Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 143

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 143 (NJ DDR 1951, S. 143); Strafrecht § 2Go StGB; VO über die Währungsreform vom 21. Juni 1948 (ZVOB1. S.220). Untreue liegt vor, wenn ein FDGB-Funktionär, der die Vermögensinteressen des Bundes wahrzunehmen hatte, unmittelbar vor der Währungsreform unbezahlte Rechnungen des Bundes aus eigener Tasche bezahlte und sich diese „Auslagen“ nach Durchführung der Währungsreform im Verhältnis 1:1 vom Bunde erstatten ließ. OLG Potsdam, Beschl. vom 7. Dezember 1950 3 Ss 195/50. Aus den Gründen: Dies gilt auch von der weiteren Straftat, die der Angeklagte im Zusammenhang mit der Währungsreform 1948 begangen hat. Der Angeklagte hat hier den sattsam bekannten Trick (vgl. Urteil des OLG Potsdam vom 20. Juni 1950 3 Ss 73/50 in NJ 1950 S. 361) verwendet, daß er eine vom FDGB zu bezahlende Rechnung unmittelbar vor der Währungsumstellung mit seinem eigenen privaten Geld bezahlte, den Betrag also für den FDGB „auslegte“, obwohl dieser an solcher Geschäftsführung ohne Auftrag keinerlei Interesse hatte; den ausgegebenen Betrag ließ sich der Angeklagte vom FDGB nach der Währungsumstellung in voller Höhe der neuen Währung im Verhältnis 1 : 1 erstatten. In dem oben angeführten Urteil vom 20. Juni 1950 wurde der damalige Angeklagte, der sich die unbezahlten Rechnungen heimlich beschafft hatte, wegen Betrugsver*suches verurteilt; er gehörte nicht zu den Personen, denen im Sinne der Untreuebestimmungen des § 266 StGB fremde Vermögensinteressen anvertraut waren. Bei dem Angeklagten, der als Kreissekretär des FDGB nach der Feststellung der Strafkammer auch die Aufgabe hatte, die Vermögensinteressen des Bundes wahnzunehmen, ist die Bestrafung nach § 266 zu Recht erfolgt. Der Angeklagte hat seine Pflicht verletzt, indem er aus persönlichen Mitteln unmittelbar vor der Währungsumstellung die Rechnung bezahlte, dem Bund dies verheimlichte und dadurch den Bund hinderte, 20 000 RM des dem Bunde gehörenden alten Geldes zur Bezahlung der Rechnung zu verwenden. Auf diese Weise entging dem Bund die Möglichkeit, das alte Geld zu vollem alten Wert vor der Währungsumstellung abzustoßen, und er blieb auf dem Betrage sitzen, der ihm dann im Verhältnis von 1 :10 umgewertet wurde, wie es die VO über die Währungsreform vom 21. Juni 1948 (ZVOB1. S. 220) unter Ile für solche Gewerkschaftsgelder festsetzte; andererseits sollte der Bund nach dem Willen des Angeklagten diesem den „ausgelegten“ Betrag in voller Höhe 1 :1 nach neuem Geld bezahlen und hat dies auch getan, wobei Angeklagter und Bund offenbar von der Vorschrift Nr. 18 der VO über die Währungsreform ob mit Recht oder Unrecht, kann dahinstehen ausgingen, daß es sich bei der durch die Geldverauslagung des Angeklagten entstandenen Erstattungsforderung um eine Verpflichtung handele, „die vor der Durchführung der Währungsreform entstanden ist“. Der Angeklagte rettete so auf Kosten des Bundes sein eigenes Geld vor der Abwertung, die ihm sonst zu Teil geworden wäre. Daß, wie die Revision geltend macht, durch das Verhalten des Angeklagten zivil-rechtliche Wirkungen verschiedener Art ausgelöst worden sind, hindert nicht die Feststellung der in der Manipulation liegenden strafrechtlichen Untreue. Zu normalen Zeiten braucht natürlich darin, daß jemand für einen anderen Geld auslegt und dessen Schuld bezahlt, keine strafbare Handlung zu liegen; denn Pflichtverletzung und Nachteilszufügung sowie der dahingehende Vorsatz des Täters fehlen. Unmittelbar vor der Währungsumstellung begangen aber trägt ein solches Verfahren die von der Strafkammer einwandfrei im übrigen tatsächlich festgestellten Merkmale des Verbrechens der Untreue (§ 266 Abs. 2), weil der Täter mit dem Vorsatz der Rechtsverletzung und Nachteilszufügung das Geld für den Bund auslegte und diese beiden Wirkungen auch erreichte; dabei kommt es auf die damit erstrebte und bewirkte Bereicherung des Täters nicht einmal an, da diese nicht zum Tatbestandsmerkmal der Untreue gehört Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 11. November 1949. Der Stichtag für die Anordnung der Amnestie ist der 7. Oktober 1949. OLG Halle, Urt. vom 1. November 1950 Ss 242/50. Aus den Gründen: Die Strafkammer hat sich, als sie das Straffreiheitsgesetz vom 11. November 1949 zur Anwendung brachte, offensichtlich von dem Gedanken leiten lassen, daß das Straffreiheitsgesetz auf alle Straftaten anzuwenden sei, die vor dem 11. November 1949 begangen waren. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Aktenvermerk des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 2. Juni 1950. In § 1 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 11. November 1949 heißt es aber im Absatz 1 ausdrücklich: „Freiheitstrafen von nicht mehr als 6 Monaten und Geldstrafen von nicht mehr als 5000 DM, auf die vor dem 7. Oktober 1949 erkannt worden ist und die noch nicht vollstreckt worden sind, werden erlassen.“ Alsdann heißt es weiter im § 3: „(1) Anhängige Verfahren werden eingestellt, wenn die Tat vor dem 7. Oktober 1949 begangen worden ist und keine höhere Strafe oder Gesamtstrafe als Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 6000 DM zu erwarten ist.“ Hieraus ergibt sich, daß der Stichtag für die Anwendung der Amnestie der 7. Oktober 1949 ist. Alle Straftaten, die nach diesem Zeitpunkt begangen worden sind, unterliegen demnach nicht der Amnestie. Die abzuurteilende Straftat des Angeklagten ist erst am 3. November 1949 begangen. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 11. November 1949. Auch die gerichtlichen Steuerstrafsachen sind von der Amnestie ausgenommen. OLG Halle, Urt. vom 10. November 1950 Ss 126/50. Aus den Gründen: Die Ansicht der Strafkammer, daß der § 5 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 11. November 1949 sich nur auf die im § 5 Abs. 1 aufgeführten Entscheidungen und Verfahren beziehe, nämlich auf solche, die von Dienststellen der Verwaltung erlassen worden sind bzw. dort schweben, ist rechtsirrig. Der Absatz 2 des § 5 hat folgenden Wortlaut: „Entscheidungen und Verfahren in Steuerstrafsachen fallen nicht unter die Vergünstigungen dieses Gesetzes.“ Der Wortlaut dieser Bestimmung läßt an Klarheit nicht zu wünschen übrig. Der Gesetzgeber wollte für jedermann ersichtlich anordnen, daß Steuerstraf Sachen nicht unter die Amnestie fallen sollten. Wollte man der Ansicht der Strafkammer folgen, so würde sich folgende Konsequenz ergeben: Steuer- strafen, die sich im Stadium des Verwaltungsverfahrene befänden, könnten nicht amnestiert werden, dagegen würden gerichtliche Steuerstrafsachen unter die Amnestie fallen. Dies würde praktisch bedeuten, daß die schweren Steuersünder in den Genuß der Amnestie gelangen würden, nicht aber die leichten. Denn in aller Regel werden die schweren Steuerstrafverstöße vom Gericht abgeurteilt, während die leichten ihre Erledigung im Verwaltungsverfahren finden. Die Auslegung der Strafkammer würde also dazu führen, daß leichte Verstöße geahndet werden, während schwere Verstöße straffrei bleiben müßten. Dies würde aber mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit im schärfsten Widerspruch stehen und kann daher nicht vom Gesetzgeber gewollt sein. §§ 346, 349 StPO. Wird nach Rechtsmittelverzicht Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht für die Entscheidung zuständig, nicht die Vorinstanz. OLG Potsdam, Beschl. vom 27. Dezember 1950 3 Ws 93/50. Aus den Gründen: Die Angeklagten haben, wie das Protokoll der Hauptverhandlung ausweist und wie auf Ersuchen des Re- 14%;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr die . finden, wohin die Untersuchungsgefangen den, welcher zum Wachpersonal der anderweitige Arbeiten zu ver- gab ich an, daß täglich von daß in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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