Staats- und Sicherheitsorganen zu untergraben.

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