Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 15

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 15 (NJ DDR 1951, S. 15); Das Gesetz enthält in den ersten fünf Paragraphen die Tatbestände, die es als Verbrechen gegen den Frieden. also als solche Taten, die zu den schwersten Verbrechen gegen die Menschlichkeit gehören, bezeichnet. Es ist ergangen „in Übereinstimmung mit den Artikeln 5 und 6 der Verfassung“, die sich mit dem Verhältnis des Völkerrechts zu der Verfassung und mit der Gleichberechtigung aller Staatsbürger befassen. Durch diese Formulierung ist zunächst klargestellt, daß es sich bei dem Gesetz zum Schutze des Friedens nicht um ein Ausführungsgesetz zum Art. 6 der Verfassung handelt. Das Gesetz ist als das erste der neuartigen Gesetze in Deutschland, das echtes Nationalgefühl und wahren Internationalismus in sich vereinigt, gegründet in den Beschlüssen des Warschauer Weltfriedenskongresses, in dem Manifest an die Völker der Welt und dem Appell an die Vereinten Nationen; es hat seine Grundlage in dem Friedenswillen der Völker der Welt, der basiert auf der organisierten Kraft der fortschrittlichen Staaten, die gebildet wird aus der Sowjetunion und den volksdemokratischen Staaten Europas und Asiens. Diese Formulierung, nach der das Gesetz „in Übereinstimmung mit den Artikeln 5 und 6 der Verfassung“ ergangen ist. wird aber zugleich der Ausgangspunkt für die Entscheidung wesentlicher Fragen bei der Anwendung des Gesetzes sein. Es wird nicht angehen, etwa das Verhältnis zwischen den Tatbeständen des Friedensgesetzes und Art. 6 der Verfassung als dem großen und wichtigen Verfassungsstrafgesetz unserer Republik nach der Konkurrenzlehre zu entscheiden, die in dem Strafgesetzbuch ihren Niederschlag gefunden hat oder zu ihm entwickelt worden ist. Man kann bei diesen neuartigen Gesetzen, zu denen sowohl das Verfassungsstrafgesetz des Art 6 wie auch das in gewisser Beziehung übernationalen Charakter tragende Friedensgesetz gehören, nicht mit den Begriffen etwa der Idealkonkurrenz oder der Gesetzeskonkurrenz arbeiten. Es wird notwendig sein, zu erkennen, daß der Kampf um den Frieden die zentrale Aufgabe auch der Deutschen Demokratischen Republik ist und daß die Sicherung de’ Friedens eine der entscheidenden Grundlagen unserer demokratischen Ordnung und auch ihrer Verfassung ist. Ein Verstoß gegen die Grundlagen der Verfassung, der auf dem Gebiet der Friedensgefährdung liegt, wird daher sehr häufig beide Gesetze verletzen weil beide Gesetze in Übereinstimmung miteinander stehen, weil sie darin übereinstimmen, der Erhaltung des Friedens zu dienen. Daß es im übrigen Tatbestände des Art. 6 der Verfassung gibt, die durch das Gesetz zum Schutze des Friedens nicht betroffen werden, sei nur der Vollständigkeit halber bemerkt. Dagegen wird es eine wichtige Aufgabe der Rechtsprechung sein, herauszuarbeiten, in welchen Fällen zwar das Gesetz zum Schutze des Friedens, nicht aber Art. 6 der Verfassung verletzt ist. Bei dieser Gelegenheit sei zugleich darauf hingewiesen daß auch der Tatbestand des Abschnitts II Art. Ill A III der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats durch das Gesetz zum Schutze des Friedens nicht gegenstandslos ge-word°n ist. Gewiß wird in vielen, namentlich in schweren Fällen nur das Gesetz zum Schutze des Friedens zur Anwendung kommen. Es bleiben aber durchaus Fälle denkbar, in denen es angebracht erscheint, die Anklage nicht auf das große und bedeutsame Gesetz zum Schutze des Friedens zu stützen, sondern sich mit der Anklage aus Art. Ill A III zu begnügen. Außerdem gibt es ebenso wie bei Art. 6 der Verfassung auch bei Art. Ill A III Fälle, die nicht unter das neue Gesetz zum Schutze des Friedens fallen. § 1 des Gesetzes behandelt in Übereinstimmung mit Art. 6 der Verfassung die Völker- und Rassenhetze und bringt sie in unmittelbare Verbindung mit dem Grundprinzip des Gesetzes zum Schutze des Friedens. In den Prager Beschlüssen vom 20 /21. Oktober 1950, an denen neben den Vertretern der UdSSR und der europäischen Volksdemokratien zum ersten Mal auch Vertreter der Deutschen Demokratischen Republik als gleichberechtigte Partner einer internationalen Konferenz beteiligt waren, und die eine Antwort auf das Kommunique über die geheime Konferenz der Außenminister der USA. Großbritanniens und Frankreichs vom 19. September 1950 in New York darstellten, ist das für die Erhaltung des Friedens so überaus wichtige Problem der Remilitarisierung Westdeutschlands eingehend behandelt und besonders darauf hingewiesen worden, daß die Remilitarisierung im Widerspruch zu den Potsdamer Beschlüssen sieht und die Kriegsgefahr erhöht. Deshalb wird gefordert, daß die Regierungen der USA, Großbritanniens, Frankreichs und der Sowjetunion eine gemeinsame Erklärung gegen die Remilitarisierung Westdeutschlands abgeben. Diesen in den Warschauer Beschlüssen mit ihrer ganzen internationalen Autorität zum Ausdruck gebrachten, aber auch sonst immer wieder in den Vordergrund des Kampfes um die Erhaltung des Friedens in Europa gestellten Gedanken nimmt § 3 des Friedensgesetzes auf, wenn er die Propagierung der Wiederaufrichtung des aggressiven deutschen Militarismus und Imperialismus sowie die Einbeziehung Deutschlands in einen aggressiven Militärblock unter Strafe stellt. Es entspricht den Grundsätzen des Völkerrechts und wiederum dem Art. 5 der Verfassung, wenn durch § 3 Abs. 2 die völkerrechtlichen Vereinbarungen, die der Wahrung und Festigung des Friedens und der Entwicklung Deutschlands auf demokratischer und friedlicher Grundlage dienen, unter besonderen Schutz gestellt werden Wer gegen sie hetzt oder zu ihrem Bruch auffordert, wird bestraft. Auf die ungeheuerliche Kriegsgefahr, die von den Drohungen mit der Anwendung der Atomwaffe ausgeht. ist mit Recht immer wieder hingewiesen worden. Die Bedeu+ung des Kampfes um das Verbot der Atomwaffe und dessen völkerrechtliche Auswirkung hat Muszkat in seinem bereits erwähnten Referat, über das Kröger in diesem Heft berichtet, dargelegt. Es war selbstverständlich, daß ein Friedenseesetz an dieser Frage nicht vorübergehen konnte. In Übereinstimmung mit dem Stockholmer Appell zur Ächtung der Atomwaffe wird desha'b nach § 4 des Gesetzes die Verherrlichung und Propagierung der Verwendung von Atomwaffen oder anderer Massenvernichtungsmittel ebenfalls unter Strafe gestellt. Schließlich hat das Friedensgesetz auch die große Weltfriedensbewegung selbst unter seinen Schutz gestellt. Wer die Bewegung für die Erhaltung und Festigung des Friedens verächtlich m?ht oder herabwürdigt oder wer gegen Teilnehmer am Kampf für den Frieden hetzt oder sie verfolgen läßt wird nach § 5 bestraft. Das sind die einzelnen Tatbestände die durch das Friedensgesetz als Verbrechen gegen den Frieden normiert worden sind. Gerade wegen der Sohwere dieser Verbrechen bestimmt § 7 daß ihre Vorbereitung oder ihr Versuch ebenfalls strafbar ist. Es macht also keinen Unterschied, ob ein solches Verbrechen, das auf die Vernichtung ungezählter Menschenieben gerichtet ist, im gewöhnlichen strafrQchtlicten Sinn nur versucht oder nur vorbereitet worden ist. Jede auf die Herbeiführung dieses verbrecherischen Erfolges gerichtete Tätigkeit wird bestraft. Als Strafe ist in den einzelnen Beetimm'mPen des Gesetzes Gefängnis und in schweren Fähen 7uchthaus vorgesehen. Für besonders schwer? Fähe ist die S'rafe nach § 6 Abs 1 Zuchthaus nicht unter 5 Jahren oder lebenslanges Zuchthaus Hat der Täter im Aufträge von imperialistischen Staaten, deren Dienststellen oder deren Agenturen gehandelt, so liegt stets ein besonders schwerer Fall vor. Dann kann auch auf Todesstrafe erkannt werden. Durch § 2 ist die ebenfalls in Art. 6 der Verfassung behandelte Kriegshetze in ihren besonderen Begehungsformen unter Strafe gestellt. In Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 der Verfassung wird bestraft, wer Deutsche dazu anwirbt, verleitet oder aufhetzt, an kriegerischen Handlungen, die der Unterdrückung eines Volkes dienen, teilzunehmen. In § 2 Abs. 2 ist hierbei besonders die Werbung für die französische Fremdenlegion oder ähnliche ausländische Formationen erwähnt. Daß neben jeder Strafe auf Geldstrafe in unbegrenzter Höhe und auf völlige oder teilweise Vermögenseinziehung erkannt werden kann, daß auf völlige Vermögenseinziehung erkannt werden muß, wenn der Täter zum Tode, zu lebenslangem Zuchthaus oder zu Zuchthaus nicht unter 5 Jahren verurteilt worden ist, soll nur vermerkt werden. Der zu Zuchthaus verurteilte Täter verliert das Recht, im öffentlichen Dienst oder in leitenden Stellen im wirtschaftlichen und kulturellen Leben 15;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 15 (NJ DDR 1951, S. 15) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 15 (NJ DDR 1951, S. 15)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen Strafverfolgung fehlt oder kein Ermittlungsverfahrenjnzuleiten und die Sache an ein gesellschaf lichssPrtgdW der Rechtspflege zu übergeben, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Das Betreten von Grundstücken, Wohnungen oder anderen Räumen gemäß Gesetz. Der Gewahrsam gemäß Gesetz. Die Nutzung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Maßnahmen nach dem Gesetz durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit. Die Beendigung der auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen Rechtsmittel und Entschädigungsansprüche bei Handlungen der Untersuchungsorgane Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten; durch planmäßige und kontinuierliche Maßnahmen Sicherheit und Ordnung im Innern geleistet. Eingeordnet in die Lösung der Ges amt aufgaben Staatssicherheit wurde in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten sowie im kameradschaftlichen Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt.

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